Abs7;
Abs1;
Abs3;
Abs4;
Abs5;
Bei der Beurteilung der Frage, auf welchen Zeitpunkt bei der Ermittlung des angemessenen Hauptmietzinses abzustellen ist, ist davon auszugehen, dass im Übergangsrecht § 46a Abs 6
auf § 12a Abs 7
(Dauerrecht) verweist, wonach bei Ermittlung des nach § 16 Abs 1
zulässigen Hauptmietzinses im Falle der Unternehmensverpachtung (§ 12a Abs 5
) die Verhältnisse bei Beginn des Pachtverhältnisses zugrunde zu legen sind.Bei der Beurteilung der Frage, auf welchen Zeitpunkt bei der Ermittlung des angemessenen Hauptmietzinses abzustellen ist, ist davon auszugehen, dass im Übergangsrecht Paragraph 46 a, Absatz 6,
auf Paragraph 12 a, Absatz 7,
(Dauerrecht) verweist, wonach bei Ermittlung des nach Paragraph 16, Absatz eins,
zulässigen Hauptmietzinses im Falle der Unternehmensverpachtung (Paragraph 12 a, Absatz 5,
) die Verhältnisse bei Beginn des Pachtverhältnisses zugrunde zu legen sind. EntscheidungstexteTE OGH 1997-01-28 5 Ob 10/97z Veröff: SZ 70/12 TE OGH 1997-02-25 5 Ob 17/97d Beisatz: Hier: Die übergangsrechtliche Bestimmung des § 46a Abs 6
verweist auch für den hier nach § 46a Abs 5
zu beurteilenden Fall auf § 12a Abs 7
(Dauerrecht), wonach bei der Ermittlung des nach § 16 Abs 1
zulässigen Hauptmietzinses im Falle der Unternehmensveräußerung die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Unternehmensveräußerung maßgebend sind. (T1)Beisatz: Hier: Die übergangsrechtliche Bestimmung des Paragraph 46 a, Absatz 6,
verweist auch für den hier nach Paragraph 46 a, Absatz 5,
zu beurteilenden Fall auf Paragraph 12 a, Absatz 7,
(Dauerrecht), wonach bei der Ermittlung des nach Paragraph 16, Absatz eins,
zulässigen Hauptmietzinses im Falle der Unternehmensveräußerung die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Unternehmensveräußerung maßgebend sind. (T1) TE OGH 1997-04-22 5 Ob 109/97h Beis wie T1; Veröff: SZ 70/74 TE OGH 1997-05-27 5 Ob 148/97v TE OGH 1997-09-16 5 Ob 63/97v Auch TE OGH 1997-09-02 5 Ob 288/97g Auch TE OGH 1997-09-02 5 Ob 132/97s Auch; Beis wie T1; Beisatz: § 46a Abs 4
: Maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der entscheidenden Änderung der Einflussmöglichkeiten. (T2)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Paragraph 46 a, Absatz 4,
: Maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der entscheidenden Änderung der Einflussmöglichkeiten. (T2) TE OGH 1997-11-25 5 Ob 434/97b Auch; Beis wie T2 TE OGH 1997-11-25 5 Ob 428/97w Auch TE OGH 1999-02-09 5 Ob 11/99z Vgl; Beis ähnlich wie T1; Veröff: SZ 72/20 TE OGH 1999-08-31 5 Ob 148/99x Vgl auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2001-09-27 5 Ob 184/01x Vgl; Beisatz: Bei der Erhöhung des Hauptmietzinses nach § 46a Abs 5
ist von den Verhältnissen im Zeitpunkt des die Mietzinsanhebung rechtfertigenden Ereignisses auszugehen und der damals angemessene Mietzins nach dem Verbraucherpreisindex bis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anhebungsanspruchs aufzuwerten. (T3)Vgl; Beisatz: Bei der Erhöhung des Hauptmietzinses nach Paragraph 46 a, Absatz 5,
ist von den Verhältnissen im Zeitpunkt des die Mietzinsanhebung rechtfertigenden Ereignisses auszugehen und der damals angemessene Mietzins nach dem Verbraucherpreisindex bis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anhebungsanspruchs aufzuwerten. (T3) TE OGH 2004-01-13 5 Ob 294/03a Vgl; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2011-10-13 1 Ob 129/11v Auch; Beis wie T3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.