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{'item': ['4Ob2357/96p', '7Ob169/97x; 8Ob228/98g; 5Ob23/99i; 5Ob271/01s; 1Ob19/04g; 5Ob161/04v; 9Ob103/04v; 5Ob267/05h; 6Ob88/06v; 6Ob15/07k; 5Ob198/0

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107077 Entscheidungsdatum17.12.1996 Geschäftszahl4Ob2357/96p; 7Ob169/97x; 8Ob228/98g; 5Ob23/99i; 5Ob271/01s; 1Ob19/04g; 5Ob161/04v; 9Ob103/04v; 5Ob267/05h; 6Ob88/06v; 6Ob15/07k; 5Ob198/09t NormMRG §12a Abs3 Rechtssatz§ 12a Abs 3 MRG stellt die entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts der Veräußerung des Unternehmens gleich. Mit den mit Gesamtrechtsnachfolge verbundenen gesellschaftsrechtlichen Vorgängen, wie Verschmelzung und Spaltung, werden die rechtlichen Einflussmöglichkeiten geändert; ob damit auch eine entscheidende Änderung der wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten im Sinne des § 12a Abs 3 MRG verbunden ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Die Gesamtrechtsnachfolge führt weder generell zu einer Mietzinsanhebung noch schließt sie diese generell aus. Der Gesetzgeber stellt darauf ab, ob sich die wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten auf den Mieter (juristische Person oder Personengesellschaft) entscheidend geändert haben, so dass der bisherige unangemessen niedrige Mietzins wenigstens mehrheitlich zugunsten anderer Personen, Dritter, verwertet werden würde.Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG stellt die entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts der Veräußerung des Unternehmens gleich. Mit den mit Gesamtrechtsnachfolge verbundenen gesellschaftsrechtlichen Vorgängen, wie Verschmelzung und Spaltung, werden die rechtlichen Einflussmöglichkeiten geändert; ob damit auch eine entscheidende Änderung der wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG verbunden ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Die Gesamtrechtsnachfolge führt weder generell zu einer Mietzinsanhebung noch schließt sie diese generell aus. Der Gesetzgeber stellt darauf ab, ob sich die wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten auf den Mieter (juristische Person oder Personengesellschaft) entscheidend geändert haben, so dass der bisherige unangemessen niedrige Mietzins wenigstens mehrheitlich zugunsten anderer Personen, Dritter, verwertet werden würde. EntscheidungstexteTE OGH 1996-12-17 4 Ob 2357/96p TE OGH 1997-10-22 7 Ob 169/97x Auch; nur: § 12a Abs 3 MRG stellt die entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts der Veräußerung des Unternehmens gleich. (T1) Veröff: SZ 70/216Auch; nur: Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG stellt die entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts der Veräußerung des Unternehmens gleich. (T1) Veröff: SZ 70/216 TE OGH 1999-07-08 8 Ob 228/98g Vgl auch; Beisatz: Bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kommanditgesellschaft, wobei der ursprüngliche Alleininhaber Komplementär wurde, ändert sich durch das Hinzutreten eines Kommanditisten nicht nur die rechtliche, sondern auch die wirtschaftliche Einflussmöglichkeit im Sinne des § 12a Abs 3 MRG. (T2)Vgl auch; Beisatz: Bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kommanditgesellschaft, wobei der ursprüngliche Alleininhaber Komplementär wurde, ändert sich durch das Hinzutreten eines Kommanditisten nicht nur die rechtliche, sondern auch die wirtschaftliche Einflussmöglichkeit im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG. (T2) TE OGH 2000-01-11 5 Ob 23/99i nur: Mit den mit Gesamtrechtsnachfolge verbundenen gesellschaftsrechtlichen Vorgängen, wie Verschmelzung und Spaltung, werden die rechtlichen Einflussmöglichkeiten geändert; ob damit auch eine entscheidende Änderung der wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten im Sinne des § 12a Abs 3 MRG verbunden ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Die Gesamtrechtsnachfolge führt weder generell zu einer Mietzinsanhebung noch schließt sie diese generell aus. (T3)nur: Mit den mit Gesamtrechtsnachfolge verbundenen gesellschaftsrechtlichen Vorgängen, wie Verschmelzung und Spaltung, werden die rechtlichen Einflussmöglichkeiten geändert; ob damit auch eine entscheidende Änderung der wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG verbunden ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Die Gesamtrechtsnachfolge führt weder generell zu einer Mietzinsanhebung noch schließt sie diese generell aus. (T3) TE OGH 2002-04-09 5 Ob 271/01s nur: Der Gesetzgeber stellt darauf ab, ob sich die wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten auf den Mieter (juristische Person oder Personengesellschaft) entscheidend geändert haben, so dass der bisherige unangemessen niedrige Mietzins wenigstens mehrheitlich zugunsten anderer Personen, Dritter, verwertet werden würde. (T4); Veröff: SZ 2002/47 TE OGH 2004-05-17 1 Ob 19/04g Vgl auch; Beisatz: Allfällige interne Absprachen zwischen Gesellschaftern sind nach ständiger Judikatur nicht maßgeblich. (T5); Beisatz: Hier: Zwei Ehegatten, die als (Familiengesellschafter) Gesellschafter gemeinsam Geschäftsanteile von zusammen 56 % halten. (T6) TE OGH 2004-09-28 5 Ob 161/04v Beisatz: Der Mietzinsanhebungstatbestand des § 12a Abs 3 MRG ist schon allein dadurch verwirklicht, dass die unternehmenstragende Mieter-Gesellschaft im Zuge einer Verschmelzung mit einer Aktiengesellschaft, die früher über keinerlei Gesellschaftsanteile verfügte, einen neuen Mehrheitsgesellschafter erhalten hat. Die unverändert gebliebene Machtstellung der an den betreffenden Gesellschaften beteiligten natürlichen Personen ist unbeachtlich. (T7); Bem: Siehe nunmehr Indizierung zu 5 Ob 198/09t. (T7a)Beisatz: Der Mietzinsanhebungstatbestand des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG ist schon allein dadurch verwirklicht, dass die unternehmenstragende Mieter-Gesellschaft im Zuge einer Verschmelzung mit einer Aktiengesellschaft, die früher über keinerlei Gesellschaftsanteile verfügte, einen neuen Mehrheitsgesellschafter erhalten hat. Die unverändert gebliebene Machtstellung der an den betreffenden Gesellschaften beteiligten natürlichen Personen ist unbeachtlich. (T7); Bem: Siehe nunmehr Indizierung zu 5 Ob 198/09t. (T7a) TE OGH 2005-02-02 9 Ob 103/04v Auch; nur T1 TE OGH 2005-12-13 5 Ob 267/05h Beisatz: Dabei ist zu prüfen, ob ein der Unternehmensveräußerung aber auch nur annähernd gleichwertiger Vorgang im Sinn einer zumindest nachhaltig gedachten und für den operativen Einsatz konzipierten Änderung angestrebt war. Ein einheitlicher Umstrukturierungsprozess, an dessen Ende unveränderte Machtverhältnisse in der Mietergesellschaft stehen, stellt keinen mietzinsrelevanten Machtwechsel im Sinn des § 12a Abs 3 MRG dar. (T8)Beisatz: Dabei ist zu prüfen, ob ein der Unternehmensveräußerung aber auch nur annähernd gleichwertiger Vorgang im Sinn einer zumindest nachhaltig gedachten und für den operativen Einsatz konzipierten Änderung angestrebt war. Ein einheitlicher Umstrukturierungsprozess, an dessen Ende unveränderte Machtverhältnisse in der Mietergesellschaft stehen, stellt keinen mietzinsrelevanten Machtwechsel im Sinn des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG dar. (T8) TE OGH 2006-05-24 6 Ob 88/06v nur: Mit den mit Gesamtrechtsnachfolge verbundenen gesellschaftsrechtlichen Vorgängen, wie Verschmelzung und Spaltung, werden die rechtlichen Einflussmöglichkeiten geändert; ob damit auch eine entscheidende Änderung der wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten im Sinne des § 12a Abs 3 MRG verbunden ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Die Gesamtrechtsnachfolge führt weder generell zu einer Mietzinsanhebung noch schließt sie diese generell aus. Der Gesetzgeber stellt darauf ab, ob sich die wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten auf den Mieter (juristische Person oder Personengesellschaft) entscheidend geändert haben, so dass der bisherige unangemessen niedrige Mietzins wenigstens mehrheitlich zugunsten anderer Personen, Dritter, verwertet werden würde. (T9); Beis ähnlich wie T8; Beisatz: So liegt keine Änderung der wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten vor, wenn es zu Anteilsübertragungen oder Umgründungen zwischen konzernverbundenen Gesellschaften kommt, aber sich bei jenen Personen nichts ändert, die auf der obersten Ebene den Einfluss ausüben; derartige Handlungen innerhalb eines Konzernverbunds verwirklichen nicht den Tatbestand des § 12 Abs 3 MRG. (T10)nur: Mit den mit Gesamtrechtsnachfolge verbundenen gesellschaftsrechtlichen Vorgängen, wie Verschmelzung und Spaltung, werden die rechtlichen Einflussmöglichkeiten geändert; ob damit auch eine entscheidende Änderung der wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG verbunden ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Die Gesamtrechtsnachfolge führt weder generell zu einer Mietzinsanhebung noch schließt sie diese generell aus. Der Gesetzgeber stellt darauf ab, ob sich die wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten auf den Mieter (juristische Person oder Personengesellschaft) entscheidend geändert haben, so dass der bisherige unangemessen niedrige Mietzins wenigstens mehrheitlich zugunsten anderer Personen, Dritter, verwertet werden würde. (T9); Beis ähnlich wie T8; Beisatz: So liegt keine Änderung der wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten vor, wenn es zu Anteilsübertragungen oder Umgründungen zwischen konzernverbundenen Gesellschaften kommt, aber sich bei jenen Personen nichts ändert, die auf der obersten Ebene den Einfluss ausüben; derartige Handlungen innerhalb eines Konzernverbunds verwirklichen nicht den Tatbestand des Paragraph 12, Absatz 3, MRG. (T10) TE OGH 2007-02-15 6 Ob 15/07k nur T3; Beisatz: Hier: Die Republik Österreich ist Alleingesellschafterin sowohl der übertragenden als auch der übernehmenden Gesellschaft (gewesen). Zu einem Machtwechsel ist es daher nicht gekommen. (T11) TE OGH 2010-01-19 5 Ob 198/09t Auch; Beis ausdrücklich gegenteilig zu T7; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T10; Bem: Ausdrückliches Abgehen von der zum identen Umgründungs- und Verschmelzungsvorgang in 5 Ob 161/04 v vertretenen Ansicht. Siehe auch RS0125715. (T12)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.