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OGH Rechtssatz RS0106731 (1Ob2259/96d)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106731 Entscheidungsdatum16.12.1996 Geschäftszahl1Ob2259/96d; 5Ob67/17i NormABGB §22 RechtssatzSoweit es um seine Rechte geht, ist der nasciturus ab dem Zeitpunkt der Empfängnis, das ist nach herrschender Meinung die Vereinigung von Samen und Eizelle (Aicher aaO Rz 2; Posch in Schwimann, § 22 ABGB Rz 1), teilrechtsfähig. Die ratio der Bestimmung zielt auf einen möglichst frühen Schutz des werdenden Lebens. Als relevanter Zeitpunkt (Empfängnis im Sinne des § 22 ABGB) ist die Vereinigung von Ei und Samenzelle anzusehen.Soweit es um seine Rechte geht, ist der nasciturus ab dem Zeitpunkt der Empfängnis, das ist nach herrschender Meinung die Vereinigung von Samen und Eizelle (Aicher aaO Rz 2; Posch in Schwimann, Paragraph 22, ABGB Rz 1), teilrechtsfähig. Die ratio der Bestimmung zielt auf einen möglichst frühen Schutz des werdenden Lebens. Als relevanter Zeitpunkt (Empfängnis im Sinne des Paragraph 22, ABGB) ist die Vereinigung von Ei und Samenzelle anzusehen.

EntscheidungstexteTE OGH 1996-12-16 1 Ob 2259/96d Veröff: SZ 69/279 TE OGH 2017-09-26 5 Ob 67/17i Auch; Beisatz: Noch ungezeugte Kinder besitzen diese Teilrechtsfähigkeit (noch) nicht. (T1) Veröff: SZ 2017/99 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106731

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