RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.01.1997 Geschäftszahl4Ob2386/96b; 4Ob2391/96p; 10Ob44/06b; 7Ob286/08x; 4Ob211/08w; 4Ob201/08z; 4Ob32/09y; 4Ob87/09m NormEO §78; ZPO §190 D15; GOG §90a; EWGV Art177; EG Amsterdam Art234; EGV Maastricht Art177 RechtssatzNach dem Wortlaut des Gesetzes haben auch die Bestimmungen über die Unterbrechung des Verfahrens für die Exekution zu gelten; sie sind jedoch unanwendbar, soweit die Exekutionsordnung besondere Regelungen trifft. Auch soweit gegenteilige Regelungen fehlen, können diese Bestimmungen aber nur insoweit auch für das Provisorialverfahren gelten, als sie mit dessen Wesen vereinbar sind (§ 402 Abs 4 EO: "sinngemäß"). Eine Unterbrechung des Verfahrens wegen Präjudizialität eines anderen Rechtsstreites (§ 190 ZPO) ist mit dem Zweck des Provisorialverfahrens, einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, unvereinbar. Hier: § 190 ZPO kann nicht sinngemäß angewendet werden, wenn über eine im Provisorialverfahren zu entscheidende Frage ein Vorabentscheidungsverfahren anhängig ist.Nach dem Wortlaut des Gesetzes haben auch die Bestimmungen über die Unterbrechung des Verfahrens für die Exekution zu gelten; sie sind jedoch unanwendbar, soweit die Exekutionsordnung besondere Regelungen trifft. Auch soweit gegenteilige Regelungen fehlen, können diese Bestimmungen aber nur insoweit auch für das Provisorialverfahren gelten, als sie mit dessen Wesen vereinbar sind (Paragraph 402, Absatz 4, EO: "sinngemäß"). Eine Unterbrechung des Verfahrens wegen Präjudizialität eines anderen Rechtsstreites (Paragraph 190, ZPO) ist mit dem Zweck des Provisorialverfahrens, einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, unvereinbar. Hier: Paragraph 190, ZPO kann nicht sinngemäß angewendet werden, wenn über eine im Provisorialverfahren zu entscheidende Frage ein Vorabentscheidungsverfahren anhängig ist. EntscheidungstexteTE OGH 1997/01/14 4 Ob 2386/96b TE OGH 1997/01/14 4 Ob 2391/96p Veröff: SZ 70/1 TE OGH 2006/06/27 10 Ob 44/06b nur: Eine Unterbrechung des Verfahrens wegen Präjudizialität eines anderen Rechtsstreites (§ 190 ZPO) ist mit dem Zweck des Provisorialverfahrens, einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, unvereinbar. (T1); Beisatz: Dies gilt in gleicher Weise auch für den Fall des Verlusts der Prozessfähigkeit gemäß §158 ZPO oder für den Fall des Vorgehens des Gerichts gemäß §6a ZPO. (T2) nur: Eine Unterbrechung des Verfahrens wegen Präjudizialität eines anderen Rechtsstreites (Paragraph 190, ZPO) ist mit dem Zweck des Provisorialverfahrens, einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, unvereinbar. (T1); Beisatz: Dies gilt in gleicher Weise auch für den Fall des Verlusts der Prozessfähigkeit gemäß §158 ZPO oder für den Fall des Vorgehens des Gerichts gemäß §6a ZPO. (T2) TE OGH 2009/01/28 7 Ob 286/08x Auch TE OGH 2009/02/24 4 Ob 211/08w Vgl aber; Beisatz: Der Senat hält seine in den Entscheidungen 4 Ob 2386/96b und 4Ob2391/96p vertretene Auffassung, Sicherungsverfahren könnten nicht bis zur Erledigung eines in einem anderen Verfahren gestellten Vorabentscheidungsersuchens unterbrochen werden, nicht aufrecht. Vielmehr ist auch hier im Einzelfall zu prüfen, ob eine solche Unterbrechung zweckmäßig ist. Das wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn die Zweifel an der Auslegung des Gemeinschaftsrechts so schwerwiegend sind, dass - läge noch kein Vorabentscheidungsersuchen vor - ein solches Ersuchen auch in einem Sicherungsverfahren angezeigt wäre. (T3); Beisatz: Eine amtswegige Fortsetzung ist nicht erforderlich, da (auch) Sicherungsverfahren der Disposition der Parteien unterliegen. (T4) TE OGH 2009/04/21 4 Ob 201/08z Auch; Beis wie T4 TE OGH 2009/05/12 4 Ob 32/09y Vgl aber; Beis ähnlich wie T3; Beis wieT4 TE OGH 2009/07/14 4 Ob 87/09m Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T4 RechtssatznummerRS0107622
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.