SozSi-Jugoslawien auch als Antrag auf Gewährung der entsprechenden Leistung aus der österreichischen Sozialversicherung zu werten ist, und brachte er danach zusätzlich beim österreichischen Versicherungsträger einen Antrag auf Gewährung der Alterspension ein, so waren Gegenstand des daraufhin eingeleiteten Verfahrens beim österreichischen Sozialversicherungsträger beide Anträge, die ein identes Begehren zum Gegenstand hatten. Mit dem Bescheid des österreichischen Sozialversicherungsträgers, mit dem der spätere Antrag abgewiesen wurde, wurde daher auch über den früheren beim jugoslawischen Versicherungsträger gestellten Antrag des Versicherten auf Gewährung der Alterspension für den österreichischen Rechtsbereich abgesprochen.Hatte ein Versicherter zunächst beim Versicherungsträger in Jugoslawien einen Antrag auf Gewährung der Alterspension eingebracht,
SozSi-Jugoslawien auch als Antrag auf Gewährung der entsprechenden Leistung aus der österreichischen Sozialversicherung zu werten ist, und brachte er danach zusätzlich beim österreichischen Versicherungsträger einen Antrag auf Gewährung der Alterspension ein, so waren Gegenstand des daraufhin eingeleiteten Verfahrens beim österreichischen Sozialversicherungsträger beide Anträge, die ein identes Begehren zum Gegenstand hatten. Mit dem Bescheid des österreichischen Sozialversicherungsträgers, mit dem der spätere Antrag abgewiesen wurde, wurde daher auch über den früheren beim jugoslawischen Versicherungsträger gestellten Antrag des Versicherten auf Gewährung der Alterspension für den österreichischen Rechtsbereich abgesprochen. EntscheidungstexteTE OGH 1996/12/13 10 ObS 2431/96i TE OGH 2001/02/20 10 ObS 32/01f Vgl; nur: Hatte ein Versicherter zunächst beim Versicherungsträger in Jugoslawien einen Antrag auf Gewährung der Alterspension eingebracht,
SozSi-Jugoslawien auch als Antrag auf Gewährung der entsprechenden Leistung aus der österreichischen Sozialversicherung zu werten ist, und brachte er danach zusätzlich beim österreichischen Versicherungsträger einen Antrag auf Gewährung der Alterspension ein, so waren Gegenstand des daraufhin eingeleiteten Verfahrens beim österreichischen Sozialversicherungsträger beide Anträge, die ein identes Begehren zum Gegenstand hatten. (T1) Beisatz: Die Antragsgleichstellung bezweckt, dass der Versicherte grundsätzlich nur in einem Vertragsstaat einen Antrag zu stellen hat, der für beide Staaten wirksam ist, außer es wird ausdrücklich erklärt (Art 41 Abs 2 letzter Halbsatz AbkSozSi-Jugoslawien), dass die Feststellung der Leistung bei Alter aufgeschoben wird. Mangels eines solchen ausdrücklichen Antrags muss der Versicherte darauf vertrauen können, dass die für den Regelfall vorgesehene Antragsgleichstellung tatsächlich effektiv wird. (T2) Vgl; nur: Hatte ein Versicherter zunächst beim Versicherungsträger in Jugoslawien einen Antrag auf Gewährung der Alterspension eingebracht,
SozSi-Jugoslawien auch als Antrag auf Gewährung der entsprechenden Leistung aus der österreichischen Sozialversicherung zu werten ist, und brachte er danach zusätzlich beim österreichischen Versicherungsträger einen Antrag auf Gewährung der Alterspension ein, so waren Gegenstand des daraufhin eingeleiteten Verfahrens beim österreichischen Sozialversicherungsträger beide Anträge, die ein identes Begehren zum Gegenstand hatten. (T1) Beisatz: Die Antragsgleichstellung bezweckt, dass der Versicherte grundsätzlich nur in einem Vertragsstaat einen Antrag zu stellen hat, der für beide Staaten wirksam ist, außer es wird ausdrücklich erklärt (Artikel 41, Absatz 2, letzter Halbsatz AbkSozSi-Jugoslawien), dass die Feststellung der Leistung bei Alter aufgeschoben wird. Mangels eines solchen ausdrücklichen Antrags muss der Versicherte darauf vertrauen können, dass die für den Regelfall vorgesehene Antragsgleichstellung tatsächlich effektiv wird. (T2) TE OGH 2004/07/27 10 ObS 116/04p Vgl auch RechtssatznummerRS0106508
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.