RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107080 Entscheidungsdatum17.12.1996 Geschäftszahl4Ob2357/96p; 5Ob267/98w; 1Ob257/00a; 1Ob218/14m; 1Ob208/15t NormAMSG §1; AMSG §62 Abs5; MRG §12a Abs3 RechtssatzMit der Ausgliederung der Arbeitsmarktverwaltung aus der Hoheitsverwaltung und der Übertragung der Arbeitsmarktverwaltung auf das Arbeitsmarktservice als eine Körperschaft öffentlichen Rechts durch das Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl 1994/313, haben sich die rechtlichen und die wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten nicht entscheidend geändert: Die rechtlichen Einflussmöglichkeiten sind, soweit das Arbeitsmarktservice behördliche Aufgaben wahrnimmt, unverändert geblieben, weil auch das Arbeitsmarktservice insoweit dem Weisungsrecht des Bundesministers für Arbeit und Soziales untersteht. Soweit das Arbeitsmarktservice nichthoheitliche Aufgaben erfüllt, untersteht es der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit und Soziales. Im übertragenen Wirkungsbereich wird das Arbeitsmarktservice im Namen und auf Rechnung des Bundes tätig; im eigenen Wirkungsbereich bestreitet es zwar die Personalausgaben und Sachausgaben in eigenem Namen und auf eigene Rechnung; es erhält seine Ausgaben aber vom Bund ersetzt, soweit sie nicht aus der - vom Bund zu bildenden - Arbeitsmarktrücklage zu bestreiten sind. § 12a Abs 3 MRG wäre daher auch dann nicht anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservicegesetz keine entsprechende Bestimmung enthielte. § 62 Abs 5 AMSG stellt nur klar, dass die Ausgliederung der Arbeitsmarktverwaltung keinen Tatbestand verwirklicht, der nach dem Mietrechtsgesetz zur Mietzinsanhebung berechtigt.Mit der Ausgliederung der Arbeitsmarktverwaltung aus der Hoheitsverwaltung und der Übertragung der Arbeitsmarktverwaltung auf das Arbeitsmarktservice als eine Körperschaft öffentlichen Rechts durch das Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl 1994/313, haben sich die rechtlichen und die wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten nicht entscheidend geändert: Die rechtlichen Einflussmöglichkeiten sind, soweit das Arbeitsmarktservice behördliche Aufgaben wahrnimmt, unverändert geblieben, weil auch das Arbeitsmarktservice insoweit dem Weisungsrecht des Bundesministers für Arbeit und Soziales untersteht. Soweit das Arbeitsmarktservice nichthoheitliche Aufgaben erfüllt, untersteht es der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit und Soziales. Im übertragenen Wirkungsbereich wird das Arbeitsmarktservice im Namen und auf Rechnung des Bundes tätig; im eigenen Wirkungsbereich bestreitet es zwar die Personalausgaben und Sachausgaben in eigenem Namen und auf eigene Rechnung; es erhält seine Ausgaben aber vom Bund ersetzt, soweit sie nicht aus der - vom Bund zu bildenden - Arbeitsmarktrücklage zu bestreiten sind. Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG wäre daher auch dann nicht anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservicegesetz keine entsprechende Bestimmung enthielte. Paragraph 62, Absatz 5, AMSG stellt nur klar, dass die Ausgliederung der Arbeitsmarktverwaltung keinen Tatbestand verwirklicht, der nach dem Mietrechtsgesetz zur Mietzinsanhebung berechtigt. EntscheidungstexteTE OGH 1996-12-17 4 Ob 2357/96p TE OGH 2000-04-07 5 Ob 267/98w Verstärkter Senat; Vgl; Veröff: SZ 73/66 TE OGH 2001-01-30 1 Ob 257/00a nur: Die rechtlichen Einflußmöglichkeiten sind, soweit das Arbeitsmarktservice behördliche Aufgaben wahrnimmt, unverändert geblieben, weil auch das Arbeitsmarktservice insoweit dem Weisungsrecht des Bundesministers für Arbeit und Soziales untersteht. Soweit das Arbeitsmarktservice nichthoheitliche Aufgaben erfüllt, untersteht es der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit und Soziales. Im übertragenen Wirkungsbereich wird das Arbeitsmarktservice im Namen und auf Rechnung des Bundes tätig; im eigenen Wirkungsbereich bestreitet es zwar die Personalausgaben und Sachausgaben in eigenem Namen und auf eigene Rechnung; es erhält seine Ausgaben aber vom Bund ersetzt, soweit sie nicht aus der - vom Bund zu bildenden - Arbeitsmarktrücklage zu bestreiten sind. (T1) Beisatz: Die Vermittlung von Arbeitssuchenden erfolgt, wie sich aus § 31 Abs 1 AMSG 1994 ergibt, jedenfalls nicht hoheitlich. (T2) Beisatz: Die Erlassung von Beischeiden ist als typische Rechtsform hoheitlichen staatlichen Handelns Hoheitsverwaltung, der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist hoheitlicher Natur, die beklagte Partei und ihre Gehilfen (dort: PSK AG und PTA) handeln insoweit als Organe des Rechtsträgers Bund. (T3)nur: Die rechtlichen Einflußmöglichkeiten sind, soweit das Arbeitsmarktservice behördliche Aufgaben wahrnimmt, unverändert geblieben, weil auch das Arbeitsmarktservice insoweit dem Weisungsrecht des Bundesministers für Arbeit und Soziales untersteht. Soweit das Arbeitsmarktservice nichthoheitliche Aufgaben erfüllt, untersteht es der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit und Soziales. Im übertragenen Wirkungsbereich wird das Arbeitsmarktservice im Namen und auf Rechnung des Bundes tätig; im eigenen Wirkungsbereich bestreitet es zwar die Personalausgaben und Sachausgaben in eigenem Namen und auf eigene Rechnung; es erhält seine Ausgaben aber vom Bund ersetzt, soweit sie nicht aus der - vom Bund zu bildenden - Arbeitsmarktrücklage zu bestreiten sind. (T1) Beisatz: Die Vermittlung von Arbeitssuchenden erfolgt, wie sich aus Paragraph 31, Absatz eins, AMSG 1994 ergibt, jedenfalls nicht hoheitlich. (T2) Beisatz: Die Erlassung von Beischeiden ist als typische Rechtsform hoheitlichen staatlichen Handelns Hoheitsverwaltung, der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist hoheitlicher Natur, die beklagte Partei und ihre Gehilfen (dort: PSK AG und PTA) handeln insoweit als Organe des Rechtsträgers Bund. (T3) TE OGH 2014-12-23 1 Ob 218/14m Auch; nur T1; Veröff: SZ 2014/134 TE OGH 2015-11-24 1 Ob 208/15t nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Beauftragung privater Unternehmen mit der Durchführung von Schulungen erfolgt nicht hoheitlich. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107080
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