RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106399 Entscheidungsdatum21.10.2025 Geschäftszahl10ObS2393/96a; 10ObS2460/96d; 10ObS376/97k; 10ObS29/98g; 10ObS295/98z; 10ObS341/98i; 10ObS158/99d; 10ObS216/00p; 10ObS66/01f; 10ObS102/01z; 10ObS281/02z; 10ObS269/03m; 10ObS162/04b; 10ObS10/08f; 10ObS48/11y; 10ObS107/23t; 10ObS23/25t NormBPGG §1 EinstV §1 EinstV §2 KrntEinstV §1 oöEinstV §1 Abs2 SbgEinstV §1 SbgEinstV §2 SbgPGG §1 RechtssatzZu den in § 1 Abs 2 EinstV beispielsweise genannten Verrichtungen können therapeutische Verfahren nicht gerechnet werden. Solche therapeutischen Maßnahmen können auch nicht als "Hilfe" im Sinne des § 2 Abs 1 EinstV gesehen werden, weil die Hilfsverrichtungen im § 2 Abs 2 taxativ aufgezählt sind. Da es sich bei der Bobath-Methode um ein therapeutisches Verfahren beziehungsweise eine krankengymnastische Behandlungsmethode und nicht um eine bloße Betreuungsmaßnahme im Sinne einer Pflegeleistung handelt, ist der damit verbundene Aufwand bei der Beurteilung des Pflegeaufwandes nicht zu berücksichtigen.Zu den in Paragraph eins, Absatz 2, EinstV beispielsweise genannten Verrichtungen können therapeutische Verfahren nicht gerechnet werden. Solche therapeutischen Maßnahmen können auch nicht als "Hilfe" im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, EinstV gesehen werden, weil die Hilfsverrichtungen im Paragraph 2, Absatz 2, taxativ aufgezählt sind. Da es sich bei der Bobath-Methode um ein therapeutisches Verfahren beziehungsweise eine krankengymnastische Behandlungsmethode und nicht um eine bloße Betreuungsmaßnahme im Sinne einer Pflegeleistung handelt, ist der damit verbundene Aufwand bei der Beurteilung des Pflegeaufwandes nicht zu berücksichtigen. EntscheidungstexteTE OGH 1996-12-13 10 ObS 2393/96a TE OGH 1997-01-28 10 ObS 2460/96d Beisatz: Das gleiche gilt für die "Vojta-Therapie" (ein physikalisches Bewegungsprogramm). (T1) TE OGH 1997-11-25 10 ObS 376/97k Vgl auch; Beisatz: Das Sprachtraining und Gehörtraining ist wie eine Therapie eine Maßnahme, um fehlende oder eingeschränkte Sinnesempfindungen wie die Kommunikationsfähigkeit zu ermöglichen, zu verbessern oder zu entwickeln (vgl 10 ObS 2393/96a). (T2); Beisatz: Das Sprachtraining und Gehörtraining gehört nicht zu den den persönlichen Lebensbereich betreffenden in § 1 der Kärntner Einstufungsverordnung genannten, zur Sicherung der Existenz erforderlichen Verrichtungen. Auch den taxativ in § 2 Abs 2 Kärntner Einstufungsverordnung aufgezählten Hilfsverrichtungen kann das Sprachtraining und Gehörtraining nicht zugezählt werden (10 ObS 2452/96b). (T3)Vgl auch; Beisatz: Das Sprachtraining und Gehörtraining ist wie eine Therapie eine Maßnahme, um fehlende oder eingeschränkte Sinnesempfindungen wie die Kommunikationsfähigkeit zu ermöglichen, zu verbessern oder zu entwickeln vergleiche 10 ObS 2393/96a). (T2); Beisatz: Das Sprachtraining und Gehörtraining gehört nicht zu den den persönlichen Lebensbereich betreffenden in Paragraph eins, der Kärntner Einstufungsverordnung genannten, zur Sicherung der Existenz erforderlichen Verrichtungen. Auch den taxativ in Paragraph 2, Absatz 2, Kärntner Einstufungsverordnung aufgezählten Hilfsverrichtungen kann das Sprachtraining und Gehörtraining nicht zugezählt werden (10 ObS 2452/96b). (T3) TE OGH 1998-01-27 10 ObS 29/98g Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 1998-10-13 10 ObS 295/98z Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: § 1 nöEinstV und § 2 Abs 2 nöEinstV. (T4); Beisatz: Ablehnung von Pfeffer in ZAS 1998, 120 ff. (T5); Beisatz: Betreuungsmaßnahmen und Unterstützungsmaßnahmen, die nur darauf abzielen, einem Menschen durch die Vermittlung der Hörfähigkeit beziehungsweise Sprechfähigkeit in Zukunft die Integration in die Gesellschaft zu ermöglichen bzw zu erleichtern, sind weder dem Begriff der Betreuung noch der Hilfe im Sinne der einschlägigen pflegegeldrechtlichen Bestimmungen zuzuzählen: Es fehlt nämlich der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen der Unterstützungshandlung und dem Eintritt des Erfolges, wie er (auch) für den Begriff der Betreuung nach § 1 EinstV Voraussetzung wäre. (T6)Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Paragraph eins, nöEinstV und Paragraph 2, Absatz 2, nöEinstV. (T4); Beisatz: Ablehnung von Pfeffer in ZAS 1998, 120 ff. (T5); Beisatz: Betreuungsmaßnahmen und Unterstützungsmaßnahmen, die nur darauf abzielen, einem Menschen durch die Vermittlung der Hörfähigkeit beziehungsweise Sprechfähigkeit in Zukunft die Integration in die Gesellschaft zu ermöglichen bzw zu erleichtern, sind weder dem Begriff der Betreuung noch der Hilfe im Sinne der einschlägigen pflegegeldrechtlichen Bestimmungen zuzuzählen: Es fehlt nämlich der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen der Unterstützungshandlung und dem Eintritt des Erfolges, wie er (auch) für den Begriff der Betreuung nach Paragraph eins, EinstV Voraussetzung wäre. (T6) TE OGH 1998-10-20 10 ObS 341/98i nur: Die Hilfsverrichtungen im § 2 Abs 2 sind taxativ aufgezählt. (T7)nur: Die Hilfsverrichtungen im Paragraph 2, Absatz 2, sind taxativ aufgezählt. (T7) TE OGH 1999-08-31 10 ObS 158/99d Auch; nur: Zu den in § 1 Abs 2 EinstV beispielsweise genannten Verrichtungen können therapeutische Verfahren nicht gerechnet werden. Solche therapeutischen Maßnahmen können auch nicht als "Hilfe" im Sinne des § 2 Abs 1 EinstV gesehen werden, weil die Hilfsverrichtungen im § 2 Abs 2 taxativ aufgezählt sind. (T8); Beisatz: Hier: § 1 Abs 2 oöEinstV. (T9); Beisatz: Therapien an Behinderten, die Familienangehörige selbständig nach einer erfolgten Einschulung durch Fachkräfte durchführen, sind weder der Betreuung noch der Hilfe zuzurechnen und somit bei der Bemessung des Pflegeaufwandes nicht zu berücksichtigen. (T10)Auch; nur: Zu den in Paragraph eins, Absatz 2, EinstV beispielsweise genannten Verrichtungen können therapeutische Verfahren nicht gerechnet werden. Solche therapeutischen Maßnahmen können auch nicht als "Hilfe" im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, EinstV gesehen werden, weil die Hilfsverrichtungen im Paragraph 2, Absatz 2, taxativ aufgezählt sind. (T8); Beisatz: Hier: Paragraph eins, Absatz 2, oöEinstV. (T9); Beisatz: Therapien an Behinderten, die Familienangehörige selbständig nach einer erfolgten Einschulung durch Fachkräfte durchführen, sind weder der Betreuung noch der Hilfe zuzurechnen und somit bei der Bemessung des Pflegeaufwandes nicht zu berücksichtigen. (T10) TE OGH 2000-09-05 10 ObS 216/00p Auch; Beis wie T9; Beisatz: Ein Pflegeaufwand durch "Körperkontaktaufwand" kann nicht die für eine bestimmte Pflegegeldstufe erforderliche Stundenzahl anheben. (T11) TE OGH 2001-04-24 10 ObS 66/01f Auch; nur T8 TE OGH 2002-03-26 10 ObS 102/01z Auch; nur T8; Beisatz: Therapeutische Verfahren, die der Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes dienen, sind weder der Betreuung noch der Hilfe zuzurechnen. (T12); Beisatz: Dies trifft auch auf das Therapiekonzept von Pfeiffer/Meisl zu. (T13) TE OGH 2002-08-27 10 ObS 281/02z Vgl auch; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Für die psychische Befindlichkeit des krebskranken Pflegebedürftigen notwendige Gespräche. (T14); Beisatz: Eine Änderung dieser Rechtslage hat sich auch nicht durch die am 1.1.1999 in Kraft getretene Novelle zum BPGG (BGBl I 1998/111) und die mit 1.2.1999 in Kraft getretene EinstV (BGBl II 1999/37) ergeben. (T15)Vgl auch; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Für die psychische Befindlichkeit des krebskranken Pflegebedürftigen notwendige Gespräche. (T14); Beisatz: Eine Änderung dieser Rechtslage hat sich auch nicht durch die am 1.1.1999 in Kraft getretene Novelle zum BPGG (BGBl römisch eins 1998/111) und die mit 1.2.1999 in Kraft getretene EinstV (BGBl römisch zwei 1999/37) ergeben. (T15) TE OGH 2004-02-10 10 ObS 269/03m Auch; Beis wie T12; Beis wie T15; Beisatz: Bauchmassagen zur Linderung der Bauchschmerzen stellen eine einer therapeutischen Maßnahme zumindest vergleichbare Maßnahme dar. (T16); Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Hier: Nächtliches Tragen. (T17) TE OGH 2004-11-09 10 ObS 162/04b Vgl auch; Beisatz: Sondenernährung kann bei der Ermittlung des Pflegebedarfes nicht berücksichtigt werden. (T18) TE OGH 2008-02-05 10 ObS 10/08f Vgl auch; Beis wie T11; Beis ähnlich wie T17; Veröff: SZ 2008/19 TE OGH 2011-07-21 10 ObS 48/11y Vgl auch; Beis wie T10 TE OGH 2023-11-21 10 ObS 107/23t vgl; Beisatz: § 4 Abs 2 Kinder-EinstV enthält einen taxativen Katalog an Hilfsverrichtungen. (T19)vgl; Beisatz: Paragraph 4, Absatz 2, Kinder-EinstV enthält einen taxativen Katalog an Hilfsverrichtungen. (T19) TE OGH 2025-10-21 10 ObS 23/25t vgl; Beisatz wie T12 Beisatz: Hier: Psychosoziale Betreuung von Patienten und ihrer Angehörigen ist keine „Pflege" iSd § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV. (T20)Beisatz: Hier: Psychosoziale Betreuung von Patienten und ihrer Angehörigen ist keine „Pflege" iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, SchwerarbeitsV. (T20) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106399
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