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10ObS2393/96a; 10ObS2460/96d; 10ObS9/97i; 10ObS376/97k; 10ObS29/98g; 10ObS102/98t; 10ObS158/99d; 10ObS206/00t; 10ObS216/00p; 10ObS80/01i; 10ObS102/01z

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106398 Entscheidungsdatum21.10.2025 Geschäftszahl10ObS2393/96a; 10ObS2460/96d; 10ObS9/97i; 10ObS376/97k; 10ObS29/98g; 10ObS102/98t; 10ObS158/99d; 10ObS206/00t; 10ObS216/00p; 10ObS80/01i; 10ObS102/01z; 10ObS248/02x; 10ObS30/03i; 2Ob190/07s; 10ObS122/08a; 10ObS154/11m; 10ObS107/23t; 10ObS23/25t NormBPGG §1 KrntPGG §4 SbgPGG §1 EinstV allg SbgEinstV allg RechtssatzDas Pflegegeld soll pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe sichern. Was unter Pflegebedarf beziehungsweise Betreuung und Hilfe zu verstehen ist, wird zwar nicht im Gesetz, wohl aber in der Einstufungsverordnung definiert. Es muss sich hierbei um zumindest im weiteren Sinn lebenswichtige Verrichtungen nichtmedizinischer Art handeln. EntscheidungstexteTE OGH 1996-12-13 10 ObS 2393/96a TE OGH 1997-01-28 10 ObS 2460/96d TE OGH 1997-01-28 10 ObS 9/97i nur: Es muss sich hierbei um zumindest im weiteren Sinn lebenswichtige Verrichtungen nichtmedizinischer Art handeln. (T1); Beisatz: Der vom Gesetzgeber des BPGG in Verbindung mit der EinstV verfolgte Zweck besteht darin, den betroffenen Personen durch Gewährung entsprechender Hilfestellung im persönlichen und sachlichen Lebensbereich zu einer menschenwürdigen Existenz (arg.: "Verwahrlosung") zu verhelfen, wobei mit Existenzsicherung nicht eine wirtschaftliche Existenz (also etwa besseres Fortkommen) gemeint ist. (T2) TE OGH 1997-11-25 10 ObS 376/97k Auch; nur: Was unter Pflegebedarf beziehungsweise Betreuung und Hilfe zu verstehen ist, wird zwar nicht im Gesetz, wohl aber in der Einstufungsverordnung definiert. Es muss sich hierbei um zumindest im weiteren Sinn lebenswichtige Verrichtungen nichtmedizinischer Art handeln. (T3); Beisatz: Hier: Krnt PGG. (T4) TE OGH 1998-01-27 10 ObS 29/98g Auch; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 1998-06-23 10 ObS 102/98t nur T1 TE OGH 1999-08-31 10 ObS 158/99d Auch; Beisatz: Hier: OÖFGG; OÖEinstV. (T5); Beisatz: Die Aufzählung der Hilfsverrichtungen nach § 2 Abs 2 OÖEinstV ist taxativ, der Hilfsbegriff der EinstV soll ausschließlich den sachlichen Lebensbereich Betroffener abdecken. (T6)Auch; Beisatz: Hier: OÖFGG; OÖEinstV. (T5); Beisatz: Die Aufzählung der Hilfsverrichtungen nach Paragraph 2, Absatz 2, OÖEinstV ist taxativ, der Hilfsbegriff der EinstV soll ausschließlich den sachlichen Lebensbereich Betroffener abdecken. (T6) TE OGH 2000-07-25 10 ObS 206/00t TE OGH 2000-09-05 10 ObS 216/00p TE OGH 2001-04-24 10 ObS 80/01i Auch; nur T1 TE OGH 2002-03-26 10 ObS 102/01z Beisatz: Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in den Pflegegeldgesetzen enthaltenen Ermächtigungen, die Begriffe "Betreuung" und "Hilfe" in den Einstufungsverordnungen zu definieren. (T7) TE OGH 2002-07-18 10 ObS 248/02x Vgl auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof vermag die Ansicht über eine generelle Verfassungswidrigkeit der Einstufungsverordnung zum BPGG nicht zu teilen. (T8) TE OGH 2003-02-18 10 ObS 30/03i Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Für die wenn auch notwendige Betreuung in Bereichen, die der Art von Verrichtungen, wie sie in §§ 1 und 2 EinstV umschrieben sind, nicht zugezählt werden können, gebührt kein Pflegegeld und sie ist bei der Ermittlung des Betreuungsaufwands außer Acht zu lassen. (T9); Beisatz: Auch wenn der Aufwand im Einzelfall die Fixwerte wesentlich übersteigt, sind die verbindlichen Pauschalwerte zugrunde zu legen, während ein allfällig höherer Aufwand unabgegolten bleibt. (T10)Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Für die wenn auch notwendige Betreuung in Bereichen, die der Art von Verrichtungen, wie sie in Paragraphen eins und 2 EinstV umschrieben sind, nicht zugezählt werden können, gebührt kein Pflegegeld und sie ist bei der Ermittlung des Betreuungsaufwands außer Acht zu lassen. (T9); Beisatz: Auch wenn der Aufwand im Einzelfall die Fixwerte wesentlich übersteigt, sind die verbindlichen Pauschalwerte zugrunde zu legen, während ein allfällig höherer Aufwand unabgegolten bleibt. (T10) TE OGH 2007-11-15 2 Ob 190/07s Vgl; Beis wie T2 nur: Der vom Gesetzgeber des BPGG in Verbindung mit der EinstV verfolgte Zweck besteht darin, den betroffenen Personen durch Gewährung entsprechender Hilfestellung im persönlichen und sachlichen Lebensbereich zu einer menschenwürdigen Existenz (arg.: "Verwahrlosung") zu verhelfen. (T11); Veröff: SZ 2007/178 TE OGH 2009-02-24 10 ObS 122/08a Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Es bestehen keine Bedenken, den Betreuungsaufwand für die von nicht pflegebedürftigen Personen gewöhnlich eigenständig im häuslichen Bereich durchgeführte Ernährung bzw Verabreichung von Medikamenten über die PEG-Sonde als Pflegebedarf im Sinne der einschlägigen Pflegegeldgesetze anzuerkennen. (T12); Veröff: SZ 2009/25 TE OGH 2011-12-06 10 ObS 154/11m Auch TE OGH 2023-11-21 10 ObS 107/23t Beisatz: Die wegen eines Anfallsleidens wie der Epilepsie notwendigen Zeiten zum Beobachten der pflegebedürftigen Person – hier ergänzt um die Notwendigkeit der Protokollierung der Beobachtung – sind nicht bei der Ermittlung des Betreuungs- und Hilfsbedarfs einzubeziehen. (T13) TE OGH 2025-10-21 10 ObS 23/25t vgl; Beisatz: Hier: Psychosoziale Betreuung von Patienten und ihrer Angehörigen ist keine „Pflege" iSd § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV. (T14)vgl; Beisatz: Hier: Psychosoziale Betreuung von Patienten und ihrer Angehörigen ist keine „Pflege" iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, SchwerarbeitsV. (T14) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106398

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.