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{'item': '1Ob2394/96g; 3Ob211/97v; 10ObS276/98f; 5Ob93/01i; 6Ob142/22h; 3Ob73/25v'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106741 Entscheidungsdatum28.05.2025 Geschäftszahl1Ob2394/96g; 3Ob211/97v; 10ObS276/98f; 5Ob93/01i; 6Ob142/22h; 3Ob73/25v NormZPO §36 Abs1 ZPO §464 Abs3 IIZPO

§ 36

Abs 1 ZPO ist aber eine Partei, die die Gewährung der Verfahrenshilfe erfolglos begehrte, im weiteren Verfahren so zu behandlen, als hätte sie keinen Verfahrenshilfeantrag gestellt. Solange daher diese Partei nach rechtskräftiger Abweisung ihres Verfahrenshilfeantrags die Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts unterläßt, haben alle Zustellungen an deren letzten Prozeßbevollmächtigten zu erfolgen.Eine Partei, die im Anwaltsprozeß die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragte, ist nach Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mit ihrem letzten Prozeßbevollmächtigten solange als unvertreten anzusehen, bis entweder ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer bestellt wird oder die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags in Rechtskraft erwächst.

Paragraph 36, Absatz eins, ZPO ist aber eine Partei, die die Gewährung der Verfahrenshilfe erfolglos begehrte, im weiteren Verfahren so zu behandlen, als hätte sie keinen Verfahrenshilfeantrag gestellt. Solange daher diese Partei nach rechtskräftiger Abweisung ihres Verfahrenshilfeantrags die Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts unterläßt, haben alle Zustellungen an deren letzten Prozeßbevollmächtigten zu erfolgen. EntscheidungstexteTE OGH 1997-01-28 1 Ob 2394/96g TE OGH 1997-08-28 3 Ob 211/97v nur:

§ 36

Abs 1 ZPO ist aber eine Partei, die die Gewährung der Verfahrenshilfe erfolglos begehrte, im weiteren Verfahren so zu behandlen, als hätte sie keinen Verfahrenshilfeantrag gestellt. (T1)nur:

Paragraph 36, Absatz eins, ZPO ist aber eine Partei, die die Gewährung der Verfahrenshilfe erfolglos begehrte, im weiteren Verfahren so zu behandlen, als hätte sie keinen Verfahrenshilfeantrag gestellt. (T1) TE OGH 1998-08-20 10 ObS 276/98f nur:

§ 36

Abs 1 ZPO ist aber eine Partei, die die Gewährung der Verfahrenshilfe erfolglos begehrte, im weiteren Verfahren so zu behandlen, als hätte sie keinen Verfahrenshilfeantrag gestellt. Solange daher diese Partei nach rechtskräftiger Abweisung ihres Verfahrenshilfeantrags die Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts unterläßt, haben alle Zustellungen an deren letzten Prozeßbevollmächtigten zu erfolgen. (T2)nur:

Paragraph 36, Absatz eins, ZPO ist aber eine Partei, die die Gewährung der Verfahrenshilfe erfolglos begehrte, im weiteren Verfahren so zu behandlen, als hätte sie keinen Verfahrenshilfeantrag gestellt. Solange daher diese Partei nach rechtskräftiger Abweisung ihres Verfahrenshilfeantrags die Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts unterläßt, haben alle Zustellungen an deren letzten Prozeßbevollmächtigten zu erfolgen. (T2) TE OGH 2001-04-24 5 Ob 93/01i nur T2; Beisatz: Wird nach Auflösung eines Vollmachtsverhältnisses mit einem Prozessbevollmächtigten über Antrag einer Partei wirksam ein Verfahrenshelfer bestellt, so wird dadurch die Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts überflüssig und erlangt die durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführte Aufhebung einer Prozessvollmacht rechtliche Wirksamkeit. In einem späteren Verfahrensstadium, wenn es, etwa zum Erlöschen der Verfahrenshilfe kommt, gibt es keinen rechtlichen Grund, auf einen früheren Prozessbevollmächtigten, dessen Prozessvollmacht rechtlich wirksam beendet wurde, zurückzugreifen. (T3) Beisatz: Hier: Zutreffend erfolgte die Zustellung des Urteils an den Beklagten nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens. (T4) TE OGH 2022-07-25 6 Ob 142/22h nur T2; Beisatz: Hier: Die Rechtskraft der abweisenden Entscheidung setzt freilich die wirksame Zustellung voraus. (T5) TE OGH 2025-05-28 3 Ob 73/25v nur T1; nur T2; Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106741

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.