← Österreich

{'item': '3Bkd3/96; 13Bkd7/08; 13Bkd7/08; 24Ds1/18h; 26Ds8/18b; 26Ds10/20z; 20Ds17/22p; 23Ds12/23a'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106284 Entscheidungsdatum09.09.2024 Geschäftszahl3Bkd3/96; 13Bkd7/08; 13Bkd7/08; 24Ds1/18h; 26Ds8/18b; 26Ds10/20z; 20Ds17/22p; 23Ds12/23a NormRL-BA 1977 §18 RL-BA 2015 §19 RechtssatzDie Standesregel des § 18 RL-BA dient nicht nur dem Schutz des Gegners, sondern auch der Aufrechterhaltung korrekter kollegialer Beziehungen innerhalb der Anwaltschaft. Selbst eine ausdrückliche Einwilligung der Gegenpartei in die Nichtbeiziehung ihres Rechtsanwaltes vermag daher einen Verstoß gegen § 18 RL-BA nicht zu exkulpieren.Die Standesregel des Paragraph 18, RL-BA dient nicht nur dem Schutz des Gegners, sondern auch der Aufrechterhaltung korrekter kollegialer Beziehungen innerhalb der Anwaltschaft. Selbst eine ausdrückliche Einwilligung der Gegenpartei in die Nichtbeiziehung ihres Rechtsanwaltes vermag daher einen Verstoß gegen Paragraph 18, RL-BA nicht zu exkulpieren. EntscheidungstexteTE OGH 1996-12-16 3 Bkd 3/96 TE OGH 2008-10-13 13 Bkd 7/08 Auch; nur: Die Standesregel des § 18 RL-BA dient nicht nur dem Schutz des Gegners, sondern auch der Aufrechterhaltung korrekter kollegialer Beziehungen innerhalb der Anwaltschaft. (T1); Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 18 RL-BA angenommen, weil der Disziplinarbeschuldigte in einem Schriftsatz dem gegnerischen Anwalt implizit unterstellt hatte, dieser hätte seine Vertagungsbitte lediglich in Verschleppungsabsicht eingebracht und den als Vertagungsgrund angeführten Auslandsaufenthalt nur „erfunden". (T2); Bem: Mit Auseinandersetzung mit dem Spannungsverhältnis zwischen § 18 RL-BA, § 9 RAO und Art 10 EMRK. (T3)Auch; nur: Die Standesregel des Paragraph 18, RL-BA dient nicht nur dem Schutz des Gegners, sondern auch der Aufrechterhaltung korrekter kollegialer Beziehungen innerhalb der Anwaltschaft. (T1); Beisatz: Hier: Verstoß gegen Paragraph 18, RL-BA angenommen, weil der Disziplinarbeschuldigte in einem Schriftsatz dem gegnerischen Anwalt implizit unterstellt hatte, dieser hätte seine Vertagungsbitte lediglich in Verschleppungsabsicht eingebracht und den als Vertagungsgrund angeführten Auslandsaufenthalt nur „erfunden". (T2); Bem: Mit Auseinandersetzung mit dem Spannungsverhältnis zwischen Paragraph 18, RL-BA, Paragraph 9, RAO und Artikel 10, EMRK. (T3) TE OGH 2010-11-29 13 Bkd 7/08 Vgl; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hat zwischenzeitig ‑ für die Oberste Berufungs‑ und Disziplinarkommission bindend ‑ erkannt, dass der Disziplinarbeschuldigte durch das Erkenntnis vom

  1. 2008 (13 Bkd 7/08) in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung verletzt worden ist. Er hob den Bescheid auf. Zur Begründung führte das Höchstgericht an, dass das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung besondere Zurückhaltung bei der Beurteilung einer Äußerung als strafbares Disziplinarvergehen fordere. Vor dem Hintergrund der Schranken des Art 10 MRK hätte die belangte Behörde die Äußerung des Beschwerdeführers dahin verstehen müssen, dass sie ‑ wenn auch mit einem möglichen Wortüberschwang ‑ nur den Unmut über die lange Verfahrensdauer und die Verfahrensverzögerungen durch das Gericht und die Gegenpartei zum Ausdruck gebracht habe. Der Verfassungsgerichtshof betonte, dass eine demokratische Gesellschaft die in Rede stehende Aussage hinnehmen kann, ohne dass die öffentliche Ordnung, der Schutz des guten Rufes oder das Ansehen und die Überparteilichkeit der Rechtsprechung Schaden erleiden. Eine verfassungskonforme Auslegung der angewendeten Rechtsvorschrift führt daher zu dem Ergebnis, dass das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und ein die Ehre und das Ansehen des Standes beeinträchtigendes Verhalten nicht vorliegen. Im Disziplinarverfahren hatte daher ein Freispruch zu ergehen. (T4)Vgl; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hat zwischenzeitig ‑ für die Oberste Berufungs‑ und Disziplinarkommission bindend ‑ erkannt, dass der Disziplinarbeschuldigte durch das Erkenntnis vom
  2. 2008 (13 Bkd 7/08) in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung verletzt worden ist. Er hob den Bescheid auf. Zur Begründung führte das Höchstgericht an, dass das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung besondere Zurückhaltung bei der Beurteilung einer Äußerung als strafbares Disziplinarvergehen fordere. Vor dem Hintergrund der Schranken des Artikel 10, MRK hätte die belangte Behörde die Äußerung des Beschwerdeführers dahin verstehen müssen, dass sie ‑ wenn auch mit einem möglichen Wortüberschwang ‑ nur den Unmut über die lange Verfahrensdauer und die Verfahrensverzögerungen durch das Gericht und die Gegenpartei zum Ausdruck gebracht habe. Der Verfassungsgerichtshof betonte, dass eine demokratische Gesellschaft die in Rede stehende Aussage hinnehmen kann, ohne dass die öffentliche Ordnung, der Schutz des guten Rufes oder das Ansehen und die Überparteilichkeit der Rechtsprechung Schaden erleiden. Eine verfassungskonforme Auslegung der angewendeten Rechtsvorschrift führt daher zu dem Ergebnis, dass das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und ein die Ehre und das Ansehen des Standes beeinträchtigendes Verhalten nicht vorliegen. Im Disziplinarverfahren hatte daher ein Freispruch zu ergehen. (T4) TE OGH 2019-01-30 24 Ds 1/18h Beisatz: Das Umgehungsverbot des § 19 RL-BA 2015 betrifft jeweils eine bestimmte Rechtssache und verlangt kein darüber hinausgehendes Mandatsverhältnis. Es besteht unabhängig von einem diesbezüglichen ausdrücklichen Hinweis des umgangenen Anwalts. (T5)Beisatz: Das Umgehungsverbot des Paragraph 19, RL-BA 2015 betrifft jeweils eine bestimmte Rechtssache und verlangt kein darüber hinausgehendes Mandatsverhältnis. Es besteht unabhängig von einem diesbezüglichen ausdrücklichen Hinweis des umgangenen Anwalts. (T5) Beisatz: Selbst in einer mit einer Vertretungsangelegenheit nicht augenscheinlich konnexen Sache darf der unmittelbare Verkehr mit der Partei nur dann aufgenommen werden, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese nicht von einem Rechtsanwalt vertreten wird; im Zweifel ist eine Rückfrage angebracht. (T6) TE OGH 2018-11-28 26 Ds 8/18b Beisatz: Nach § 19 RL‑BA 2015 ist nunmehr schon die direkte Kontaktaufnahme trotz ausdrücklichen Verbots des gegnerischen Rechtsanwalts unzulässig. (T7) Beisatz: Nach Paragraph 19, RL‑BA 2015 ist nunmehr schon die direkte Kontaktaufnahme trotz ausdrücklichen Verbots des gegnerischen Rechtsanwalts unzulässig. (T7) TE OGH 2021-06-17 26 Ds 10/20z Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2023-04-26 20 Ds 17/22p vgl; nur T1 TE OGH 2024-09-09 23 Ds 12/23a vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106284

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.