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{'item': ['10ObS2349/96f', '10ObS2396/96t', '10ObS2474/96p', '10ObS87/97k', '10ObS128/97i', '10ObS173/97g', '10ObS154/97p', '10ObS127/97t', '10ObS266/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106390 Entscheidungsdatum13.12.1996 Geschäftszahl10ObS2349/96f; 10ObS2396/96t; 10ObS2474/96p; 10ObS87/97k; 10ObS128/97i; 10ObS173/97g; 10ObS154/97p; 10ObS127/97t; 10ObS266/97h; 10ObS285/97b; 10ObS292/97g; 10ObS241/97g; 10ObS416/97t; 10ObS48/98a; 10ObS22/98b; 10ObS377/97g; 10ObS410/98m; 10ObS165/99h; 10ObS184/99b; 10ObS153/00y; 10ObS211/02f; 10ObS356/02d; 10ObS103/03z; 10ObS136/04d; 10ObS148/10b NormEinstV §8; RL des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des BPGG §22 RechtssatzIst ein Pflegebedürftiger überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen und weist er überdies einen deutlichen Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten auf, so erfüllt er damit die Voraussetzungen des § 8 Z 3 EinstV, ohne dass auch eine von § 8 Z 2 EinstV geforderte Stuhlinkontinenz oder Harninkontinenz bzw eine Blasenlähmung oder Mastdarmlähmung vorliegen muss.Ist ein Pflegebedürftiger überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen und weist er überdies einen deutlichen Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten auf, so erfüllt er damit die Voraussetzungen des Paragraph 8, Ziffer 3, EinstV, ohne dass auch eine von Paragraph 8, Ziffer 2, EinstV geforderte Stuhlinkontinenz oder Harninkontinenz bzw eine Blasenlähmung oder Mastdarmlähmung vorliegen muss. EntscheidungstexteTE OGH 1996-12-13 10 ObS 2349/96f Veröff: SZ 69/278 TE OGH 1996-12-13 10 ObS 2396/96t nur: Ist ein Pflegebedürftiger überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen und weist er überdies einen deutlichen Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten auf, so erfüllt er damit die Voraussetzungen des § 8 Z 3 EinstV. (T1)nur: Ist ein Pflegebedürftiger überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen und weist er überdies einen deutlichen Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten auf, so erfüllt er damit die Voraussetzungen des Paragraph 8, Ziffer 3, EinstV. (T1) TE OGH 1997-02-11 10 ObS 2474/96p nur T1; Beisatz: Es ist daher in einem solchen Fall ohne weitere Prüfung nach § 4 BPGG ein Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich und ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand anzunehmen, woraus sich nach § 4 Abs 2 BPGG ein Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 5 ableitet. (T2)nur T1; Beisatz: Es ist daher in einem solchen Fall ohne weitere Prüfung nach Paragraph 4, BPGG ein Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich und ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand anzunehmen, woraus sich nach Paragraph 4, Absatz 2, BPGG ein Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 5 ableitet. (T2) TE OGH 1997-03-27 10 ObS 87/97k nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Dass vom Ausfall nicht beide oberen Extremitäten betroffen sind (Halbseitenlähmung) spricht nicht gegen die Annahme der Voraussetzungen des § 8 Z 3 EinstV. Die Voraussetzung "deutlicher Ausfall der oberen Extremitäten" ist bereits dann anzunehmen, wenn ein Arm praktisch gebrauchsunfähig ist. (T3)nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Dass vom Ausfall nicht beide oberen Extremitäten betroffen sind (Halbseitenlähmung) spricht nicht gegen die Annahme der Voraussetzungen des Paragraph 8, Ziffer 3, EinstV. Die Voraussetzung "deutlicher Ausfall der oberen Extremitäten" ist bereits dann anzunehmen, wenn ein Arm praktisch gebrauchsunfähig ist. (T3) TE OGH 1997-04-29 10 ObS 128/97i nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Ausschlaggebend ist, ob der oder die Betroffene noch in der Lage ist, sich von selbst, also ohne fremde Hilfe, vom Bett in den Rollstuhl zu setzen und umgekehrt. Ist der oder die Betroffene wegen des Ausfalles der Funktionen auch nur einer oberen Extremität dazu nicht mehr in der Lage, dann sind die Voraussetzungen nach § 8 Z 3 EinstV anzunehmen. (T4) Veröff: SZ 70/83nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Ausschlaggebend ist, ob der oder die Betroffene noch in der Lage ist, sich von selbst, also ohne fremde Hilfe, vom Bett in den Rollstuhl zu setzen und umgekehrt. Ist der oder die Betroffene wegen des Ausfalles der Funktionen auch nur einer oberen Extremität dazu nicht mehr in der Lage, dann sind die Voraussetzungen nach Paragraph 8, Ziffer 3, EinstV anzunehmen. (T4) Veröff: SZ 70/83 TE OGH 1997-06-10 10 ObS 173/97g Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 1997-06-04 10 ObS 154/97p Vgl auch TE OGH 1997-05-22 10 ObS 127/97t Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten ist dann anzunehmen, wenn dem Betroffenen ein selbständiger Transfer in und aus dem Rollstuhl nicht mehr möglich ist. (T5) TE OGH 1997-08-19 10 ObS 266/97h Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 1997-09-16 10 ObS 285/97b Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 1997-09-09 10 ObS 292/97g Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Ist die betroffene Person trotz des deutlichen Ausfalls von Funktionen einer oberen Extremität noch in der Lage, sich von selbst - also ohne fremde Hilfe - vom Bett in den Rollstuhl zu setzen und umgekehrt, ist also mit anderen Worten der selbständige Transfer in und aus dem Rollstuhl noch möglich, dann sind die Voraussetzungen nach § 8 Z 3 EinstV nicht erfüllt. (T6)Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Ist die betroffene Person trotz des deutlichen Ausfalls von Funktionen einer oberen Extremität noch in der Lage, sich von selbst - also ohne fremde Hilfe - vom Bett in den Rollstuhl zu setzen und umgekehrt, ist also mit anderen Worten der selbständige Transfer in und aus dem Rollstuhl noch möglich, dann sind die Voraussetzungen nach Paragraph 8, Ziffer 3, EinstV nicht erfüllt. (T6) TE OGH 1997-09-09 10 ObS 241/97g Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 1997-12-02 10 ObS 416/97t nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6 TE OGH 1998-02-09 10 ObS 48/98a nur T1; Beis wie T5 TE OGH 1998-01-20 10 ObS 22/98b nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 1998-01-20 10 ObS 377/97g Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 1999-02-18 10 ObS 410/98m Vgl auch; Beisatz: Sowohl nach alter Rechtslage (§ 8 EinstV BGBl 1993/314) als auch nach neuer Rechtslage (§ 4a BPGG idF BGBl I 1998/111) kommt eine solche diagnosebezogene Einstufung - abgesehen vom nunmehr nach neuer Rechtslage auch geforderten Erfordernis des Vorliegens ganz bestimmter, taxativ aufgezählter Diagnosen - nur bei solchen Personen in Betracht, die zur eigenständigen Lebensführung "überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen" sind. (T7)Vgl auch; Beisatz: Sowohl nach alter Rechtslage (Paragraph 8, EinstV BGBl 1993/314) als auch nach neuer Rechtslage (Paragraph 4 a, BPGG in der Fassung BGBl römisch eins 1998/111) kommt eine solche diagnosebezogene Einstufung - abgesehen vom nunmehr nach neuer Rechtslage auch geforderten Erfordernis des Vorliegens ganz bestimmter, taxativ aufgezählter Diagnosen - nur bei solchen Personen in Betracht, die zur eigenständigen Lebensführung "überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen" sind. (T7) TE OGH 1999-11-09 10 ObS 165/99h Auch; Beis wie T7 TE OGH 2000-01-11 10 ObS 184/99b Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Eine derart schwere Beeinträchtigung der Gehfähigkeit, welche ein überwiegendes Angewiesensein auf den Gebrauch des Rollstuhles rechtfertigt, liegt dann vor, wenn der Pflegebedürftige zur Fortbewegung "innerhalb und außerhalb der Wohnung" hierauf angewiesen ist. (T8) TE OGH 2000-06-27 10 ObS 153/00y Abweichend; Beisatz: Der Gesetzgeber hat im Zuge der BPGG-Novelle BGBl I 1998/111 die Mindesteinstufung der Rollstuhlfahrer neu geregelt. Damit soll anhand der medizinisch eindeutigen Diagnose und den damit verbundenen Funktionsausfällen der weitgehend gleichartige Pflegebedarf in Form einer Mindesteinstufung berücksichtigt werden. Die Aufzählung der Diagnosen in § 4a Abs 1 BPGG ist daher analogiefähig. (T9)Abweichend; Beisatz: Der Gesetzgeber hat im Zuge der BPGG-Novelle BGBl römisch eins 1998/111 die Mindesteinstufung der Rollstuhlfahrer neu geregelt. Damit soll anhand der medizinisch eindeutigen Diagnose und den damit verbundenen Funktionsausfällen der weitgehend gleichartige Pflegebedarf in Form einer Mindesteinstufung berücksichtigt werden. Die Aufzählung der Diagnosen in Paragraph 4 a, Absatz eins, BPGG ist daher analogiefähig. (T9) TE OGH 2002-07-18 10 ObS 211/02f Abweichend; Beis ähnlich T7; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2003-01-14 10 ObS 356/02d Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Es ist auf die unmittelbare Gebrauchsunfähigkeit der oberen Extremitäten abzustellen. (T10); Beisatz: Dies gilt auch für § 4a Abs 3 BPGG. (T11)Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Es ist auf die unmittelbare Gebrauchsunfähigkeit der oberen Extremitäten abzustellen. (T10); Beisatz: Dies gilt auch für Paragraph 4 a, Absatz 3, BPGG. (T11) TE OGH 2003-04-29 10 ObS 103/03z Auch; nur T2; Beisatz: Keine diagnosebezogene Einstufung nach § 4a Abs 1 und 3 BPGG, wenn aus anderen Leidenszuständen (extreme Adipositas und Beeinträchtigung des Stehvermögens und Gehvermögens durch schmerzende degenerative Veränderungen im Bereich der unteren Extremitäten) der selbständige Transfer in und aus dem Rollstuhl nicht möglich beziehungsweise nicht zumutbar ist. (T12)Auch; nur T2; Beisatz: Keine diagnosebezogene Einstufung nach Paragraph 4 a, Absatz eins und 3 BPGG, wenn aus anderen Leidenszuständen (extreme Adipositas und Beeinträchtigung des Stehvermögens und Gehvermögens durch schmerzende degenerative Veränderungen im Bereich der unteren Extremitäten) der selbständige Transfer in und aus dem Rollstuhl nicht möglich beziehungsweise nicht zumutbar ist. (T12) TE OGH 2004-09-14 10 ObS 136/04d Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: § 4a BPGG; § 4a StPGG. (T13)Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Paragraph 4 a, BPGG; Paragraph 4 a, StPGG. (T13) TE OGH 2010-11-09 10 ObS 148/10b Auch; Beis wie T5; Beis wie T6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.