RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.01.1997 Geschäftszahl5Ob4/97t; 5Ob185/99p; 5Ob148/02d; 5Ob127/02s; 5Ob60/03i NormMRG §27; MRG §37; MRG §40 Abs1; RechtssatzIst ein Rückzahlungsbegehren (hier: § 27 MRG) gegen mehrere mögliche Antragsgegner gerichtet und ruft auch nur einer der Antragsgegner das Gericht an, so geht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle hinsichtlich aller Antragsgegner auf das Gericht über. Diese Rechtsfolge entspricht durchaus der Vorschrift des § 40 Abs 1 Satz 1 MRG, wonach die Partei, die sich mit der Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht zufrieden gibt, die Sache bei Gericht anhängig machen kann.Ist ein Rückzahlungsbegehren (hier: Paragraph 27, MRG) gegen mehrere mögliche Antragsgegner gerichtet und ruft auch nur einer der Antragsgegner das Gericht an, so geht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle hinsichtlich aller Antragsgegner auf das Gericht über. Diese Rechtsfolge entspricht durchaus der Vorschrift des Paragraph 40, Absatz eins, Satz 1 MRG, wonach die Partei, die sich mit der Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht zufrieden gibt, die Sache bei Gericht anhängig machen kann. EntscheidungstexteTE OGH 1997/01/28 5 Ob 4/97t TE OGH 2000/04/27 5 Ob 185/99p TE OGH 2002/06/25 5 Ob 148/02d nur: Ist ein Rückzahlungsbegehren (hier: § 27 MRG) gegen mehrere mögliche Antragsgegner gerichtet und ruft auch nur einer der Antragsgegner das Gericht an, so geht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle hinsichtlich aller Antragsgegner auf das Gericht über. Diese Rechtsfolge entspricht durchaus der Vorschrift des § 40 Abs 1 Satz 1 MRG. (T1) nur: Ist ein Rückzahlungsbegehren (hier: Paragraph 27, MRG) gegen mehrere mögliche Antragsgegner gerichtet und ruft auch nur einer der Antragsgegner das Gericht an, so geht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle hinsichtlich aller Antragsgegner auf das Gericht über. Diese Rechtsfolge entspricht durchaus der Vorschrift des Paragraph 40, Absatz eins, Satz 1 MRG. (T1) TE OGH 2002/05/28 5 Ob 127/02s Auch; nur: Ist ein Rückzahlungsbegehren (hier: § 27 MRG) gegen mehrere mögliche Antragsgegner gerichtet und ruft auch nur einer der Antragsgegner das Gericht an, so geht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle hinsichtlich aller Antragsgegner auf das Gericht über. (T2) Beisatz: Ob die Schlichtungsstellehinsichtlich der übrigen Antragsgegner noch gar keine Entscheidung gefällt hat oder schon, macht hiebei keinen Unterschied, weil es bei (grundsätzlich) vollständigem Zuständigkeitsübergang auch zu keiner Teilrechtskraft der Entscheidung der Schlichtungsstelle kommt. (T3) Beisatz: Wird von mehreren Antragsgegnern die Rückzahlung eines Ablösegesamtbetrages begehrt, von dem noch nicht feststeht, welcher Antragsgegner hiefür mit welchem Teilbetrag haftet, so handelt es sich nicht um "ihrem Wesen nach" voneinander vollständig unabhängige Anträge, die eine Teilabziehung erlauben würden. (T4) Beisatz: Bei mehreren auf Rückzahlung einer Ablöse in Anspruch genommenen Personen handelt es sich -mangels notwendigerweise gleichlautenden Entscheidungen gegen alle Parteien- nicht um eine einheitliche Streitpartei. (T5) Auch; nur: Ist ein Rückzahlungsbegehren (hier: Paragraph 27, MRG) gegen mehrere mögliche Antragsgegner gerichtet und ruft auch nur einer der Antragsgegner das Gericht an, so geht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle hinsichtlich aller Antragsgegner auf das Gericht über. (T2) Beisatz: Ob die Schlichtungsstellehinsichtlich der übrigen Antragsgegner noch gar keine Entscheidung gefällt hat oder schon, macht hiebei keinen Unterschied, weil es bei (grundsätzlich) vollständigem Zuständigkeitsübergang auch zu keiner Teilrechtskraft der Entscheidung der Schlichtungsstelle kommt. (T3) Beisatz: Wird von mehreren Antragsgegnern die Rückzahlung eines Ablösegesamtbetrages begehrt, von dem noch nicht feststeht, welcher Antragsgegner hiefür mit welchem Teilbetrag haftet, so handelt es sich nicht um "ihrem Wesen nach" voneinander vollständig unabhängige Anträge, die eine Teilabziehung erlauben würden. (T4) Beisatz: Bei mehreren auf Rückzahlung einer Ablöse in Anspruch genommenen Personen handelt es sich -mangels notwendigerweise gleichlautenden Entscheidungen gegen alle Parteien- nicht um eine einheitliche Streitpartei. (T5) TE OGH 2003/06/02 5 Ob 60/03i nur T2; Beis wie T15 RechtssatznummerRS0106944
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.