RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107154 Entscheidungsdatum27.05.2025 Geschäftszahl8ObA2352/96g; 9ObA417/97g; 9ObA409/97f; 9ObA177/99s; 8ObA263/99f; 9ObA87/00x; 9ObA124/00a; 9ObA180/00m; 9ObA324/00p; 7Ob186/02g; 9ObA134/03a; 9ObA186/05a; 7Ob180/06f; 9ObA79/12a; 9ObA145/12g; 8ObA47/15t; 9ObA109/16v; 9ObA90/17a; 9ObA97/17f; 9ObA73/22h; 9ObA26/25a NormASGG §46 Abs1 ZPO §508a RechtssatzDie rechtliche Beurteilung, ob die Tätigkeit eines Vertragsbediensteten den typologisch zu bestimmenden Merkmalen eines Partieführers oder eines Spezialarbeiters in besonderer Verwendung, oder (nur) denen eines Spezialarbeiters entspricht, betrifft nur den Einzelfall dieses Bediensteten und keine darüber hinausgehende Frage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG. Die Subsumtion eines Sachverhaltes unter den unmissverständlichen Wortlaut der Norm stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar, dies auch bei Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wenn sich das Rechtsproblem aus dem Gesetzeswortlaut selbst, aus der eigentümlichen Bedeutung der Wort in ihrem Zusammenhang (§ 6 ABGB) lösen lässt und diese Lösung in der Lehre unstrittig ist.Die rechtliche Beurteilung, ob die Tätigkeit eines Vertragsbediensteten den typologisch zu bestimmenden Merkmalen eines Partieführers oder eines Spezialarbeiters in besonderer Verwendung, oder (nur) denen eines Spezialarbeiters entspricht, betrifft nur den Einzelfall dieses Bediensteten und keine darüber hinausgehende Frage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG. Die Subsumtion eines Sachverhaltes unter den unmissverständlichen Wortlaut der Norm stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar, dies auch bei Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wenn sich das Rechtsproblem aus dem Gesetzeswortlaut selbst, aus der eigentümlichen Bedeutung der Wort in ihrem Zusammenhang (Paragraph 6, ABGB) lösen lässt und diese Lösung in der Lehre unstrittig ist. EntscheidungstexteTE OGH 1997-01-16 8 ObA 2352/96g TE OGH 1998-01-28 9 ObA 417/97g nur: Die Subsumtion eines Sachverhaltes unter den unmissverständlichen Wortlaut der Norm stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar, dies auch bei Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wenn sich das Rechtsproblem aus dem Gesetzeswortlaut selbst, aus der eigentümlichen Bedeutung der Wort in ihrem Zusammenhang (§ 6 ABGB) lösen lässt und diese Lösung in der Lehre unstrittig ist. (T1); Beisatz: Hier: "Angemessene Einschulungszeit und Einarbeitungszeit" (§ 37 Abs 2 DO.A) kann nur einzelfallbezogen beurteilt werden kann. (T2)nur: Die Subsumtion eines Sachverhaltes unter den unmissverständlichen Wortlaut der Norm stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar, dies auch bei Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wenn sich das Rechtsproblem aus dem Gesetzeswortlaut selbst, aus der eigentümlichen Bedeutung der Wort in ihrem Zusammenhang (Paragraph 6, ABGB) lösen lässt und diese Lösung in der Lehre unstrittig ist. (T1); Beisatz: Hier: "Angemessene Einschulungszeit und Einarbeitungszeit" (Paragraph 37, Absatz 2, DO.A) kann nur einzelfallbezogen beurteilt werden kann. (T2) TE OGH 1998-04-15 9 ObA 409/97f Vgl auch; Beisatz: Da nur die im Einzelfall festgestellte Tätigkeit des Dienstnehmers an den Einstufungskriterien der DO.A zu messen ist, kommt der Lösung der Einstufungsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. (T3) TE OGH 1999-11-03 9 ObA 177/99s Vgl auch; Beis wie T3 nur: Da nur die im Einzelfall festgestellte Tätigkeit des Dienstnehmers an den Einstufungskriterien zu messen ist, kommt der Lösung der Einstufungsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. (T4) TE OGH 2000-01-27 8 ObA 263/99f Vgl auch; Beisatz: Die Frage der richtigen Einstufung in ein Verwendungsgruppenschema ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. (T5) TE OGH 2000-03-15 9 ObA 87/00x Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2000-04-26 9 ObA 124/00a Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2000-09-20 9 ObA 180/00m Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2001-02-14 9 ObA 324/00p Vgl auch; nur: Die rechtliche Beurteilung, ob die Tätigkeit eines Vertragsbediensteten den typologisch zu bestimmenden Merkmalen eines Partieführers oder eines Spezialarbeiters in besonderer Verwendung, oder (nur) denen eines Spezialarbeiters entspricht, betrifft nur den Einzelfall dieses Bediensteten und keine darüber hinausgehende Frage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG. (T6) Beisatz: Ob die von der Klägerin tatsächlich ausgeübte Tätigkeit den in der DO.A normierten Einstufungskriterien entspricht, ist eine nur im konkreten Einzelfall zu lösende Frage, der grundsätzliche Bedeutung iS des § 46 Abs 1 ASGG nicht zukommt. (T7)Vgl auch; nur: Die rechtliche Beurteilung, ob die Tätigkeit eines Vertragsbediensteten den typologisch zu bestimmenden Merkmalen eines Partieführers oder eines Spezialarbeiters in besonderer Verwendung, oder (nur) denen eines Spezialarbeiters entspricht, betrifft nur den Einzelfall dieses Bediensteten und keine darüber hinausgehende Frage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG. (T6) Beisatz: Ob die von der Klägerin tatsächlich ausgeübte Tätigkeit den in der DO.A normierten Einstufungskriterien entspricht, ist eine nur im konkreten Einzelfall zu lösende Frage, der grundsätzliche Bedeutung iS des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG nicht zukommt. (T7) TE OGH 2002-09-09 7 Ob 186/02g Vgl auch; nur: Die Subsumtion eines Sachverhaltes unter den unmissverständlichen Wortlaut der Norm stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar, dies auch bei Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wenn sich das Rechtsproblem aus dem Gesetzeswortlaut selbst, aus der eigentümlichen Bedeutung der Wort in ihrem Zusammenhang lösen lässt. (T8) TE OGH 2003-12-17 9 ObA 134/03a Vgl auch; nur T6; Beis wie T7 nur: Ob die von der Klägerin tatsächlich ausgeübte Tätigkeit den in der DO.A normierten Einstufungskriterien entspricht, ist eine nur im konkreten Einzelfall zu lösende Frage. (T9) TE OGH 2006-01-25 9 ObA 186/05a Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2006-08-30 7 Ob 180/06f Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Welche Mindesterfordernisse ein Ablehnungsschreiben nach §12 Abs3 VersVG zu erfüllen habe. (T10) TE OGH 2012-07-25 9 ObA 79/12a Vgl auch TE OGH 2012-12-17 9 ObA 145/12g Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2015-10-29 8 ObA 47/15t Auch; Beisatz: Die Frage der Einstufung in eine Kollektivvertragsgruppe anhand der konkreten Tätigkeit kann naturgemäß nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt somit – soweit es nicht um eine allgemeine Auslegungsfrage hinsichtlich des Kollektivvertrags geht – keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. (T11)Auch; Beisatz: Die Frage der Einstufung in eine Kollektivvertragsgruppe anhand der konkreten Tätigkeit kann naturgemäß nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt somit – soweit es nicht um eine allgemeine Auslegungsfrage hinsichtlich des Kollektivvertrags geht – keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. (T11) TE OGH 2016-09-29 9 ObA 109/16v Auch; Beis wie T11 TE OGH 2017-09-27 9 ObA 90/17a Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Ergänzungszulage gemäß § 283 Abs 5 Stmk L-DBR. (T12)Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Ergänzungszulage gemäß Paragraph 283, Absatz 5, Stmk L-DBR. (T12) TE OGH 2017-09-27 9 ObA 97/17f Auch; Beis ähnlich wie T11 TE OGH 2022-08-31 9 ObA 73/22h Vgl; Beis wie T11 TE OGH 2025-05-27 9 ObA 26/25a Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107154
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