RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106922 Entscheidungsdatum04.06.2025 Geschäftszahl1Ob2405/96z; 2Ob348/98k; 1Ob245/00m; 7Ob28/03y; 5Ob119/04t; 5Ob18/06t; 5Ob206/07s; 5Ob235/12p; 8Ob110/21s; 6Ob234/23i; 6Ob17/25f NormZPO §1 Ab ZPO §1 Ac Sbg FeuerwehrG 2018 §36 Abs8 RechtssatzDie rein verfahrensrechtliche Frage nach der Parteifähigkeit ist allein danach zu beantworten, ob die Partei im Verfahren überhaupt als solche aufzutreten befähigt ist, wogegen die Frage nach der materiellrechtlichen Sachlegitimation, deren Mangel die Abweisung des Klagebegehrens zur Folge hat, auch davon abhängt, ob der Partei in diesem Belang Rechtsfähigkeit zukommt. EntscheidungstexteTE OGH 1997-01-28 1 Ob 2405/96z Veröff: SZ 70/10 TE OGH 1999-01-14 2 Ob 348/98k Auch TE OGH 2000-11-28 1 Ob 245/00m Beisatz: Hier: Unzulässiger Parteiwechsel zwischen Bund und teilrechtsfähiger Hochschule (nunmehr Universität) für angewandte Kunst. (T1) TE OGH 2003-04-02 7 Ob 28/03y Vgl auch TE OGH 2004-06-15 5 Ob 119/04t Auch; Beisatz: Die Parteifähigkeit der beklagten Eigentümergemeinschaft nach dem WEG kann jedenfalls dann nicht verneint werden, wenn sich der geltend gemachte Rechtsschutzanspruch wenigstens abstrakt mit den Verwaltungsagenden einer Eigentümergemeinschaft in Verbindung bringen lässt. Über die Frage der materiellen Berechtigung des Anspruchs wäre dann mit einer Sachentscheidung abzusprechen. In Ansehung der ausdrücklich geltend gemachten Haftung nach § 1319 ABGB ist dies der Fall. (T2)Auch; Beisatz: Die Parteifähigkeit der beklagten Eigentümergemeinschaft nach dem WEG kann jedenfalls dann nicht verneint werden, wenn sich der geltend gemachte Rechtsschutzanspruch wenigstens abstrakt mit den Verwaltungsagenden einer Eigentümergemeinschaft in Verbindung bringen lässt. Über die Frage der materiellen Berechtigung des Anspruchs wäre dann mit einer Sachentscheidung abzusprechen. In Ansehung der ausdrücklich geltend gemachten Haftung nach Paragraph 1319, ABGB ist dies der Fall. (T2) TE OGH 2006-03-21 5 Ob 18/06t Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Für die aktive Klagslegitimation ist maßgeblich, dass der geltend gemachte Rechtsschutzanspruch sich wenigstens abstrakt mit den Verwaltungsagenden der Eigentümergemeinschaft in Verbindung bringen lässt. (T3) TE OGH 2008-01-08 5 Ob 206/07s Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Parteifähigkeit der beklagten Eigentümergemeinschaft nach dem WEG. (T4); Veröff: SZ 2008/1 TE OGH 2013-03-21 5 Ob 235/12p Vgl auch; Beisatz: Hier: Parteifähigkeit der Eigentümergemeinschaft nach dem WEG. (T5) TE OGH 2022-08-30 8 Ob 110/21s Vgl; Beisatz: Hier: Teilrechtsfähigkeit der beklagten Freiwilligen Feuerwehr nur in Bezug auf die Kassaführung (§ 36 Abs 8 Sbg FeuerwehrG 2018); die Veranstaltung eines Zeltfests ist davon nicht erfasst, sodass in Bezug auf Schadenersatzansprüche aus einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Securitymitarbeiter bei diesem Fest keine Passivlegitimation gegeben ist. (T6)Vgl; Beisatz: Hier: Teilrechtsfähigkeit der beklagten Freiwilligen Feuerwehr nur in Bezug auf die Kassaführung (Paragraph 36, Absatz 8, Sbg FeuerwehrG 2018); die Veranstaltung eines Zeltfests ist davon nicht erfasst, sodass in Bezug auf Schadenersatzansprüche aus einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Securitymitarbeiter bei diesem Fest keine Passivlegitimation gegeben ist. (T6) TE OGH 2024-12-11 6 Ob 234/23i Beisatz: Hier: Beurteilung der Parteifähigkeit einer Gesellschaft nach dem Recht der Cayman Islands („Exempted Limited Partnership“, ELP) (T7) TE OGH 2025-06-04 6 Ob 17/25f vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106922
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.