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OGH Rechtssatz RS0106895 (6Ob2299/96y u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106895 Entscheidungsdatum20.03.2024 Geschäftszahl6Ob2299/96y; 1Ob2409/96p; 16Bkd4/07; 6Ob35/24a NormABGB §922 ABGB §1004 ABGB §1020 ff RechtssatzAus der Art der vom Rechtsanwalt geschuldeten Leistung, aus dem Umstand, dass der Geschäftsbesorger regelmäßig keinen bestimmten Erfolg schuldet, und aus den Beendigungsregeln der §§ 1020-1026 ABGB ergibt sich, dass auch die Gewährleistungsregeln der §§ 922 ff ABGB auf diesen Vertrag nicht angewendet werden können.Aus der Art der vom Rechtsanwalt geschuldeten Leistung, aus dem Umstand, dass der Geschäftsbesorger regelmäßig keinen bestimmten Erfolg schuldet, und aus den Beendigungsregeln der Paragraphen 1020 -, 1026, ABGB ergibt sich, dass auch die Gewährleistungsregeln der Paragraphen 922, ff ABGB auf diesen Vertrag nicht angewendet werden können.

EntscheidungstexteTE OGH 1996-12-18 6 Ob 2299/96y TE OGH 1997-10-14 1 Ob 2409/96p nur: Der Geschäftsbesorger schuldet regelmäßig keinen bestimmten Erfolg. (T1) Veröff: SZ 70/198 TE OGH 2008-05-19 16 Bkd 4/07 Auch; nur T1 TE OGH 2024-03-20 6 Ob 35/24a European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106895

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