RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107166 Entscheidungsdatum14.01.1997 Geschäftszahl5Ob2426/96t; 5Ob60/99f; 5Ob238/00m; 5Ob53/03k; 5Ob61/09w; 5Ob137/14d NormMRG §18c Abs2 RechtssatzDie durch das 3.WÄG eingeführte Regelung des § 18c Abs 2 MRG sollte die Schaffung neuen Wohnraums im Wege der wohnungspolitisch erwünschten "Nachverdichtung" der bestehenden Gebäudesubstanz erleichtern. § 18c Abs 2 MRG ist daher im Zweifel so auszulegen, dass die Voraussetzungen, unter denen ein Mieter den Ausbau eines von ihm mitbenützten Dachbodens zu dulden hat, gegenüber der früheren Rechtslage vermindert und nicht erschwert werden.Die durch das 3.WÄG eingeführte Regelung des Paragraph 18 c, Absatz 2, MRG sollte die Schaffung neuen Wohnraums im Wege der wohnungspolitisch erwünschten "Nachverdichtung" der bestehenden Gebäudesubstanz erleichtern. Paragraph 18 c, Absatz 2, MRG ist daher im Zweifel so auszulegen, dass die Voraussetzungen, unter denen ein Mieter den Ausbau eines von ihm mitbenützten Dachbodens zu dulden hat, gegenüber der früheren Rechtslage vermindert und nicht erschwert werden. EntscheidungstexteTE OGH 1997-01-14 5 Ob 2426/96t Veröff: SZ 70/3 TE OGH 1999-03-23 5 Ob 60/99f Vgl; nur: Die durch das 3.WÄG eingeführte Regelung des § 18c Abs 2 MRG sollte die Schaffung neuen Wohnraums im Wege der wohnungspolitisch erwünschten "Nachverdichtung" der bestehenden Gebäudesubstanz erleichtern. (T1); Beisatz: Der Gesetzgeber hat sich eindeutig zur Förderungswürdigkeit einer Nachverdichtung der bestehenden Gebäudesubstanz durch den Ausbau von Dachböden bekannt (WoBl 1998, 373/237) und hiefür in § 18c Abs 2 MRG besondere Duldungspflichten des Mieters in Ansehung von mitbenutzten Dachböden- und Kellerräumen normiert. (T2)Vgl; nur: Die durch das 3.WÄG eingeführte Regelung des Paragraph 18 c, Absatz 2, MRG sollte die Schaffung neuen Wohnraums im Wege der wohnungspolitisch erwünschten "Nachverdichtung" der bestehenden Gebäudesubstanz erleichtern. (T1); Beisatz: Der Gesetzgeber hat sich eindeutig zur Förderungswürdigkeit einer Nachverdichtung der bestehenden Gebäudesubstanz durch den Ausbau von Dachböden bekannt (WoBl 1998, 373/237) und hiefür in Paragraph 18 c, Absatz 2, MRG besondere Duldungspflichten des Mieters in Ansehung von mitbenutzten Dachböden- und Kellerräumen normiert. (T2) TE OGH 2000-09-26 5 Ob 238/00m Vgl auch; Beisatz: § 18c Abs 2 MRG normiert besondere Duldungspflichten des Mieters in Ansehung der Mitbenützung von Dachboden- und Kellerräumen. (T3)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 18 c, Absatz 2, MRG normiert besondere Duldungspflichten des Mieters in Ansehung der Mitbenützung von Dachboden- und Kellerräumen. (T3) TE OGH 2003-09-09 5 Ob 53/03k nur T1 TE OGH 2009-05-12 5 Ob 61/09w Auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 18c MRG ist auf den Fall der Neuerrichtung eines Gebäudes auf einer Liegenschaft nicht anzuwenden. (T4); Beisatz: Die Bestimmungen des § 8 MRG und des § 18c MRG ordnen ausdrücklich unterschiedliche Eingriffsmöglichkeiten mit unterschiedlicher Eingriffsqualität in die Rechte eines Mieters an. Eine Kombination beider Bestimmungen oder eine analoge Anwendung des § 18c Abs 2 MRG auf den Fall der Neuerrichtung eines Gebäudes kommt nicht in Betracht. (T5); Beisatz: § 8 MRG hat den Eingriff in das Mietrecht am Bestandgegenstand unter ganz bestimmten engen Grenzen zum Gegenstand. § 18c MRG hingegen betrifft bloß Mitbenützungsrechte an allgemeinen Teilen. Nicht die einzelnen Mietern eingeräumten Sonderrechte an räumlich abgegrenzten, mitvermieteten Teilen sind Gegenstand dieser Eingriffsmöglichkeiten, sondern „typisch" allgemeine Teile, an denen nicht ausschließliche Benützungsrechte bestehen. (T6)Auch; Beisatz: Die Bestimmung des Paragraph 18 c, MRG ist auf den Fall der Neuerrichtung eines Gebäudes auf einer Liegenschaft nicht anzuwenden. (T4); Beisatz: Die Bestimmungen des Paragraph 8, MRG und des Paragraph 18 c, MRG ordnen ausdrücklich unterschiedliche Eingriffsmöglichkeiten mit unterschiedlicher Eingriffsqualität in die Rechte eines Mieters an. Eine Kombination beider Bestimmungen oder eine analoge Anwendung des Paragraph 18 c, Absatz 2, MRG auf den Fall der Neuerrichtung eines Gebäudes kommt nicht in Betracht. (T5); Beisatz: Paragraph 8, MRG hat den Eingriff in das Mietrecht am Bestandgegenstand unter ganz bestimmten engen Grenzen zum Gegenstand. Paragraph 18 c, MRG hingegen betrifft bloß Mitbenützungsrechte an allgemeinen Teilen. Nicht die einzelnen Mietern eingeräumten Sonderrechte an räumlich abgegrenzten, mitvermieteten Teilen sind Gegenstand dieser Eingriffsmöglichkeiten, sondern „typisch" allgemeine Teile, an denen nicht ausschließliche Benützungsrechte bestehen. (T6) TE OGH 2014-09-04 5 Ob 137/14d Beisatz: § 18c Abs 2 MRG betrifft bloße Mitbenützungsrechte an „typisch“ allgemeinen Teilen, an denen nicht ausschließliche Benützungsrechte bestehen. (T7)Beisatz: Paragraph 18 c, Absatz 2, MRG betrifft bloße Mitbenützungsrechte an „typisch“ allgemeinen Teilen, an denen nicht ausschließliche Benützungsrechte bestehen. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107166
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.