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{'item': ['4Ob27/97t', '8Ob86/97y', '9ObA333/97d', '1Ob230/99a', '8Ob102/03p', '6Ob137/06z', '6Ob208/09w', '8Ob3/11s', '10Ob70/11h', '2Ob199/12x (2Ob2

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107387 Entscheidungsdatum28.01.1997 Geschäftszahl4Ob27/97t; 8Ob86/97y; 9ObA333/97d; 1Ob230/99a; 8Ob102/03p; 6Ob137/06z; 6Ob208/09w; 8Ob3/11s; 10Ob70/11h; 2Ob199/12x (2Ob200/12v, 2Ob201/12s); 1Ob180/16a NormZPO §153 RechtssatzDer Rechtsmittelausschluss des § 153 ZPO gilt nicht, wenn die Wiedereinsetzung ohne gesetzliche Grundlage bewilligt wurde. Das Rekursrecht bezieht sich in diesem Fall nur auf die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages, nicht aber auf seine materielle Berechtigung. Das muss auch dann gelten, wenn "elementare Verfahrensgrundsätze" verletzt werden.Der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 153, ZPO gilt nicht, wenn die Wiedereinsetzung ohne gesetzliche Grundlage bewilligt wurde. Das Rekursrecht bezieht sich in diesem Fall nur auf die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages, nicht aber auf seine materielle Berechtigung. Das muss auch dann gelten, wenn "elementare Verfahrensgrundsätze" verletzt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1997-01-28 4 Ob 27/97t TE OGH 1997-08-28 8 Ob 86/97y Veröff: SZ 70/169 TE OGH 1997-10-22 9 ObA 333/97d TE OGH 1999-08-27 1 Ob 230/99a Auch; nur: Der Rechtsmittelausschluss des § 153 ZPO gilt nicht, wenn die Wiedereinsetzung ohne gesetzliche Grundlage bewilligt wurde. (T1)Auch; nur: Der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 153, ZPO gilt nicht, wenn die Wiedereinsetzung ohne gesetzliche Grundlage bewilligt wurde. (T1) TE OGH 2003-09-18 8 Ob 102/03p Auch; nur T1; Beisatz: Zur Beseitigung der Rechtswirkungen der ohne gesetzliche Grundlage bewilligten Wiedereinsetzung bedarf es allerdings keiner Rekurserhebung. (T2); Beisatz: Keine Wiedereinsetzung im Konkurs. (T3) TE OGH 2006-06-29 6 Ob 137/06z nur T1 TE OGH 2009-11-12 6 Ob 208/09w Vgl auch; Bem: Hier: Rechtsmittelausschluss des § 397a Abs 3 ZPO. (T4)Vgl auch; Bem: Hier: Rechtsmittelausschluss des Paragraph 397 a, Absatz 3, ZPO. (T4) TE OGH 2011-01-25 8 Ob 3/11s Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2011-10-04 10 Ob 70/11h Vgl auch; Beisatz: Hier: Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne gesetzliche Grundlage. Der Rechtsmittelausschluss gemäß § 21 AußStrG iVm § 153 ZPO kommt nicht zum Tragen. (T5)Vgl auch; Beisatz: Hier: Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne gesetzliche Grundlage. Der Rechtsmittelausschluss gemäß Paragraph 21, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 153, ZPO kommt nicht zum Tragen. (T5) TE OGH 2012-11-20 2 Ob 199/12x Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Die Rechtsprechung, die eine „entgegen dem Gesetz“ bewilligte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für unbeachtlich erklärt, ist in Verfahren nach dem Außerstreitgesetz nicht anwendbar. (T6) Bem: Insoweit relativierend zu 10 Ob 70/11h. (T7) Beisatz: Der Rechtssatz gilt nur in jenen Verfahren, in denen es ‑ wie im Exekutions‑ und im Insolvenzverfahren überhaupt keine Wiedereinsetzungsmöglichkeit gibt, weil dann auch der Rechtsmittelausschluss nicht zum Tragen kommen kann. Nur unter dieser Voraussetzung (genereller Ausschluss der Wiedereinsetzungsmöglichkeit) ist der von der Unbeachtlichkeit eines die Wiedereinsetzung bewilligenden Beschlusses auszugehen. (T8) Beisatz: In den Fällen, in denen der Rechtsmittelausschluss des § 153 ZPO nicht zum Tragen kommt, ist ein erhobenes Rechtsmittel auf die Frage der Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags beschränkt. (T9)Beisatz: In den Fällen, in denen der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 153, ZPO nicht zum Tragen kommt, ist ein erhobenes Rechtsmittel auf die Frage der Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags beschränkt. (T9) TE OGH 2016-11-23 1 Ob 180/16a Vgl auch; Veröff: SZ 2016/127 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107387

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.