RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106638 Entscheidungsdatum25.03.2026 Geschäftszahl2Ob2390/96a; 1Ob2297/96t; 9Ob423/97i; 6Ob106/98a; 2Ob206/97a; 8Ob225/98s; 8ObA147/01b; 6Ob150/01d; 3Ob37/04v; 7Ob311/04t; 7Ob26/05g; 2Ob129/05t; 1Ob81/07d; 9ObA27/07x; 2Ob21/07p; 1Ob239/07i; 9ObA127/08d; 5Ob168/08d; 7Ob67/09t; 7Ob232/09g; 2Ob34/11f; 3Ob126/13w; 3Ob125/13y; 2Ob88/13z; 16Ok13/13; 4Ob200/14m; 2Ob191/14y; 4Ob231/14w; 4Ob230/14y; 4Ob33/15d; 4Ob6/15h; 3Ob256/16t; 1Ob6/17i; 4Ob115/17s; 6Ob164/16k; 7Ob186/17d; 1Ob1/19g; 9Ob85/19v; 4Ob159/21t; 6Ob110/22b; 6Ob108/22h; 7Ob99/22t; 6Ob231/22x; 10Ob2/23a; 6Ob24/23g; 3Ob140/22t; 1Ob149/22a; 3Ob142/22m; 6Ob155/22w; 8Ob21/23f; 8Ob109/23x; 6Ob160/22f; 6Ob122/23v; 4Ob165/23b; 4Ob151/22t; 4Ob204/23p; 4Ob171/23k; 4Ob152/22i; 8Ob71/23h; 4Ob17/24i; 10Ob29/23x; 8Ob116/23a; 4Ob202/23v; 8Ob57/23z; 6Ob177/23g; 6Ob175/23p; 8Ob42/23v; 10Ob52/23d; 7Ob31/24w; 9Ob59/24b; 10Ob31/24t; 10Ob34/24h; 7Ob111/24k; 6Ob129/24z; 4Ob233/23b; 4Ob56/24z; 3Ob180/24b; 9Ob39/24m; 1Ob115/25f; 6Ob218/25i; 3Ob148/25y; 2Ob217/25p NormZPO §226 IZPO §226 römisch eins ZPO §226 IIA ZPO §226 IIIA ZPO §266 B RechtssatzDie für die Anwendung einer bestimmten Rechtsnorm erforderlichen Tatsachen müssen in einem Verfahren, in dem kein Untersuchungsgrundsatz gilt, durch Parteienbehauptungen in den Prozess eingeführt werden. Dabei trifft jede Partei die Behauptungslast und Beweislast für die Tatsachen, die Voraussetzungen der für sie günstigen Rechtsnorm sind. Es trägt daher derjenige, der einen Anspruch behauptet, für alle anspruchsbegründenden (rechtserzeugenden) Tatsachen die Behauptungslast und Beweislast. Umgekehrt hat derjenige, der den Anspruch bestreitet, die anspruchshindernden, anspruchsvernichtenden und anspruchshemmenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. EntscheidungstexteTE OGH 1997-01-23 2 Ob 2390/96a TE OGH 1997-10-28 1 Ob 2297/96t Auch; nur: Es ist Sache der Parteien, die für sie günstigen Tatsachen zu behaupten. (T1) TE OGH 1998-01-28 9 Ob 423/97i nur: Umgekehrt hat derjenige, der den Anspruch bestreitet, die anspruchshindernden, anspruchsvernichtenden und anspruchshemmenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. (T2) TE OGH 1998-05-27 6 Ob 106/98a TE OGH 1998-11-12 2 Ob 206/97a Auch; nur: Dabei trifft jede Partei die Behauptungslast und Beweislast für die Tatsachen, die Voraussetzungen der für sie günstigen Rechtsnorm sind. Es trägt daher derjenige, der einen Anspruch behauptet, für alle anspruchsbegründenden (rechtserzeugenden) Tatsachen die Behauptungslast und Beweislast. Umgekehrt hat derjenige, der den Anspruch bestreitet, die anspruchshindernden, anspruchsvernichtenden und anspruchshemmenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. (T3) TE OGH 1999-03-18 8 Ob 225/98s TE OGH 2001-11-15 8 ObA 147/01b TE OGH 2002-04-18 6 Ob 150/01d nur T3 TE OGH 2004-06-29 3 Ob 37/04v Vgl auch; nur T1 TE OGH 2005-03-16 7 Ob 311/04t Auch TE OGH 2005-03-02 7 Ob 26/05g Auch TE OGH 2007-02-22 2 Ob 129/05t Auch TE OGH 2007-08-14 1 Ob 81/07d Auch TE OGH 2007-10-22 9 ObA 27/07x Auch; nur T2; Beisatz: Es ist nicht Sache der klagenden Partei, ohne diesbezüglichen Einwand der beklagten Partei vorweg das Fehlen anspruchshindernder Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. (T4) TE OGH 2007-12-17 2 Ob 21/07p Auch; nur: Es trifft jede Partei die Behauptungslast und Beweislast für die Tatsachen, die Voraussetzungen der für sie günstigen Rechtsnorm sind. (T5) Beisatz: Diese allgemeine Beweisregel gelangt auch bei Schutznormverletzungen zur Anwendung. (T6) Veröff: SZ 2007/199 TE OGH 2008-02-26 1 Ob 239/07i nur: Die für die Anwendung einer bestimmten Rechtsnorm erforderlichen Tatsachen müssen in einem Verfahren, in dem kein Untersuchungsgrundsatz gilt, durch Parteienbehauptungen in den Prozess eingeführt werden. Dabei trifft jede Partei die Behauptungslast und Beweislast für die Tatsachen, die Voraussetzungen der für sie günstigen Rechtsnorm sind. Es trägt daher derjenige, der einen Anspruch behauptet, für alle anspruchsbegründenden (rechtserzeugenden) Tatsachen die Behauptungslast und Beweislast. (T7) TE OGH 2008-10-08 9 ObA 127/08d Auch; nur T1 TE OGH 2008-12-09 5 Ob 168/08d TE OGH 2009-04-29 7 Ob 67/09t Auch TE OGH 2010-06-30 7 Ob 232/09g Auch; Beisatz: Hier: Nachweis eines aus einer Bankgarantie Begünstigten, dass die Nichterfüllung der Garantiebedingung nicht seiner Sphäre zuzurechnen ist. (T8) TE OGH 2011-03-29 2 Ob 34/11f Auch; nur T2 TE OGH 2013-08-21 3 Ob 126/13w Auch; nur T5; Beisatz: Die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, dass der ordre public verletzt wurde und dass sich daraus ein Anerkennungshindernis ergibt, trifft auch im Anwendungsbereich der EuInsVO denjenigen, der sich der Anerkennung widersetzt. (T9) TE OGH 2013-08-21 3 Ob 125/13y Auch; Beisatz: Die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, dass der ordre public verletzt wurde und dass sich daraus ein Anerkennungshindernis ergibt, trifft auch im Anwendungsbereich der EuInsVO denjenigen, der sich der Anerkennung widersetzt. Im gegenständlichen Oppositionsstreit traf die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, dass dem englischen Insolvenzverfahren eine die Anerkennung hindernde Gehörverletzung anhaftete, die beklagte Partei. Diesen Nachweis hat die beklagte Partei hier auf Tatsachenebene nicht erbracht. Es steht gerade nicht fest, dass ihr die Verständigung nach Art 40 EuInsVO nicht zugegangen ist. (T10)Auch; Beisatz: Die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, dass der ordre public verletzt wurde und dass sich daraus ein Anerkennungshindernis ergibt, trifft auch im Anwendungsbereich der EuInsVO denjenigen, der sich der Anerkennung widersetzt. Im gegenständlichen Oppositionsstreit traf die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, dass dem englischen Insolvenzverfahren eine die Anerkennung hindernde Gehörverletzung anhaftete, die beklagte Partei. Diesen Nachweis hat die beklagte Partei hier auf Tatsachenebene nicht erbracht. Es steht gerade nicht fest, dass ihr die Verständigung nach Artikel 40, EuInsVO nicht zugegangen ist. (T10) TE OGH 2013-09-19 2 Ob 88/13z nur: Es trägt daher derjenige, der einen Anspruch behauptet, für alle anspruchsbegründenden (rechtserzeugenden) Tatsachen die Behauptungslast und Beweislast. Umgekehrt hat derjenige, der den Anspruch bestreitet, die anspruchshindernden, anspruchsvernichtenden und anspruchshemmenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. (T11) nur T1 TE OGH 2014-09-16 16 Ok 13/13 Auch; Beisatz: Hier: Kartellverfahren. (T12) Bem: Siehe auch RS0129671. (T13) TE OGH 2015-01-20 4 Ob 200/14m Auch; Beisatz: Hier: GSpG. (T14) TE OGH 2015-01-22 2 Ob 191/14y Vgl auch TE OGH 2015-01-20 4 Ob 231/14w Auch; Beis wie T14 TE OGH 2015-02-17 4 Ob 230/14y Auch; Beis wie T14 TE OGH 2015-02-17 4 Ob 33/15d Auch; Beis wie T14 TE OGH 2015-02-17 4 Ob 6/15h Auch; Beis wie T14 TE OGH 2017-01-26 3 Ob 256/16t nur T3 TE OGH 2017-01-31 1 Ob 6/17i Auch; Beisatz: Derjenige, der sich im Prozess auf die Unwirksamkeit eines Geschäfts wegen kollusiven Verhalten stützt, trägt diesbezüglich die Beweislast. (T15) TE OGH 2017-07-27 4 Ob 115/17s Auch TE OGH 2017-09-26 6 Ob 164/16k Auch; nur T2; Veröff: SZ 2017/103 TE OGH 2018-05-24 7 Ob 186/17d Auch; Beisatz: Eine typische formelhafte Verknüpfung (Anscheinsbeweis) dahin, dass dem Versicherer ein Gutachten, das in einem von einem anderen Versicherer beauftragten Gutachten erwähnt wird, dauerhaft zur Verfügung steht, besteht nicht. Die Möglichkeit, dass sich der Versicherer ein solches Gutachten allenfalls beschaffen könnte, reicht für die Verpflichtung zur Einsichtsgewährung nicht aus. Der klagende Versicherungsnehmer ist grundsätzlich dafür beweispflichtig, dass der Versicherer über ein solches Gutachten verfügt, das eingesehen werden soll. (T16) Veröff: SZ 2018/45 TE OGH 2019-01-23 1 Ob 1/19g TE OGH 2020-08-26 9 Ob 85/19v TE OGH 2022-03-29 4 Ob 159/21t Vgl TE OGH 2022-06-22 6 Ob 110/22b Vgl; Beis wie T15 TE OGH 2022-06-22 6 Ob 108/22h Vgl; Beisatz: Hier: Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Abtretungsvertrags: Der Kläger trägt die Beweislast dafür, dass die Verlesung des Notariatsakts nicht (vollständig) bzw nicht in Anwesenheit aller beteiligten Parteien stattgefunden hat. (T17) TE OGH 2022-08-24 7 Ob 99/22t Vgl TE OGH 2023-01-25 6 Ob 231/22x Vgl; nur wie T2 TE OGH 2023-02-21 10 Ob 2/23a nur T2; Beisatz: Hier: Übergeber muss beweisen, dass er den Mangel durch Verbesserung beseitigt hat. (T18) TE OGH 2023-05-17 6 Ob 24/23g vgl; Beisatz: Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der anspruchsvernichtenden Tatsachen betreffend die Nichtigkeit eines Vertrags wegen Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nach § 82 GmbHG trifft den Beklagten. (T19)vgl; Beisatz: Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der anspruchsvernichtenden Tatsachen betreffend die Nichtigkeit eines Vertrags wegen Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nach Paragraph 82, GmbHG trifft den Beklagten. (T19) TE OGH 2023-05-25 3 Ob 140/22t vgl; nur T2 TE OGH 2023-06-27 1 Ob 149/22a vgl; Beisatz wie T18 TE OGH 2023-05-25 3 Ob 142/22m vgl; nur T2 TE OGH 2023-08-30 6 Ob 155/22w Beisatz: Bei einer Abschalteinrichtung nach Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG hat der Kläger den Eintritt eines Schadens infolge des Vorhandenseins einer Abschalteinrichtung zu behaupten und beweisen. Soweit sich die Beklagte auf eine Ausnahme vom Verbot einer Abschalteinrichtung stützt, liegt es daher an ihr, die für die Verbotsausnahme erforderlichen Voraussetzungen zu behaupten und zu beweisen. (T20)Beisatz: Bei einer Abschalteinrichtung nach Artikel 5, Absatz 2, VO 715/2007/EG hat der Kläger den Eintritt eines Schadens infolge des Vorhandenseins einer Abschalteinrichtung zu behaupten und beweisen. Soweit sich die Beklagte auf eine Ausnahme vom Verbot einer Abschalteinrichtung stützt, liegt es daher an ihr, die für die Verbotsausnahme erforderlichen Voraussetzungen zu behaupten und zu beweisen. (T20) TE OGH 2023-10-19 8 Ob 21/23f Beisatz wie T20: Hier: Audi Q5 mit Motor VW EA189 (T21) TE OGH 2023-12-13 8 Ob 109/23x Beisatz wie T20 TE OGH 2023-11-20 6 Ob 160/22f vgl; Beisatz wie T18: Hier: gebrauchter PKW Audi Q5, 2.0 l TDI quattro, Dieselmotor Typ EA189 Euro 5 (T22) TE OGH 2023-12-20 6 Ob 122/23v vgl; Beisatz wie T20 TE OGH 2024-01-25 4 Ob 165/23b vgl; Beisatz wie T20 TE OGH 2024-01-25 4 Ob 151/22t Beisatz wie T20 TE OGH 2024-01-25 4 Ob 204/23p vgl; Beisatz wie T20 TE OGH 2024-01-25 4 Ob 171/23k vgl; Beisatz wie T20 TE OGH 2024-01-25 4 Ob 152/22i vgl; Beisatz wie T20 TE OGH 2024-02-15 8 Ob 71/23h Beisatz wie T20 TE OGH 2024-02-20 4 Ob 17/24i Beisatz wie T20: Hier: VW Tiguan, Dieselmotor Typ EA288, Negativfeststellung, ob beim KFZ eine temperaturabhängige Abschalteinrichtung programmiert sei geht zu Lasten des Klägers. (T23) TE OGH 2024-02-13 10 Ob 29/23x vgl; Beisatz: Die Beweislast für die Pflichtverletzung, den eingetretenen Schaden und den Kausalzusammenhang zwischen dem (Fehl-)Verhalten und dem Schadenseintritt trifft nach allgemeinen Regeln den, der aus der Unrichtigkeit des Gutachtens Ansprüche ableitet. (T24) TE OGH 2024-02-15 8 Ob 116/23a vgl; Beisatz wie T20 TE OGH 2024-01-25 4 Ob 202/23v Beisatz wie T20 TE OGH 2024-02-15 8 Ob 57/23z Beisatz: Hier: Behauptet der Kläger das Vorhandensein einer nach Art 3 Z 10 und Art 5 Abs 2 VO 715/3007/EG grundsätzlich unzulässigen, nur in Ausnahmefällen zulässigen Abschalteinrichtung beim Kauf in seinem KFZ, muss er, wenn dieser Nachweis erbracht ist, nicht nachweisen, dass der einmal unter Beweis gestellte Mangel immer noch vorhanden ist, sondern die Beklagte, dass dieser wirksam beseitigt wurde. (T25)Beisatz: Hier: Behauptet der Kläger das Vorhandensein einer nach Artikel 3, Ziffer 10 und Artikel 5, Absatz 2, VO 715/3007/EG grundsätzlich unzulässigen, nur in Ausnahmefällen zulässigen Abschalteinrichtung beim Kauf in seinem KFZ, muss er, wenn dieser Nachweis erbracht ist, nicht nachweisen, dass der einmal unter Beweis gestellte Mangel immer noch vorhanden ist, sondern die Beklagte, dass dieser wirksam beseitigt wurde. (T25) TE OGH 2024-02-21 6 Ob 177/23g Beisatz wie T20: Hier: Nach dem Zugeständnis der Herstellerin besteht für die volle Wirksamkeit der Abgasrückführung ein Thermofenster zwischen -10 Grad C und + 40 Grad C ist vom Vorliegen einer Abschalteinrichtung iSd Legaldefinition des Art 3 Z 10 VO 715/2007/EG im KFZ auszugehen. Damit wäre es an der Herstellerin gelegen, eine ausnahmsweise Zulässigkeit dieser Abschalteinrichtung zu behaupten und zu beweisen. (T26)Beisatz wie T20: Hier: Nach dem Zugeständnis der Herstellerin besteht für die volle Wirksamkeit der Abgasrückführung ein Thermofenster zwischen -10 Grad C und + 40 Grad C ist vom Vorliegen einer Abschalteinrichtung iSd Legaldefinition des Artikel 3, Ziffer 10, VO 715/2007/EG im KFZ auszugehen. Damit wäre es an der Herstellerin gelegen, eine ausnahmsweise Zulässigkeit dieser Abschalteinrichtung zu behaupten und zu beweisen. (T26) TE OGH 2024-02-21 6 Ob 175/23p Beisatz wie T20 TE OGH 2024-02-15 8 Ob 42/23v Beisatz wie T20 TE OGH 2024-04-16 10 Ob 52/23d vgl; Beisatz wie T20 TE OGH 2024-04-17 7 Ob 31/24w vgl; Beisatz wie T1 TE OGH 2024-07-23 9 Ob 59/24b nur T20 TE OGH 2024-08-13 10 Ob 31/24t Beisatz wie T20 TE OGH 2024-08-13 10 Ob 34/24h Beisatz wie T20 TE OGH 2024-08-28 7 Ob 111/24k Beisatz wie T20 TE OGH 2024-09-20 6 Ob 129/24z vgl; Beisatz: Hier: Behauptungs- und Beweislast für die 2-jährige Ausschlussfrist nach § 154 Abs 2 ABGB (T27)vgl; Beisatz: Hier: Behauptungs- und Beweislast für die 2-jährige Ausschlussfrist nach Paragraph 154, Absatz 2, ABGB (T27) TE OGH 2024-10-22 4 Ob 233/23b nur T3 TE OGH 2024-10-22 4 Ob 56/24z nur T3 TE OGH 2024-11-27 3 Ob 180/24b vgl; Beisatz wie T20 TE OGH 2024-10-23 9 Ob 39/24m vgl; Beisatz: Hier: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 1477 ABGB. (T28)vgl; Beisatz: Hier: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 1477, ABGB. (T28) TE OGH 2025-11-11 1 Ob 115/25f nur T20: Verbleibende Unklarheiten gehen zu ihren Lasten (so bereits 1 Ob 149/22a, Rz 46). (T29) TE OGH 2026-03-18 6 Ob 218/25i vgl TE OGH 2026-03-25 3 Ob 148/25y TE OGH 2026-01-20 2 Ob 217/25p Beisatz wie T20 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106638
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.