RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106813 Entscheidungsdatum17.05.2023 Geschäftszahl1Ob2386/96f; 6Ob316/98h; 9Ob52/01i; 6Ob30/03k; 2Ob309/03k; 9ObA85/05y; 2Ob187/11f; 3Ob32/14y; 1Ob26/15b; 1Ob40/16p; 5Ob229/18i; 1Ob225/19y; 10Ob23/20k; 10Ob10/22a; 6Ob54/22t; 9Ob46/22p; 6Ob17/23b; 6Ob17/23b NormZPO §519 Abs1 Z1 G ZPO §528 Abs2 Z2 K JN §40a JN §44 MRG §37 Abs3 Z16 RechtssatzDie Überweisung einer Rechtssache vom streitigen ins außerstreitige, also in ein anderes zivilgerichtliches Verfahren ist der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gleichzuhalten. Ein Revisionsrekurs gegen eine die Überweisung aussprechende (bestätigende) Entscheidung ist daher bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen des § 528 ZPO zulässig.Die Überweisung einer Rechtssache vom streitigen ins außerstreitige, also in ein anderes zivilgerichtliches Verfahren ist der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen im Sinne des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO gleichzuhalten. Ein Revisionsrekurs gegen eine die Überweisung aussprechende (bestätigende) Entscheidung ist daher bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen des Paragraph 528, ZPO zulässig. EntscheidungstexteTE OGH 1996-12-16 1 Ob 2386/96f TE OGH 1999-04-22 6 Ob 316/98h Beisatz: Hier: Bei einer Überweisung einer Wiederaufnahmsklage von der angerufenen höheren Instanz des Vorprozesses an das Prozessgericht verbleibt die Wiederaufnahmsklage im streitigen Verfahren, sodass sich die Rekurszulässigkeit analog nach § 519 Abs 1 Z 2 zweiter Fall ZPO richtet. (T1)Beisatz: Hier: Bei einer Überweisung einer Wiederaufnahmsklage von der angerufenen höheren Instanz des Vorprozesses an das Prozessgericht verbleibt die Wiederaufnahmsklage im streitigen Verfahren, sodass sich die Rekurszulässigkeit analog nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall ZPO richtet. (T1) TE OGH 2001-03-28 9 Ob 52/01i nur: Die Überweisung einer Rechtssache vom streitigen ins außerstreitige, also in ein anderes zivilgerichtliches Verfahren ist der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gleichzuhalten. (T2)nur: Die Überweisung einer Rechtssache vom streitigen ins außerstreitige, also in ein anderes zivilgerichtliches Verfahren ist der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen im Sinne des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO gleichzuhalten. (T2) TE OGH 2003-03-20 6 Ob 30/03k TE OGH 2004-02-12 2 Ob 309/03k Vgl auch; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn eine besondere wohn-und/oder mietrechtliche Angelegenheit vom außerstreitigen in das streitige Verfahren überwiesen wird (bei der es zu keiner Veränderung der anzuwendenden materiellen Bestimmungen kommt) und das Rekursgericht einen derartigen Überweisungsbeschluss bestätigt, liegen unanfechtbare konforme Entscheidungen zweier Vorinstanzen im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG vor. Andernfalls liegt der Ausnahmefall des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vor, wenn mit der Überweisung in eine andere Verfahrensart auch eine Veränderung der Anspruchsgrundlagen verbunden wäre. Dies ist (spiegelbildlich) auch im umgekehrten Fall zweier konformer Instanzentscheidungen betreffend die Überweisung einer mietrechtlichen Angelegenheit vom streitigen in das außerstreitige Verfahren anwendbar. (T3)Vgl auch; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn eine besondere wohn-und/oder mietrechtliche Angelegenheit vom außerstreitigen in das streitige Verfahren überwiesen wird (bei der es zu keiner Veränderung der anzuwendenden materiellen Bestimmungen kommt) und das Rekursgericht einen derartigen Überweisungsbeschluss bestätigt, liegen unanfechtbare konforme Entscheidungen zweier Vorinstanzen im Sinne des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG vor. Andernfalls liegt der Ausnahmefall des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO vor, wenn mit der Überweisung in eine andere Verfahrensart auch eine Veränderung der Anspruchsgrundlagen verbunden wäre. Dies ist (spiegelbildlich) auch im umgekehrten Fall zweier konformer Instanzentscheidungen betreffend die Überweisung einer mietrechtlichen Angelegenheit vom streitigen in das außerstreitige Verfahren anwendbar. (T3) TE OGH 2005-06-29 9 ObA 85/05y Auch; Beis wie T3 nur: Der Ausnahmefall des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO liegt vor, wenn mit der Überweisung in eine andere Verfahrensart auch eine Veränderung der Anspruchsgrundlagen verbunden wäre. (T4)Auch; Beis wie T3 nur: Der Ausnahmefall des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO liegt vor, wenn mit der Überweisung in eine andere Verfahrensart auch eine Veränderung der Anspruchsgrundlagen verbunden wäre. (T4) TE OGH 2011-11-10 2 Ob 187/11f Vgl aber, Vgl Beis wie T3; Beisatz: Die Überweisung einer Rechtssache vom streitigen in das außerstreitige Verfahren ist nur dann der Zurückweisung einer Klage gleichgehalten, wenn mit der Überweisung der Rechtssache ‑ etwa in das nacheheliche Aufteilungsverfahren ‑ eine Veränderung der anzuwendenden materiellen Bestimmungen verbunden ist; andernfalls sind bestätigende Beschlüsse jedenfalls unanfechtbar. (T5) TE OGH 2014-04-08 3 Ob 32/14y Auch; nur T2; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2015-03-03 1 Ob 26/15b Vgl aber; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2016-03-31 1 Ob 40/16p Vgl aber; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2019-05-21 5 Ob 229/18i Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2020-01-21 1 Ob 225/19y Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Überweisung einer Streitsache in das nacheheliche Aufteilungsverfahren. (T6) TE OGH 2020-07-28 10 Ob 23/20k Vgl aber; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Keine Veränderung der anzuwendenden materiellen Bestimmungen bei Überweisung einer Klage auf Schadenersatz wegen zu Unrecht bezogener Unterhaltsvorschüsse in das außerstreitige Verfahren gem. § 22 Abs 1 UVG. (T7)Vgl aber; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Keine Veränderung der anzuwendenden materiellen Bestimmungen bei Überweisung einer Klage auf Schadenersatz wegen zu Unrecht bezogener Unterhaltsvorschüsse in das außerstreitige Verfahren gem. Paragraph 22, Absatz eins, UVG. (T7) TE OGH 2022-05-24 10 Ob 10/22a Vgl; Beis nur wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Bei Unterstellung der Klage unter die eigentumsrechtlichen Bestimmungen statt § 838a ABGB. Siehe auch 6 Ob 54/22t und 4 Ob 53/22f (T8)Vgl; Beis nur wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Bei Unterstellung der Klage unter die eigentumsrechtlichen Bestimmungen statt Paragraph 838 a, ABGB. Siehe auch 6 Ob 54/22t und 4 Ob 53/22f (T8) TE OGH 2022-05-18 6 Ob 54/22t Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2022-07-14 9 Ob 46/22p Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2023-02-17 6 Ob 17/23b vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5 TE OGH 2023-05-17 6 Ob 17/23b vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106813
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