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{'item': '1Ob2287/96x; 1Ob416/97a; 7Ob251/03t; 4Ob186/09w; 2Ob147/12z; 1Ob131/13s; 4Ob48/14h; 5Ob30/14v; 2Ob112/22t'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106815 Entscheidungsdatum25.10.2022 Geschäftszahl1Ob2287/96x; 1Ob416/97a; 7Ob251/03t; 4Ob186/09w; 2Ob147/12z; 1Ob131/13s; 4Ob48/14h; 5Ob30/14v; 2Ob112/22t NormABGB §372 IcABGB §372 römisch eins c ABGB §372 IIaABGB §372 römisch zwei a ABGB §1041 A3 ABGB §1295 IIa1 RechtssatzLehre und Rechtsprechung gewähren die actio Publiciana in erweiterter Anwendung der Bestimmung des § 372 ABGB auch dem Rechtsbesitzer wie etwa dem Mieter. Durch die Einräumung der actio Publiciana erhalten die bloß auf Grund eines Schuldrechts zum Gebrauch Berechtigten über den possessorischen Schutz hinaus auch petitorischen Schutz. Ihre Stellung wird dadurch der eines dinglich Berechtigten angenähert. Wegen ihrer absolut geschützten Position stehen ihnen auch bei Beschädigung der Sache Ersatzansprüche gegen den verantwortlichen Schädiger und bei Verwendung der Sache Bereicherungsansprüche gemäß § 1041 ABGB zu.Lehre und Rechtsprechung gewähren die actio Publiciana in erweiterter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 372, ABGB auch dem Rechtsbesitzer wie etwa dem Mieter. Durch die Einräumung der actio Publiciana erhalten die bloß auf Grund eines Schuldrechts zum Gebrauch Berechtigten über den possessorischen Schutz hinaus auch petitorischen Schutz. Ihre Stellung wird dadurch der eines dinglich Berechtigten angenähert. Wegen ihrer absolut geschützten Position stehen ihnen auch bei Beschädigung der Sache Ersatzansprüche gegen den verantwortlichen Schädiger und bei Verwendung der Sache Bereicherungsansprüche gemäß Paragraph 1041, ABGB zu. EntscheidungstexteTE OGH 1997-01-28 1 Ob 2287/96x TE OGH 1998-04-28 1 Ob 416/97a Auch; nur: Durch die Einräumung der actio Publiciana erhalten die bloß auf Grund eines Schuldrechts zum Gebrauch Berechtigten über den possessorischen Schutz hinaus auch petitorischen Schutz. Ihre Stellung wird dadurch der eines dinglich Berechtigten angenähert. (T1) Beisatz: Hier: Leasingnehmer (T2) TE OGH 2003-11-10 7 Ob 251/03t Auch; nur: Lehre und Rechtsprechung gewähren die actio Publiciana in erweiterter Anwendung der Bestimmung des § 372 ABGB auch dem Rechtsbesitzer wie etwa dem Mieter. Durch die Einräumung der actio Publiciana erhalten die bloß auf Grund eines Schuldrechts zum Gebrauch Berechtigten über den possessorischen Schutz hinaus auch petitorischen Schutz. (T3)Auch; nur: Lehre und Rechtsprechung gewähren die actio Publiciana in erweiterter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 372, ABGB auch dem Rechtsbesitzer wie etwa dem Mieter. Durch die Einräumung der actio Publiciana erhalten die bloß auf Grund eines Schuldrechts zum Gebrauch Berechtigten über den possessorischen Schutz hinaus auch petitorischen Schutz. (T3) Veröff: SZ 2003/143 TE OGH 2009-12-16 4 Ob 186/09w Vgl auch; Veröff: SZ 2009/166 TE OGH 2013-08-29 2 Ob 147/12z TE OGH 2013-09-19 1 Ob 131/13s Vgl auch TE OGH 2014-04-23 4 Ob 48/14h Auch; nur: Lehre und Rechtsprechung gewähren die actio Publiciana in erweiterter Anwendung der Bestimmung des § 372 ABGB auch dem Rechtsbesitzer wie etwa dem Mieter. (T4); Veröff: SZ 2014/39Auch; nur: Lehre und Rechtsprechung gewähren die actio Publiciana in erweiterter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 372, ABGB auch dem Rechtsbesitzer wie etwa dem Mieter. (T4); Veröff: SZ 2014/39 TE OGH 2014-09-04 5 Ob 30/14v Vgl auch; Beisatz: Der Kläger leitet sein Beseitigungs- und Unterlassungsbegehren auch aus seiner Rechtsposition als Berechtigter ab, was auch den auf dem „besseren Besitz“ beruhenden Anspruch nach § 372 ABGB erfasst. Im Verhältnis zu der ihm auf Grundlage des § 43 Abs 7 EisbG (alt) von der Behörde bescheidmäßig zuerkannten Rechtsposition muss die Beklagte als Dritte angesehen werden. Zur Abwehr von deren Störungen ist dem Kläger daher der Anspruch analog zu § 372 ABGB zuzubilligen. (T5)Vgl auch; Beisatz: Der Kläger leitet sein Beseitigungs- und Unterlassungsbegehren auch aus seiner Rechtsposition als Berechtigter ab, was auch den auf dem „besseren Besitz“ beruhenden Anspruch nach Paragraph 372, ABGB erfasst. Im Verhältnis zu der ihm auf Grundlage des Paragraph 43, Absatz 7, EisbG (alt) von der Behörde bescheidmäßig zuerkannten Rechtsposition muss die Beklagte als Dritte angesehen werden. Zur Abwehr von deren Störungen ist dem Kläger daher der Anspruch analog zu Paragraph 372, ABGB zuzubilligen. (T5) TE OGH 2022-10-25 2 Ob 112/22t Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106815

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.