RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106892 Entscheidungsdatum18.12.1996 Geschäftszahl6Ob2300/96w; 6Ob93/98i; 6Ob109/00y; 6Ob291/00p; 6Ob249/01p; 4Ob295/01p; 6Ob267/02m; 6Ob321/04f; 6Ob194/16x NormABGB §1330 A; ABGB §1330 BI; MRK Art10 Abs2 IV4a RechtssatzDem Thema der Gesundheit kommt für den einzelnen und für die Allgemeinheit eine derart zentrale Bedeutung zu, daß Meinungsäußerungen dazu auch dann gerechtfertigt sein können, wenn sie besonders kritisch und massiv in die Ehre eines anderen eingreifen. Die Gewichtigkeit des Themas führt dazu, daß dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf freie Meinungsäußerung (also dem Recht auf ein wertendes Urteil aufgrund konkreter Tatsachen) der höhere Stellenwert zukommt, solang nicht ein Wertungsexzeß feststellbar wäre. EntscheidungstexteTE OGH 1996-12-18 6 Ob 2300/96w TE OGH 1998-05-27 6 Ob 93/98i Auch; Beisatz: Hier: Tierschutz. (T1) Veröff: SZ 71/96 TE OGH 2000-11-23 6 Ob 109/00y Auch; Beisatz: Hier: Der persönliche Umgang eines Politikers mit jener Thematik, für die sich seine Partei besonders hervortut ("Alkohol am Steuer"), und die Reaktion der Partei auf Funktionäre in ihren eigenen Reihen, die sich dem Image als "saubere" Partei zuwider verhalten haben und mit dem Strafgesetz in Konflikt geraten sind. (T2);Veröff: SZ 73/181 TE OGH 2000-12-14 6 Ob 291/00p Auch; Veröff: SZ 73/198 TE OGH 2001-12-20 6 Ob 249/01p Vgl auch; Beisatz: Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hat bei Themen von übergeordneter Bedeutung besonderes Gewicht. Dabei trifft die Presse nur die Pflicht zur Wahrhaftigkeit, nicht aber zur objektiven Wahrheit. Sie muss aber die journalistische Sorgfaltspflicht einhalten. (T3) Beisatz: Hier: Fernsehsendung über den Verdacht eines Behandlungsfehlers eines Schönheitschirurgen. (T4); Veröff: SZ 74/204 TE OGH 2002-01-29 4 Ob 295/01p nur: Dem Thema der Gesundheit kommt für den einzelnen und für die Allgemeinheit eine derart zentrale Bedeutung zu, daß Meinungsäußerungen dazu auch dann gerechtfertigt sein können, wenn sie besonders kritisch und massiv in die Ehre eines anderen eingreifen. (T5) TE OGH 2002-12-12 6 Ob 267/02m Vgl; Veröff: SZ 2002/167 TE OGH 2006-10-12 6 Ob 321/04f Auch; nur: Die Gewichtigkeit des Themas führt dazu, daß dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf freie Meinungsäußerung der höhere Stellenwert zukommt, solang nicht ein Wertungsexzeß feststellbar wäre. (T6); Beisatz: Hier: Wanderausstellung mit dem Titel „Der Holocaust auf Ihrem Teller". Dort wurden auf mehreren quadratmetergroßen Tafeln jeweils unmittelbar nebeneinander Bilder (Fotos) aus Konzentrationslagern der Nazizeit mit Bildern aus Massentierhaltung und Tierschlachtung gegenübergestellt. (T7); Beisatz: Die schockierende Wirkung der Fotomontagen ist zum Großteil vom Thema vorgegeben (durch Menschen brutal verursachtes Leid anderer). Die Heranziehung eines drastischen Vergleichs dient einem grundsätzlich erlaubten Zweck, nämlich in einer von Werbung reizüberfluteten Gesellschaft Aufmerksamkeit für ein Anliegen zu erzielen. Das Tierschutzanliegen selbst ist - wie ausgeführt - gewichtig, gesellschaftspolitisch umstritten und aktuell. (T8) TE OGH 2016-10-24 6 Ob 194/16x European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106892
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