← Österreich

{'item': '6Ob2174/96s; 2Ob2422/96g; 6Ob2100/96h; 6Ob226/97x; 8Ob33/98f; 9Ob114/98z; 6Ob3/98d; 6Ob58/99v; 1Ob333/98x; 1Ob278/99k; 9Ob219/00x; 3Ob87/00s

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106890 Entscheidungsdatum24.06.2025 Geschäftszahl6Ob2174/96s; 2Ob2422/96g; 6Ob2100/96h; 6Ob226/97x; 8Ob33/98f; 9Ob114/98z; 6Ob3/98d; 6Ob58/99v; 1Ob333/98x; 1Ob278/99k; 9Ob219/00x; 3Ob87/00s; 6Ob292/00k; 1Ob262/00m; 10Ob61/01w; 3Ob102/01y; 1Ob151/01i; 1Ob110/02m; 2Ob131/03h; 9Ob116/03d; 6Ob145/03x; 6Ob177/03b; 6Ob34/04z; 7Ob220/04k; 5Ob49/05z; 6Ob83/05g; 5Ob106/05g; 10Ob9/05d; 9Ob37/05i; 3Ob87/05y; 3Ob106/06v; 2Ob108/07g; 1Ob138/07m; 6Ob104/06x; 9Ob30/07p; 9Ob38/07i; 10Ob103/07f; 9Ob22/08p; 5Ob38/05g; 3Ob4/09y; 2Ob111/10b; 4Ob137/10s; 6Ob231/10d; 6Ob8/11m; 8Ob30/11m; 7Ob77/10i; 1Ob115/11k; 17Ob11/11h; 2Ob207/10w; 10Ob61/11k; 3Ob225/11a; 4Ob145/11v; 4Ob67/12z; 1Ob51/12z; 2Ob227/12i; 8Ob133/12k; 10Ob46/13g; 4Ob210/13f; 8Ob129/13y; 7Ob62/14i; 5Ob208/13v; 7Ob172/14s; 5Ob176/16t; 7Ob83/17g; 1Ob113/17z; 3Ob167/17f; 9Ob80/17f; 5Ob47/18z; 3Ob191/17k; 7Ob164/18w; 4Ob176/19i; 6Ob137/20w; 8ObA16/22v; 6Ob64/22p; 7Ob170/22h; 1Ob36/23k; 4Ob183/23z; 8Ob58/24y; 3Ob60/25g NormABGB §1295 Ia3a ABGB §1298 ZPO §503 E4c21 RechtssatzVon dem Grundsatz, dass die Beweislastumkehr das Verschulden betrifft, der Beweis der Kausalität jedoch weiterhin dem Gläubiger obliegt, ist der Oberste Gerichtshof zwar bei ärztlichen Behandlungsfehlern abgegangen (SZ 63/90; JBl 1992, 522), weil hier wegen der in diesen Fällen besonders vorhandenen Beweisschwierigkeiten des Patienten, die Kausalität nachzuweisen, nur dem zur Haftung herangezogenen Arzt die Mittel und Sachkunde zum Nachweis zur Verfügung stehen, daher von einer "prima-facie-Kausalität" auszugehen ist. Davon kann aber bei Verletzung einer Aufklärungs- und Erkundigungspflicht des Rechtsanwaltes nicht gesprochen werden. Hier ist dem Geschädigten der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den eingetretenen Schaden durchaus zuzumuten. EntscheidungstexteTE OGH 1996-12-18 6 Ob 2174/96s TE OGH 1997-06-26 2 Ob 2422/96g Ähnlich TE OGH 1997-09-11 6 Ob 2100/96h Veröff: SZ 70/179 TE OGH 1998-02-12 6 Ob 226/97x TE OGH 1998-06-25 8 Ob 33/98f Auch TE OGH 1998-06-10 9 Ob 114/98z nur: Von dem Grundsatz, dass die Beweislastumkehr das Verschulden betrifft, der Beweis der Kausalität jedoch weiterhin dem Gläubiger obliegt, ist der Oberste Gerichtshof bei ärztlichen Behandlungsfehlern abgegangen (SZ 63/90; JBl 1992, 522), weil hier wegen der in diesen Fällen besonders vorhandenen Beweisschwierigkeiten des Patienten, die Kausalität nachzuweisen, nur dem zur Haftung herangezogenen Arzt die Mittel und Sachkunde zum Nachweis zur Verfügung stehen. (T1) TE OGH 1998-10-29 6 Ob 3/98d nur T1; Beisatz: Für den Kausalitätsbeweis reicht wegen der besonderen Schwierigkeit eines exakten Beweises der Anscheinsbeweis durch den Patienten aus. (T2) TE OGH 1999-04-22 6 Ob 58/99v nur: Von dem Grundsatz, dass die Beweislastumkehr das Verschulden betrifft, der Beweis der Kausalität jedoch weiterhin dem Gläubiger obliegt, ist der Oberste Gerichtshof zwar bei ärztlichen Behandlungsfehlern abgegangen (SZ 63/90; JBl 1992, 522), weil hier wegen der in diesen Fällen besonders vorhandenen Beweisschwierigkeiten des Patienten, die Kausalität nachzuweisen, nur dem zur Haftung herangezogenen Arzt die Mittel und Sachkunde zum Nachweis zur Verfügung stehen, daher von einer "prima-facie-Kausalität" auszugehen ist. (T3) Beisatz: Dies gilt nicht im Fall des Herausgabeanspruches des Sicherungseigentümers gegenüber dem Verwahrer. (T4) TE OGH 1999-05-25 1 Ob 333/98x Vgl; Beisatz: Hier: Verletzung von Informationspflichten (Aufklärungs-)Pflichten durch den Treuhänder (Rechtsanwalt). (T5) TE OGH 2000-06-21 1 Ob 278/99k Vgl auch; Beis wie T5 nur: Verletzung von Informationspflichten (Aufklärungs-)Pflichten durch den Treuhänder. (T6) Beisatz: Hier: Notar. (T7) TE OGH 2000-11-08 9 Ob 219/00x Vgl auch; nur: Davon kann aber bei Verletzung einer Aufklärungs- und Erkundigungspflicht nicht gesprochen werden. Hier ist dem Geschädigten der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den eingetretenen Schaden durchaus zuzumuten. (T8) Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht der Bank. (T9) TE OGH 2001-01-29 3 Ob 87/00s Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich trifft die Beweislast für einen Behandlungsfehler des Arztes den Patienten. (T10) TE OGH 2001-02-22 6 Ob 292/00k Auch TE OGH 2001-03-27 1 Ob 262/00m nur T1 TE OGH 2001-04-03 10 Ob 61/01w Auch; nur: Davon kann aber bei Verletzung einer Aufklärungspflicht und Erkundigungspflicht des Rechtsanwaltes nicht gesprochen werden. Hier ist dem Geschädigten der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den eingetretenen Schaden durchaus zuzumuten. (T11) TE OGH 2001-06-20 3 Ob 102/01y Auch TE OGH 2001-09-25 1 Ob 151/01i Vgl; Beisatz: Anders als bei ärztlichen Behandlungsfehlern ist dem Geschädigten bei Verletzung einer Aufklärungspflicht und Erkundungspflicht - oder einer sonstigen Pflicht - des Rechtsanwalts der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den eingetretenen Schaden durchaus zuzumuten. (T12) Veröff: SZ 74/159 TE OGH 2003-03-25 1 Ob 110/02m Ähnlich; Beisatz: Die Beweislast dafür, dass sie als Bestbieter tatsächlich zum Zuge gekommen wären, trifft die Kläger, obliegt doch der Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem eingetretenen Schaden grundsätzlich dem Geschädigten. Der jeweilige Bieter ist im Allgemeinen fachkundig und es stehen ihm nicht nur die eigenen Kalkulationsunterlagen zur Verfügung, sondern er kennt auch die Angebote der Mitbewerber. (T13) Veröff: SZ 2003/26 TE OGH 2003-07-10 2 Ob 131/03h Vgl auch; Beisatz: Der Kausalzusammenhang kann Gegenstand eines Anscheinsbeweises sein, dies jedoch nur dann, wenn ein Beweisnotstand besteht, der nur durch Gewährung einer Beweismaßreduzierung zu bewältigen wäre. (T14) TE OGH 2003-10-08 9 Ob 116/03d Auch TE OGH 2004-02-19 6 Ob 145/03x Auch; Beis wie T2 TE OGH 2004-04-29 6 Ob 177/03b nur T1; Beis wie T13 TE OGH 2004-05-27 6 Ob 34/04z Vgl auch TE OGH 2004-10-20 7 Ob 220/04k Beis wie T9 TE OGH 2005-05-24 5 Ob 49/05z Ähnlich; Beis wie T13; Veröff: SZ 2005/83 TE OGH 2005-10-06 6 Ob 83/05g Auch; Beisatz: Von der Beweispflicht des Klägers hinsichtlich der Kausalität ist insbesondere bei ärztlichen Behandlungsfehlern abzugehen, weil hier nicht dem Patienten, sondern dem zur Haftung herangezogenen Arzt die Mittel und die Sachkunde zum Nachweis zur Verfügung stehen. (T15) TE OGH 2005-11-04 5 Ob 106/05g nur T8; Beis wie T9; Beisatz: Hier: §§ 13 und 14 WAG. (T16)nur T8; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Paragraphen 13 und 14 WAG. (T16) TE OGH 2006-01-24 10 Ob 9/05d Vgl auch; Beis ähnlich wie T13 TE OGH 2006-01-25 9 Ob 37/05i Auch; Beisatz: Dem Geschädigten obliegt der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Rechtsanwalts für den eingetretenen Schaden. (T17) TE OGH 2006-05-30 3 Ob 87/05y TE OGH 2006-07-26 3 Ob 106/06v Auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2007-11-29 2 Ob 108/07g Vgl; Veröff: SZ 2007/190 TE OGH 2008-01-29 1 Ob 138/07m Vgl auch; Beisatz: Steht ein ärztlicher Behandlungsfehler fest und ist es unzweifelhaft, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, hat der Belangte (Arzt oder Krankenanstaltenträger) zu beweisen, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung „mit größter Wahrscheinlichkeit" nicht kausal für den Schaden des Patienten war. Es kehrt sich folglich die Beweislast für das (Nicht-)Vorliegen der Kausalität um. (T18) TE OGH 2008-01-24 6 Ob 104/06x Vgl auch; Beisatz: Hier: Fehlerhafte Beratung bzw Aufklärung durch Händler eines Herbizids. (T19) Beisatz: Anders als in den Arzthaftungsfällen in denen der Arzt durch die Vornahme des Eingriffs für den Schaden kausal ist, war der Berater an sich nicht kausal für den Schaden, sondern nur für die unterlassene Aufklärung (vgl Reischauer aaO § 1295 Rz 1a). Den Klägern ist die Beweisführung über ihr Verhalten bei korrekter Beratung bzw Aufklärung auch durchaus zuzumuten. (T20)Beisatz: Anders als in den Arzthaftungsfällen in denen der Arzt durch die Vornahme des Eingriffs für den Schaden kausal ist, war der Berater an sich nicht kausal für den Schaden, sondern nur für die unterlassene Aufklärung vergleiche Reischauer aaO Paragraph 1295, Rz 1a). Den Klägern ist die Beweisführung über ihr Verhalten bei korrekter Beratung bzw Aufklärung auch durchaus zuzumuten. (T20) TE OGH 2008-03-03 9 Ob 30/07p Auch; Beis wie T17; Beisatz: Dem Geschädigten obliegt der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Notars für den eingetretenen Schaden. (T21) TE OGH 2008-02-08 9 Ob 38/07i Auch; nur T17 TE OGH 2008-04-22 10 Ob 103/07f Vgl auch; Beis wie T12 TE OGH 2009-02-24 9 Ob 22/08p TE OGH 2005-03-15 5 Ob 38/05g Vgl; nur T11; Beis wie T12; Beis wie T17; Beisatz: Auch bei pflichtwidriger Unterlassung eines Rechtsanwalts wird dem Geschädigten der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den eingetretenen Schaden zugemutet. (T22) TE OGH 2009-02-25 3 Ob 4/09y Auch; Beisatz: Außerhalb der Sondersituation bei ärztlichen Behandlungsfehlern obliegt der Beweis der Kausalität auch bei Verletzung von Aufklärungspflichten dem Geschädigten. (T23) TE OGH 2010-07-08 2 Ob 111/10b Vgl auch; auch Beis wie T14; Beisatz: Hier: In Bezug auf das Wissen des Dritten beim Ehebruch von der Ehe seines Geschlechtspartners liegt regelmäßig kein Beweisnotstand vor, der die Anwendung des Anscheinsbeweises rechtfertigt (Detektivkosten). (T24) TE OGH 2010-08-31 4 Ob 137/10s Vgl auch; Beisatz: Hier: Beweislast für Kausalität eines Beratungsfehlers. (T25) TE OGH 2011-01-28 6 Ob 231/10d Vgl; nur T8; Beis wie T9 TE OGH 2011-02-24 6 Ob 8/11m Vgl; nur T8; Beis wie T9 TE OGH 2011-03-22 8 Ob 30/11m nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2011-03-30 7 Ob 77/10i Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Anlegerschaden wegen fehlerhafter Beratung. (T26) Beisatz: Den Geschädigten trifft daher die Behauptungs- und Beweislast nicht nur dafür, dass er bei korrekter Information die tatsächlich gezeichneten Wertpapiere nicht erworben hätte, sondern auch dafür, wie er sich bei korrekter Information hypothetisch alternativ verhalten und sich so sein Vermögen entwickelt hätte; auch dafür kommt ihm zugute, dass nicht so strenge Anforderungen an die Beweisbarkeit des bloß hypothetischen Kausalverlaufs zu stellen sind. (T27) Veröff: SZ 2011/40 TE OGH 2011-07-21 1 Ob 115/11k Auch; nur T8; Beis wie T25; Vgl auch Beis wie T26 TE OGH 2011-08-09 17 Ob 11/11h Vgl auch; Beis ähnlich wie T22 Veröff: SZ 2011/105 TE OGH 2011-06-22 2 Ob 207/10w Vgl auch; nur T8; Beis wie T9 TE OGH 2011-12-20 10 Ob 61/11k Vgl auch; Beis wie T9 TE OGH 2011-12-14 3 Ob 225/11a Auch; Auch Beis wie T9 TE OGH 2012-02-28 4 Ob 145/11v Vgl auch; Beis wie T17; Beisatz: Für einen Kausalitätsbeweis bei Unterlassungen genügt der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist. (T28) TE OGH 2012-08-02 4 Ob 67/12z Vgl; Beis wie T26; Beis ähnlich wie T27; Beis ähnlich wie T28; Beisatz: Die Behauptungs‑ und Beweislast für die Wahl und Entwicklung einer hypothetischen Alternativanlage trifft den klagenden Anleger unter der Voraussetzung, dass er bei korrekter Beratung überhaupt veranlagt hätte, wovon bei einem vorgefassten Anlageentschluss auszugehen ist. (T29) Beisatz: An diese sind keine zu strengen Anforderungen zu richten. (T30) TE OGH 2012-10-11 1 Ob 51/12z Vgl; Beis wie T27 TE OGH 2013-03-14 2 Ob 227/12i Vgl auch TE OGH 2013-04-29 8 Ob 133/12k Auch; nur T1 TE OGH 2013-12-17 10 Ob 46/13g Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 2014-02-17 4 Ob 210/13f Vgl auch; nur T8 TE OGH 2014-02-27 8 Ob 129/13y Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2014-05-07 7 Ob 62/14i Auch; Beisatz: Der Geschädigte hat den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Schadenseintritt zu behaupten und zu beweisen. (T31) Beisatz: Beweiserleichterungen dafür ‑ wie im Arzthaftungsrecht ‑ bestehen für geschädigte Anleger nicht. (T32) TE OGH 2014-06-30 5 Ob 208/13v Auch; Beisatz: Kausalitätsbeweis bei einer Haftung wegen Aufklärungs- oder Beratungsfehlern bei einer Vermögensanlage. (T33) Beis wie T30; Beis ähnlich wie T28 TE OGH 2014-11-05 7 Ob 172/14s Beis wie T22 TE OGH 2017-03-01 5 Ob 176/16t Vgl auch; Beis wie T21 TE OGH 2017-06-14 7 Ob 83/17g Auch TE OGH 2017-08-30 1 Ob 113/17z Auch TE OGH 2017-10-25 3 Ob 167/17f Vgl; Beis wie T27; Beis wie T29 TE OGH 2018-01-30 9 Ob 80/17f Vgl auch TE OGH 2018-04-10 5 Ob 47/18z Auch; Beis wie T32 TE OGH 2018-05-23 3 Ob 191/17k Auch; Beis wie T27; Veröff: SZ 2018/39 TE OGH 2019-01-30 7 Ob 164/18w Auch; Beis wie T31 TE OGH 2019-10-24 4 Ob 176/19i Beisatz: Liegt ein ärztlicher Behandlungsfehler vor, so genügt für den Kausalitätsbeweis der Anscheinsbeweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit durch den Patienten. Gelingt dieser, so obliegt es dem Beklagten, die Kausalität der Pflichtwidrigkeit ‑ durch Entkräftung des ihn belastenden Anscheinsbeweises ‑ ernsthaft zweifelhaft zu machen. Dazu muss er darlegen, dass andere Schadensursachen wahrscheinlicher sind als die ihm unterlaufene Sorgfaltswidrigkeit. (T34) TE OGH 2020-09-29 6 Ob 137/20w Vgl aber; Beisatz: Ausdrückliche Ablehnung der einer Beweislastumkehr zumindest stark angenäherten Beweiserleichterung, wonach bei nicht bloß unwesentlicher Erhöhung der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler der Belangte (Arzt oder Krankenanstaltenträger) zu beweisen hat, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung „mit größter Wahrscheinlichkeit“ nicht kausal für den Schaden des Patienten war. (T35) Beis: Angesichts der Beweisschwierigkeiten des mit dem Nachweis der Kausalität des ärztlichen Behandlungsfehlers belasteten Patienten erscheint es sachgerecht, in Abkehr vom Regelbeweismaß der ZPO den Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügen zu lassen. (T36) TE OGH 2022-02-22 8 ObA 16/22v Vgl; Beis wie T31; Beisatz: Hier: Kausalzusammenhang zwischen fehlerhafter Ausschreibung und Unterlassen einer Bewerbung. (T37) TE OGH 2022-09-14 6 Ob 64/22p Vgl; Beis wie T28 TE OGH 2022-12-13 7 Ob 170/22h Beisatz: Hier: Unterbliebene Beratung (Aufklärung) über besondere Bestimmungen des ÄrzteG und der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Steiermark. (T38) TE OGH 2023-04-25 1 Ob 36/23k Beisatz wie T18 Beisatz: Die Beweislastumkehr für das (Nicht-)Vorliegen der Kausalität setzt aber voraus, dass der Patient neben dem Behandlungsfehler auch die nicht bloß unwesentliche Erhöhung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch einen ärztlichen Fehler nachweist. (T39) Beisatz: Dass im Allgemeinen die Gabe von Benzodiazepinen einer Selbstmordgefahr bei schweren Depressionen entgegenwirkt, ist unerheblich und zeigt keine konkrete Gefahrerhöhung auf. (T40) Beisatz: Die mangelnde Risikoerhöhung des Schadenseintritts durch den Behandlungsfehler steht einer Teilhaftung wegen Ursachenzweifeln entgegen, weil die Teilhaftung ebenfalls die konkrete Gefährlichkeit des Behandlungsfehlers für den Schadenseintritt erfordert. (T41) Beisatz: Die Entscheidung 6 Ob 137/20w (Punkt 6.2.), in der dem geschädigten Patienten der Nachweis abverlangt wurde, dass der Schaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die ärztliche Fehlbehandlung zurückzuführen ist, ist vereinzelt geblieben. (T42) Anm: Vgl bereits 1 Ob 11/21f (Rz 15).Anmerkung, Vgl bereits 1 Ob 11/21f (Rz 15). TE OGH 2024-02-20 4 Ob 183/23z nur T18 TE OGH 2024-09-26 8 Ob 58/24y Beisatz wie T39 TE OGH 2025-06-24 3 Ob 60/25g Beisatz nur wie T12 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106890

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.