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{'item': '15Os204/96 (15Os205/96); 15Os34/97; 15Os46/97; 11Os149/97 (11Os150/97; 11Os151/97); 15Os7/99; 15Os118/03; 15Os85/04; 13Bkd8/08; 13Bkd6/08; 1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106650 Entscheidungsdatum10.03.2026 Geschäftszahl15Os204/96 (15Os205/96); 15Os34/97; 15Os46/97; 11Os149/97 (11Os150/97; 11Os151/97); 15Os7/99; 15Os118/03; 15Os85/04; 13Bkd8/08; 13Bkd6/08; 14Os108/11f; 13Os33/16a; 13Os45/17t; 14Os44/17b; 12Os97/17g; 20Ds13/20x; 23Ds4/25b NormStGB §33 Z2 StGB §34 Z2 StGB §39 TilgG §1 Abs4 RechtssatzTritt die Tilgung zwar nach Begehung einer neuerlichen Straftat, aber vor deren rechtskräftiger Aburteilung ein, so ist die wiedergewonnene Unbescholtenheit des Täters zufolge § 1 Abs 4 TilgG in jeder Lage des Verfahrens über die neue Tat zu beachten. Eine Tilgung vor Urteilsfällung in erster Instanz ist demgemäß vom erkennenden Gericht zu berücksichtigen, eine solche während des (Neuerungen offenstehenden) Berufungsverfahrens vom Rechtsmittelgericht. Aus der getilgten Verurteilung dürfen keine dem Täter nachteiligen rechtlichen Konsequenzen mehr abgeleitet werden. Der Rehabilitierte ist demnach vom Eintritt der Tilgung an so zu behandeln, als wäre er immer unbescholten gewesen.Tritt die Tilgung zwar nach Begehung einer neuerlichen Straftat, aber vor deren rechtskräftiger Aburteilung ein, so ist die wiedergewonnene Unbescholtenheit des Täters zufolge Paragraph eins, Absatz 4, TilgG in jeder Lage des Verfahrens über die neue Tat zu beachten. Eine Tilgung vor Urteilsfällung in erster Instanz ist demgemäß vom erkennenden Gericht zu berücksichtigen, eine solche während des (Neuerungen offenstehenden) Berufungsverfahrens vom Rechtsmittelgericht. Aus der getilgten Verurteilung dürfen keine dem Täter nachteiligen rechtlichen Konsequenzen mehr abgeleitet werden. Der Rehabilitierte ist demnach vom Eintritt der Tilgung an so zu behandeln, als wäre er immer unbescholten gewesen. EntscheidungstexteTE OGH 1997-01-16 15 Os 204/96 TE OGH 1997-04-24 15 Os 34/97 TE OGH 1997-06-12 15 Os 46/97 Auch TE OGH 1997-10-14 11 Os 149/97 Auch TE OGH 1999-02-11 15 Os 7/99 Vgl auch; Beisatz: Eine erst während des Rechtsmittelverfahrens (ex lege - § 1 Abs 1 TilgG) - eingetretene Tilgung ist vom Berufungsgericht zu beachten. (T1)Vgl auch; Beisatz: Eine erst während des Rechtsmittelverfahrens (ex lege - Paragraph eins, Absatz eins, TilgG) - eingetretene Tilgung ist vom Berufungsgericht zu beachten. (T1) Beisatz: Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs 1 TilgG stehen ausländische Verurteilungen tilgungsrechtlich inländischen gleich. Für sie gelten die allenfalls kürzeren inländischen Tilgungsfristen, sodass solche Verurteilungen unter diesen Umständen in Österreich früher als getilgt gelten, als im Urteilsstaat (hier: inländische Tilgungsfrist fünf Jahre, jene der Bundesrepublik Deutschland zehn Jahre). (T2)Beisatz: Unter den Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, TilgG stehen ausländische Verurteilungen tilgungsrechtlich inländischen gleich. Für sie gelten die allenfalls kürzeren inländischen Tilgungsfristen, sodass solche Verurteilungen unter diesen Umständen in Österreich früher als getilgt gelten, als im Urteilsstaat (hier: inländische Tilgungsfrist fünf Jahre, jene der Bundesrepublik Deutschland zehn Jahre). (T2) TE OGH 2004-01-08 15 Os 118/03 Auch TE OGH 2004-08-11 15 Os 85/04 Auch; nur: Tritt die Tilgung zwar nach Begehung einer neuerlichen Straftat, aber vor deren rechtskräftiger Aburteilung ein, so ist die wiedergewonnene Unbescholtenheit des Täters zufolge § 1 Abs 4 TilgG in jeder Lage des Verfahrens über die neue Tat zu beachten. (T3)Auch; nur: Tritt die Tilgung zwar nach Begehung einer neuerlichen Straftat, aber vor deren rechtskräftiger Aburteilung ein, so ist die wiedergewonnene Unbescholtenheit des Täters zufolge Paragraph eins, Absatz 4, TilgG in jeder Lage des Verfahrens über die neue Tat zu beachten. (T3) TE OGH 2009-04-20 13 Bkd 8/08 Auch TE OGH 2009-04-20 13 Bkd 6/08 Auch TE OGH 2011-11-08 14 Os 108/11f Auch; nur T3 TE OGH 2016-05-18 13 Os 33/16a Vgl TE OGH 2017-06-28 13 Os 45/17t Auch; Beis wie T1 TE OGH 2017-07-04 14 Os 44/17b Auch TE OGH 2017-09-21 12 Os 97/17g Auch; Beisatz: Zwar stellt § 28a Abs 2 Z 1 SMG – ähnlich wie § 70 Abs 1 Z 3 zweiter Fall StGB – auf das Vorliegen einer Vorverurteilung im Tatzeitpunkt ab, einer Feststellung des Vorliegens dieser Voraussetzung steht im Fall einer zwischen Tatbegehung und Urteilsfällung eingetretenen Tilgung jedoch das prozessuale Hindernis des in § 1 Abs 4 TilgG normierten Beweisverbots entgegen. (T4)Auch; Beisatz: Zwar stellt Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG – ähnlich wie Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall StGB – auf das Vorliegen einer Vorverurteilung im Tatzeitpunkt ab, einer Feststellung des Vorliegens dieser Voraussetzung steht im Fall einer zwischen Tatbegehung und Urteilsfällung eingetretenen Tilgung jedoch das prozessuale Hindernis des in Paragraph eins, Absatz 4, TilgG normierten Beweisverbots entgegen. (T4) TE OGH 2021-05-18 20 Ds 13/20x Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2026-03-10 23 Ds 4/25b vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106650

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.