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{'item': '5Ob3/97w; 1Ob260/97k; 7Ob302/99h; 1Ob337/99m; 2Ob318/99z; 6Ob97/00h; 1Ob218/00s; 6Ob89/01h; 9Ob80/01g; 8Ob18/02h; 7Ob174/02t; 6Ob102/02x; 6O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107262 Entscheidungsdatum12.08.2025 Geschäftszahl5Ob3/97w; 1Ob260/97k; 7Ob302/99h; 1Ob337/99m; 2Ob318/99z; 6Ob97/00h; 1Ob218/00s; 6Ob89/01h; 9Ob80/01g; 8Ob18/02h; 7Ob174/02t; 6Ob102/02x; 6Ob5/04k; 1Ob288/04s; 10Ob96/05y; 7Ob164/06b; 3Ob280/06g; 10Ob8/07k; 9Ob100/06f; 10Ob30/08x; 3Ob160/08p; 6Ob200/08t; 6Ob219/08m; 7Ob223/08g; 10Ob112/08f; 10Ob8/09p; 7Ob99/09y; 10Ob7/09s; 2Ob224/08t; 3Ob105/09a; 6Ob148/09x; 10Ob40/09v; 4Ob133/09a; 2Ob15/09h; 10Ob76/09p; 1Ob22/09f; 8Ob75/10b; 7Ob140/11f; 2Ob115/11t; 7Ob179/11s; 7Ob30/12f; 8Ob121/12w; 1Ob159/13h; 3Ob237/13v; 7Ob16/14z; 1Ob56/14p; 8Ob35/14a; 3Ob96/15m; 3Ob235/15b; 8Ob88/15x; 9Ob27/16k; 3Ob41/17a; 6Ob72/19k; 8Ob16/19i; 9Ob74/19a; 10Ob10/20y; 4Ob67/21p; 9Ob23/21d; 9Ob59/22z; 3Ob192/22i; 8Ob7/23x; 2Ob20/23i; 4Ob22/24z; 10Ob6/24s; 4Ob146/24k; 8Ob147/24m NormABGB §94 ABGB §140 Aa ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 BbABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §231 Bb KBGG §42 RechtssatzZum als Unterhaltsbemessungsgrundlage dienenden Einkommen zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann; ausgenommen sind solche Einnahmen, die der Abgeltung von effektiven Auslagen dienen; es besteht kein zwingender Grund, Unterhaltsempfänge eines Ehegatten aus seinem Einkommen auszuscheiden, wenn es um die gegen ihn gerichteten Unterhaltsansprüche seiner Kinder geht. Um die Abgeltung bestimmter effektiver Auslagen handelt es sich bei diesen Einnahmen nicht. Vielmehr erhöhen auch solche Zuflüsse seine allgemeine Leistungsfähigkeit, weshalb eine "Immunisierung" dieser Einnahmen gegen Unterhaltsansprüche seiner Kinder nicht sachgerecht wäre. EntscheidungstexteTE OGH 1997-01-28 5 Ob 3/97w TE OGH 1997-10-14 1 Ob 260/97k nur: Zum als Unterhaltsbemessungsgrundlage dienenden Einkommen zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann; ausgenommen sind solche Einnahmen, die der Abgeltung von effektiven Auslagen dienen. (T1) TE OGH 1999-12-22 7 Ob 302/99h nur T1; Beisatz: Auslandszulagen, Entfernungszulagen, Montagezulagen oder Taggelder werden regelmäßig zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen, sofern der Unterhaltspflichtige nicht nachweist, dass er mehr als die Hälfte zur Abdeckung seines berufsbedingten Mehraufwandes bedarf. (T2) Beisatz: Soweit ein Unterhaltsverpflichteter durch seine unselbständige Tätigkeit gezwungen ist, einen "zusätzlichen" Wohnsitz im Ausland zu begründen, kann er dessen Kosten auch von den dafür gewährten Taggeldern für die Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage abziehen. (T3) TE OGH 2000-01-14 1 Ob 337/99m nur T1; Beisatz: Danach sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage selbst Geldunterhaltsleistungen an den Unterhaltsschuldner, ferner aber auch unpfändbare Leistungen einzubeziehen. (T4) Veröff: SZ 73/9 TE OGH 2000-03-16 2 Ob 318/99z nur T1 TE OGH 2000-05-17 6 Ob 97/00h Vgl auch; Beis ähnlich T4; Beisatz: In die Bemessungsgrundlage kann nur der tatsächlich hereingebrachte eigene Unterhalt herangezogen werden, es sei denn, der unterhaltsberechtigte Elternteil hätte die Hereinbringung des eigenen Unterhalts schuldhaft unterlassen. In einem solchen Fall wäre im Sinne der herrschenden Anspannungstheorie vorzugehen. (T5) Beisatz: Die verspätete Zahlung des Ehegattenunterhalts an den selbst Unterhaltspflichtigen soll sich nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen und zu Gunsten des Kindes auswirken. Wenn dem Kind aber in der Zeit, in der der Unterhaltspflichtige keinen eigenen Unterhalt erhielt, kein Geldunterhaltsanspruch zustand, wäre es nicht sachgerecht, für die Zeit danach die Bezahlung des Unterhaltsrückstandes an den Unterhaltspflichtigen nicht als dessen Einkommen zu behandeln und nur von dem tatsächlich geleisteten Unterhalt in Titelhöhe auszugehen. Anders läge der Fall, wenn der Unterhaltspflichtige in der Zeit vor dem Erhalt der Unterhaltszahlungen seinen Lebensaufwand nur durch Aufnahme von Schulden bestritten hätte, sodass den einlangenden Rückstandsleistungen Verbindlichkeiten gegenüberstünden, die als Abzugspost von der Bemessungsgrundlage gewertet werden müssten. (T6) TE OGH 2000-10-06 1 Ob 218/00s nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Wo genau die Teilungslinie genau verläuft, kann nur nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. (T7) TE OGH 2001-05-16 6 Ob 89/01h nur T1 TE OGH 2002-01-23 9 Ob 80/01g Auch; nur: Es besteht kein zwingender Grund, Unterhaltsempfänge eines Ehegatten aus seinem Einkommen auszuscheiden, wenn es um die gegen ihn gerichteten Unterhaltsansprüche seiner Kinder geht. (T8) TE OGH 2002-12-19 8 Ob 18/02h Auch; nur: Ausgenommen von der Unterhaltsbemessungsgrundlage sind solche Einnahmen, die der Abgeltung von effektiven Auslagen dienen. (T9) TE OGH 2002-12-11 7 Ob 174/02t Auch; nur T1 TE OGH 2002-12-19 6 Ob 102/02x Auch TE OGH 2004-03-04 6 Ob 5/04k Auch; Beisatz: Bloß freiwillig geleistete, jederzeit widerrufliche Zuwendungen von Familienangehörigen, die ohne rechtliche Verpflichtung aus familiären Gründen erbracht werden, fallen nicht darunter. Die in der kostenlosen Wohnmöglichkeit liegende Ersparnis ist kein regelmäßiges Einkommen. Diese Erwägungen gelten ferner auch für einen ausschließlich aus familiären Gründen für Privatfahrten zur Verfügung gestellten PKW. (T10) TE OGH 2005-02-22 1 Ob 288/04s Auch; nur T1; nur T8; Beisatz: Dies gilt uneingeschränkt für den Geldunterhalt, den der Unterhaltsschuldner etwa vom geschiedenen beziehungsweise nicht mehr in Hausgemeinschaft lebenden Ehegatten erhält. Solche Zuflüsse erhöhen die allgemeine Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, weshalb eine „Immunisierung" dieser Einnahmen gegen Unterhaltsansprüche seiner Kinder nicht sachgerecht wäre. Die unterhaltsrechtliche Beziehung zwischen den Ehegatten ist somit von derjenigen zwischen einem der Ehegatten und seinen Kindern zu unterscheiden. (T11) TE OGH 2005-10-18 10 Ob 96/05y Auch; Beis wie T10 nur: Bloß freiwillig geleistete, jederzeit widerrufliche Zuwendungen von Familienangehörigen, die ohne rechtliche Verpflichtung aus familiären Gründen erbracht werden, fallen nicht darunter. Die in der kostenlosen Wohnmöglichkeit liegende Ersparnis ist kein regelmäßiges Einkommen. (T12) TE OGH 2006-08-30 7 Ob 164/06b Auch; Beisatz: Der Geldunterhaltsanspruch des vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil getrennt lebenden Kindes ist grundsätzlich nach jenem Unterhaltsanspruch zu bemessen, „der dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil seinerseits im Sinne des § 94 Abs 3 ABGB in Geld (und Taschengeld) zusteht", wobei der geldunterhaltspflichtige Elternteil auf die Geltendmachung dieses Geldunterhaltsanspruches auch nicht verzichten könne. Der Geldunterhaltsanspruch des Vaters gegenüber seiner wesentlich besser verdienenden Gattin ist in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für dessen minderjähriges Kind einzubeziehen. (T13)Auch; Beisatz: Der Geldunterhaltsanspruch des vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil getrennt lebenden Kindes ist grundsätzlich nach jenem Unterhaltsanspruch zu bemessen, „der dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil seinerseits im Sinne des Paragraph 94, Absatz 3, ABGB in Geld (und Taschengeld) zusteht", wobei der geldunterhaltspflichtige Elternteil auf die Geltendmachung dieses Geldunterhaltsanspruches auch nicht verzichten könne. Der Geldunterhaltsanspruch des Vaters gegenüber seiner wesentlich besser verdienenden Gattin ist in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für dessen minderjähriges Kind einzubeziehen. (T13) TE OGH 2007-01-31 3 Ob 280/06g Auch; Beis wie T10 nur: Bloß freiwillig geleistete, jederzeit widerrufliche Zuwendungen von Familienangehörigen, die ohne rechtliche Verpflichtung aus familiären Gründen erbracht werden, fallen nicht darunter. (T14) TE OGH 2007-02-27 10 Ob 8/07k Auch; Beisatz: Grundsätzlich erhöhen nur solche Zuwendungen an den Unterhaltspflichtigen die Bemessungsgrundlage, auf die er einen Rechtsanspruch hat. Ohne Rechtsanspruch erbrachte (dh freiwillige) Leistungen kommen ihm allein zugute. (T15) Beis ähnlich wie T10 Veröff: SZ 2007/30 TE OGH 2007-05-09 9 Ob 100/06f nur T1; Beis wie T4 TE OGH 2008-04-22 10 Ob 30/08x nur T1 TE OGH 2008-10-03 3 Ob 160/08p Auch; nur T1; Veröff: SZ 2008/143 TE OGH 2008-11-06 6 Ob 200/08t Vgl; Beisatz: Mit der Neuregelung des § 42 KBGG (BGBl I 2007/76) brachte der Gesetzgeber in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck, dass er im Bereich des Unterhaltsrechts das Kinderbetreuungsgeld nicht als Einkommen des Kindes oder eines Elternteils behandelt haben will. (T16)Vgl; Beisatz: Mit der Neuregelung des Paragraph 42, KBGG (BGBl römisch eins 2007/76) brachte der Gesetzgeber in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck, dass er im Bereich des Unterhaltsrechts das Kinderbetreuungsgeld nicht als Einkommen des Kindes oder eines Elternteils behandelt haben will. (T16) TE OGH 2008-11-06 6 Ob 219/08m Vgl; Beis wie T16 TE OGH 2008-12-17 7 Ob 223/08g Vgl; Beis wie T16; Beisatz: Gegen die Wortfolge „noch des beziehenden Elternteils" in § 42 KBGG idF BGBl I 2007/76 sowie gegen § 43 Abs 1 KBGG idF BGBl I 2007/76 bestehen verfassungsrechtliche Bedenken - Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH (siehe RS0124409). (T17)Vgl; Beis wie T16; Beisatz: Gegen die Wortfolge „noch des beziehenden Elternteils" in Paragraph 42, KBGG in der Fassung BGBl römisch eins 2007/76 sowie gegen Paragraph 43, Absatz eins, KBGG in der Fassung BGBl römisch eins 2007/76 bestehen verfassungsrechtliche Bedenken - Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH (siehe RS0124409). (T17) TE OGH 2009-02-24 10 Ob 112/08f Vgl; Beis teilweise abweichend von T16: Beisatz: Neben der klaren Bezugnahme auf Unterhaltsansprüche, nicht auf Unterhaltspflichten, wird in § 42 KBGG das „eigene Einkommen" des Kindes und des beziehenden Elternteils angesprochen. „Eigeneinkommen" steht in Zusammenhang mit einer Unterhaltsberechtigung, nicht einer Unterhaltspflicht. (T18)Vgl; Beis teilweise abweichend von T16: Beisatz: Neben der klaren Bezugnahme auf Unterhaltsansprüche, nicht auf Unterhaltspflichten, wird in Paragraph 42, KBGG das „eigene Einkommen" des Kindes und des beziehenden Elternteils angesprochen. „Eigeneinkommen" steht in Zusammenhang mit einer Unterhaltsberechtigung, nicht einer Unterhaltspflicht. (T18) Beis abweichend von T17: Beisatz: Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 42 KBGG ergibt sich die Möglichkeit einer verfassungskonformen Differenzierung zwischen unterhaltsberechtigten und unterhaltspflichtigen Kinderbetreuungsgeldbeziehern. (T19)Beis abweichend von T17: Beisatz: Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 42, KBGG ergibt sich die Möglichkeit einer verfassungskonformen Differenzierung zwischen unterhaltsberechtigten und unterhaltspflichtigen Kinderbetreuungsgeldbeziehern. (T19) Veröff: SZ 2009/24 TE OGH 2009-03-17 10 Ob 8/09p Vgl; Beis wie T18; Beis wie T19 TE OGH 2009-06-03 7 Ob 99/09y Auch; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Es sind nur solche Zuwendungen als die Bemessungsgrundlage erhöhend anzusehen, auf die der Unterhaltsschuldner einen Rechtsanspruch hat. Davon zu unterscheiden sind bloß freiwillig geleistete, jederzeit widerrufliche Zuwendungen, die ohne rechtliche Verpflichtung aus familiären Gründen oder von Lebensgefährten erbracht werden und die nicht dazu gedacht sind, andere Unterhaltsberechtigte mitzuversorgen. (T20) TE OGH 2009-04-21 10 Ob 7/09s Vgl; Beis ähnlich wie T18; Beis ähnlich wie T19 TE OGH 2009-07-16 2 Ob 224/08t nur: Zum als Unterhaltsbemessungsgrundlage dienenden Einkommen zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann. (T21) TE OGH 2009-08-26 3 Ob 105/09a Auch; Beis wie T10 TE OGH 2009-08-05 6 Ob 148/09x nur T8; Beisatz: Dies gilt auch für Sachleistungen (1 Ob 337/99m; 4 Ob 42/01g; 9 Ob 100/06f). (T22) Beisatz: Hier: Wert der Wohnmöglichkeit, die die Ehegattin dem Antragsteller zur Verfügung stellt. (T23) TE OGH 2009-09-08 10 Ob 40/09v Vgl; Beis ähnlich wie T18; Beis ähnlich wie T19 TE OGH 2009-09-08 4 Ob 133/09a Vgl auch; Beisatz: Das Kinderbetreuungsgeld ist nach den allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. (T24) TE OGH 2009-09-28 2 Ob 15/09h nur T1; Beisatz: Bei unselbständig Erwerbstätigen fällt darunter das Arbeitsentgelt, also das, was der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft leistet, soweit damit nicht tatsächliche Aufwendungen abgegolten werden. Hiebei wird an den arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff angeknüpft. (T25) TE OGH 2009-11-24 10 Ob 76/09p Vgl auch; Beisatz: Das vom Unterhaltspflichtigen bezogene Kinderbetreuungsgeld ist nach allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T26) Beisatz: Zwischen den mit der KBGG-Novelle BGBl I 2007/76 eingeführten verschiedenen Bezugsmodellen wird dabei nicht differenziert, weshalb eine unterschiedliche Behandlung von „Kurzleistungen" (§ 5a KBGG) nicht angebracht ist. (T27)Beisatz: Zwischen den mit der KBGG-Novelle BGBl römisch eins 2007/76 eingeführten verschiedenen Bezugsmodellen wird dabei nicht differenziert, weshalb eine unterschiedliche Behandlung von „Kurzleistungen" (Paragraph 5 a, KBGG) nicht angebracht ist. (T27) TE OGH 2009-12-15 1 Ob 22/09f Vgl auch; Beis teilweise abweichend von T16; Beis wie T18; Beis wie T24; Beis wie T26 TE OGH 2010-08-18 8 Ob 75/10b Auch; nur T1; Veröff: SZ 2010/98 TE OGH 2011-09-28 7 Ob 140/11f Auch; Beis ähnlich wie T14 TE OGH 2011-09-29 2 Ob 115/11t nur T21 TE OGH 2012-02-27 7 Ob 179/11s nur T1 ; Beisatz: Hier: Prämien für eine Lebensversicherung des Unterhaltspflichtigen, die der Dienstgeber für ihn einzahlt. (T28) TE OGH 2012-03-28 7 Ob 30/12f nur T21 TE OGH 2012-11-27 8 Ob 121/12w Auch; nur T21; Beis wie T14; Beis wie T15 TE OGH 2013-09-19 1 Ob 159/13h Auch TE OGH 2014-02-19 3 Ob 237/13v Auch; nur T21; Beis wie T14; Beis wie T15 TE OGH 2014-02-26 7 Ob 16/14z Auch; Beisatz: Zur Unterhaltsbemessungsgrundlage zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann. (T29) Beisatz: Auch Einkommen eines Unterhaltspflichtigen aus der Prostitution einer Frau ist bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen, sofern ihn diesbezüglich nicht eine tatsächliche Rückersatzpflicht trifft. (T30) Veröff: SZ 2014/19 TE OGH 2014-04-24 1 Ob 56/14p Vgl auch; Beisatz: Hier: Regelmäßige Ausschüttungen aus der vom Patenonkel des Unterhaltspflichtigen gegründeten Privatstiftung. (T31) Beis wie T10; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T20 TE OGH 2014-04-28 8 Ob 35/14a nur T1; Veröff: SZ 2014/45 TE OGH 2015-07-15 3 Ob 96/15m Auch; nur T1 TE OGH 2015-12-16 3 Ob 235/15b Auch; nur T1 TE OGH 2015-11-25 8 Ob 88/15x Auch; nur T21; Beis wie T29; Beisatz: Die (erhöhte) bedarfsorientierte Mindestsicherung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz ist als Einkommen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. (T32) TE OGH 2016-06-24 9 Ob 27/16k Auch; Beis wie T21; Beis wie T29; Beis wie T32; Beisatz: Hier: Mindestsicherung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz. (T33) TE OGH 2017-05-10 3 Ob 41/17a Auch; nur T9 TE OGH 2019-07-24 6 Ob 72/19k Auch; nur T9; nur T21; Beisatz: Hier: Vom Dienstgeber des Unterhaltsschuldner bezahltes Schulgeld und Fahrtkosten für seine Tochter stehen dem Unterhaltsschuldner nicht zur Verfügung und sind somit nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T34) TE OGH 2019-08-29 8 Ob 16/19i nur T21 TE OGH 2020-02-26 9 Ob 74/19a nur T1; Beisatz: Hier: Schichtzulage ist zur Gänze in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T35) TE OGH 2020-03-27 10 Ob 10/20y Vgl; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T20 TE OGH 2021-09-22 4 Ob 67/21p Vgl; Beis wie T5; nur T8; Beis wie T11; Beis wie T15; Beis wie T20 TE OGH 2021-11-25 9 Ob 23/21d nur T21; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T20 TE OGH 2022-11-24 9 Ob 59/22z nur T1; Beisatz: Die Heimopferrente ist als tatsächliches Einkommen des Unterhaltsschuldners in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T36) TE OGH 2022-12-15 3 Ob 192/22i nur T1; Beis wie T14; Beis wie T15 TE OGH 2023-02-23 8 Ob 7/23x vgl; Beisatz: Hier: Zur Abzugsfähigkeit von Pflichtbeiträgen zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer gemäß § 109 ÄrzteG 1998. (T37)vgl; Beisatz: Hier: Zur Abzugsfähigkeit von Pflichtbeiträgen zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer gemäß Paragraph 109, ÄrzteG 1998. (T37) Anm: Vgl auch 7 Ob 197/07g; 2 Ob 22/08m; RS0126234Anmerkung, Vgl auch 7 Ob 197/07g; 2 Ob 22/08m; RS0126234 TE OGH 2023-04-20 2 Ob 20/23i Beisatz wie T5; nur T8; Beisatz wie T11; Beisatz wie T15; Beisatz wie T20 Beisatz: Hier: Kindesunterhalt (erforderliche Verfahrensergänzung). (T38) TE OGH 2024-02-20 4 Ob 22/24z vgl; Beisatz: Hier: Nachzahlung des Dienstgebers des Unterhaltsschuldners. (T41) TE OGH 2024-08-13 10 Ob 6/24s nur T1 Beisatz: Hier: Zum Ausmaß der in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehenden Aufwandsentschädigung. (T42) TE OGH 2024-10-22 4 Ob 146/24k vgl TE OGH 2025-08-12 8 Ob 147/24m Beisatz wie T4; Beisatz wie T9; Beisatz wie T10; Beisatz wie T14; Beisatz wie T15; Beisatz wie T20; Beisatz wie T21; Beisatz wie T22; Beisatz wie T29 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107262

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