RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106258 Entscheidungsdatum30.08.2023 Geschäftszahl14Os174/96; 11Os30/00; 13Os79/00; 12Os59/01; 15Os90/03; 14Os92/03; 13Os77/04; 13Os135/03; 11Os115/05d; 11Os52/05i; 11Os104/04; 13Os12/10d; 11Os51/13d; 14Os30/14i; 15Os22/22g; 15Os62/23s; 24Ds6/21y (24Ds7/21w) NormStPO §120 A StPO §281 Abs1 Z4 A RechtssatzVon den nichtigkeitsbedrohten Fällen des Ausschlusses eines Sachverständigen abgesehen (§ 120 ersten Satz StPO), soll das Gericht auch sonst nur unbefangene Experten zu Sachverständigen bestellen. Befangen ist ein Sachverständiger dann, wenn er nicht mit der vollen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit an eine Sache herantritt und somit eine Beeinträchtigung der unparteilichen Beurteilung durch sachfremde psychologische Motive zu befürchten ist. Wenn naturgemäß auch nur der jeweilige Sachverständige selbst den unmittelbaren Zugang zur Erkenntnis eines solchen inneren Zustandes besitzt, ist es nicht allein maßgeblich, ob sich der Sachverständige selbst subjektiv befangen fühlt oder nicht. Vielmehr genügt grundsätzlich schon der äußere Anschein einer Befangenheit, soweit hiefür zureichende Anhaltspunkte gegeben sind, denen die Eignung zukommt, aus objektiver Sicht, das heißt bei einem verständig wertenden objektiven Beurteiler, die volle Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.Von den nichtigkeitsbedrohten Fällen des Ausschlusses eines Sachverständigen abgesehen (Paragraph 120, ersten Satz StPO), soll das Gericht auch sonst nur unbefangene Experten zu Sachverständigen bestellen. Befangen ist ein Sachverständiger dann, wenn er nicht mit der vollen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit an eine Sache herantritt und somit eine Beeinträchtigung der unparteilichen Beurteilung durch sachfremde psychologische Motive zu befürchten ist. Wenn naturgemäß auch nur der jeweilige Sachverständige selbst den unmittelbaren Zugang zur Erkenntnis eines solchen inneren Zustandes besitzt, ist es nicht allein maßgeblich, ob sich der Sachverständige selbst subjektiv befangen fühlt oder nicht. Vielmehr genügt grundsätzlich schon der äußere Anschein einer Befangenheit, soweit hiefür zureichende Anhaltspunkte gegeben sind, denen die Eignung zukommt, aus objektiver Sicht, das heißt bei einem verständig wertenden objektiven Beurteiler, die volle Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. EntscheidungstexteTE OGH 1996-12-17 14 Os 174/96 TE OGH 2000-03-20 11 Os 30/00 Auch; Beisatz: Die bereits in einem vorangegangenen Insolvenzverfahren der in das Strafverfahren involvierten Gesellschaften entfaltete Sachverständigentätigkeit vermag für die Bestellung eben dieses Sachverständigen im Strafverfahren einen Befangenheitsgrund darzustellen, der geltend gemacht werden und dessen Ablehnung nach einem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO begründen kann. (T1)Auch; Beisatz: Die bereits in einem vorangegangenen Insolvenzverfahren der in das Strafverfahren involvierten Gesellschaften entfaltete Sachverständigentätigkeit vermag für die Bestellung eben dieses Sachverständigen im Strafverfahren einen Befangenheitsgrund darzustellen, der geltend gemacht werden und dessen Ablehnung nach einem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO begründen kann. (T1) TE OGH 2001-03-07 13 Os 79/00 TE OGH 2001-12-17 12 Os 59/01 TE OGH 2003-08-21 15 Os 90/03 nur: Befangen ist ein Sachverständiger dann, wenn er nicht mit der vollen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit an eine Sache herantritt und somit eine Beeinträchtigung der unparteilichen Beurteilung durch sachfremde psychologische Motive zu befürchten ist. Vielmehr genügt grundsätzlich schon der äußere Anschein einer Befangenheit, soweit hiefür zureichende Anhaltspunkte gegeben sind, denen die Eignung zukommt, aus objektiver Sicht, das heißt bei einem verständig wertenden objektiven Beurteiler, die volle Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. (T2) TE OGH 2004-04-14 14 Os 92/03 nur T2; Beisatz: Hier: Die gerügte Kompetenzüberschreitung des Sachverständigen dadurch, dass er in seiner Expertise auch Erkenntnisse aus einem im Sachzusammenhang stehenden, später einbezogenen Verfahren berücksichtigt hat, ist nicht geeignet, dessen volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. (T3) TE OGH 2004-07-14 13 Os 77/04 nur T2 TE OGH 2004-10-06 13 Os 135/03 nur T2 TE OGH 2006-03-28 11 Os 115/05d Auch; nur T2 TE OGH 2006-06-13 11 Os 52/05i nur T2 TE OGH 2007-01-23 11 Os 104/04 Auch; nur T2 TE OGH 2011-02-17 13 Os 12/10d Auch TE OGH 2014-03-11 11 Os 51/13d Vgl TE OGH 2014-08-12 14 Os 30/14i Auch TE OGH 2022-09-14 15 Os 22/22g Vgl TE OGH 2023-08-30 15 Os 62/23s vgl; Beisatz: Hier: Die als unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung gerügte Feststellung von sexuellen Übergriffen durch die Sachverständige ist nicht geeignet, ihre volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. (T4) TE OGH 2023-05-08 24 Ds 6/21y vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106258
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