RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106263 Entscheidungsdatum14.01.1997 Geschäftszahl14Os161/96; 13Os196/97 (13Os197/97); 13Os170/98; 14Os52/08s (14Os53/08p); 12Os61/09a (12Os62/09y, 12Os63/09w, 12Os142/09p); 15Os112/22t (15Os113/22i) NormStPO §363 Z2; StPO §450; StPO §451 Abs2 RechtssatzWenn ein Privatankläger beim Bezirksgericht Privatanklage wegen eines in die Gerichtshofzuständigkeit fallenden Offizialdeliktes erhebt, hat das Bezirksgericht gemäß § 450 StPO mit Beschluss seine sachliche Unzuständigkeit auszusprechen. Eine Verfahrenseinstellung nach § 451 Abs 2 StPO kommt in diesem Fall nicht in Betracht, weil eine dem Einstellungsgrund im kollegialen Gerichtshofverfahren (§ 213 Abs 1 Z 4 StPO) beziehungsweise im Einzelrichterverfahren (§ 485 Abs 1 Z 7 StPO) entsprechende Bestimmung, nämlich: "dass der nach dem Gesetz (zur Verfolgung) erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehle", in § 451 Abs 2 StPO nicht aufgenommen worden ist. Ein dennoch auf § 451 Abs 2 StPO gestützter "Einstellungsbeschluss" des Bezirksgerichtes ist ungeachtet seiner bloß falschen Bezeichnung als Unzuständigkeitsbeschluss nach § 450 StPO anzusehen, bewirkt als solcher nicht die in § 363 Z 2 StPO umschriebene Verfahrenskonstellation und steht daher einer nachfolgenden Anklageerhebung durch den Staatsanwalt nicht entgegen.Wenn ein Privatankläger beim Bezirksgericht Privatanklage wegen eines in die Gerichtshofzuständigkeit fallenden Offizialdeliktes erhebt, hat das Bezirksgericht gemäß Paragraph 450, StPO mit Beschluss seine sachliche Unzuständigkeit auszusprechen. Eine Verfahrenseinstellung nach Paragraph 451, Absatz 2, StPO kommt in diesem Fall nicht in Betracht, weil eine dem Einstellungsgrund im kollegialen Gerichtshofverfahren (Paragraph 213, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) beziehungsweise im Einzelrichterverfahren (Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 7, StPO) entsprechende Bestimmung, nämlich: "dass der nach dem Gesetz (zur Verfolgung) erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehle", in Paragraph 451, Absatz 2, StPO nicht aufgenommen worden ist. Ein dennoch auf Paragraph 451, Absatz 2, StPO gestützter "Einstellungsbeschluss" des Bezirksgerichtes ist ungeachtet seiner bloß falschen Bezeichnung als Unzuständigkeitsbeschluss nach Paragraph 450, StPO anzusehen, bewirkt als solcher nicht die in Paragraph 363, Ziffer 2, StPO umschriebene Verfahrenskonstellation und steht daher einer nachfolgenden Anklageerhebung durch den Staatsanwalt nicht entgegen. EntscheidungstexteTE OGH 1997-01-14 14 Os 161/96 TE OGH 1998-02-11 13 Os 196/97 Vgl auch; nur: Wenn ein Privatankläger beim Bezirksgericht Privatanklage wegen eines in die Gerichtshofzuständigkeit fallenden Offizialdeliktes erhebt, hat das Bezirksgericht gemäß § 450 StPO mit Beschluss seine sachliche Unzuständigkeit auszusprechen. (T1)Vgl auch; nur: Wenn ein Privatankläger beim Bezirksgericht Privatanklage wegen eines in die Gerichtshofzuständigkeit fallenden Offizialdeliktes erhebt, hat das Bezirksgericht gemäß Paragraph 450, StPO mit Beschluss seine sachliche Unzuständigkeit auszusprechen. (T1) TE OGH 1998-12-16 13 Os 170/98 Vgl auch; nur T1 TE OGH 2008-05-13 14 Os 52/08s Vgl auch; Beisatz: Hier: Indem es das Bezirksgericht unterlassen hat, seine nach der Aktenlage und dem Antrag auf Bestrafung indizierte sachliche Unzuständigkeit mittels Beschluss festzustellen, verletzt bereits die Anberaumung einer Hauptverhandlung das Gesetz in § 450 StPO aF iVm § 114 Abs 8 FPG. (T2)Vgl auch; Beisatz: Hier: Indem es das Bezirksgericht unterlassen hat, seine nach der Aktenlage und dem Antrag auf Bestrafung indizierte sachliche Unzuständigkeit mittels Beschluss festzustellen, verletzt bereits die Anberaumung einer Hauptverhandlung das Gesetz in Paragraph 450, StPO aF in Verbindung mit Paragraph 114, Absatz 8, FPG. (T2) TE OGH 2009-09-24 12 Os 61/09a Vgl auch TE OGH 2022-12-05 15 Os 112/22t Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106263
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.