OGH Rechtssatz RS0107126 (4Ob2307/96k)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107126 Entscheidungsdatum17.12.1996 Geschäftszahl4Ob2307/96k NormABGB §888 ABGB §891 ABGB §894 ABGB §1090 IIfABGB §1090 römisch zwei f ABGB §1118 A1 KSchG §6 Abs2 RechtssatzDie Bestimmung in AGB, daß im Falle einer Personenmehrheit auf Leasingnehmerseite der von einem solidarisch haftenden Leasingnehmer verwirklichte Auflösungsgrund auch gegen den anderen wirkt, begegnet unter dem Aspekt des § 6 Abs 2 Z 1 KSchG keinen Bedenken, weil es sachlich gerechtfertigt erscheint, daß sich der Leasinggeber, verliert er einen seiner Vertragspartner durch Insolvenz, zur Gänze von einem Vertrag lösen kann, den er nicht geschlossen hätte, wäre ihm nicht eine Personenmehrheit auf Leasingnehmerseite gegenübergestanden.Die Bestimmung in AGB, daß im Falle einer Personenmehrheit auf Leasingnehmerseite der von einem solidarisch haftenden Leasingnehmer verwirklichte Auflösungsgrund auch gegen den anderen wirkt, begegnet unter dem Aspekt des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, KSchG keinen Bedenken, weil es sachlich gerechtfertigt erscheint, daß sich der Leasinggeber, verliert er einen seiner Vertragspartner durch Insolvenz, zur Gänze von einem Vertrag lösen kann, den er nicht geschlossen hätte, wäre ihm nicht eine Personenmehrheit auf Leasingnehmerseite gegenübergestanden.
EntscheidungstexteTE OGH 1996-12-17 4 Ob 2307/96k European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107126