Abs5;
Abs7;
Abs1;
Abs3;
Festhalten am Wortlaut des § 46a Abs 6 iVm § 12a Abs 7
, demzufolge es auch bei der Verpachtung eines Unternehmens vor dem
zulässigen Hauptmietzinses auf die Verhältnisse bei Pachtbeginn ankommt. Dies erlaubt, im Falle von "Altverträgen", den damals angemessenen Hauptmietzins bis zur Zeit des nunmehrigen Anhebungsbegehrens entsprechend den damals in Mietverträgen üblichen Wertmessern (Indexklauseln) zu valorisieren. Damit wird für die Anwendung des § 46a Abs 3
eine Ausgangslage hergestellt, die in etwa einer potentiellen Neuvermietung durch die Hauseigentümer (zB an den Pächter) zur Zeit der tatsächlichen Verpachtung des Unternehmens durch die Mieter entspricht.Festhalten am Wortlaut des Paragraph 46 a, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 12 a, Absatz 7,
, demzufolge es auch bei der Verpachtung eines Unternehmens vor dem
zulässigen Hauptmietzinses auf die Verhältnisse bei Pachtbeginn ankommt. Dies erlaubt, im Falle von "Altverträgen", den damals angemessenen Hauptmietzins bis zur Zeit des nunmehrigen Anhebungsbegehrens entsprechend den damals in Mietverträgen üblichen Wertmessern (Indexklauseln) zu valorisieren. Damit wird für die Anwendung des Paragraph 46 a, Absatz 3,
eine Ausgangslage hergestellt, die in etwa einer potentiellen Neuvermietung durch die Hauseigentümer (zB an den Pächter) zur Zeit der tatsächlichen Verpachtung des Unternehmens durch die Mieter entspricht. EntscheidungstexteTE OGH 1997-01-28 5 Ob 10/97z Veröff: SZ 70/12 TE OGH 1997-02-25 5 Ob 17/97d Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für den Fall, dass eine "Fünfzehntel-Anhebung" nach § 46a Abs 5
zulässig ist. (T1)Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für den Fall, dass eine "Fünfzehntel-Anhebung" nach Paragraph 46 a, Absatz 5,
zulässig ist. (T1) TE OGH 1997-05-27 5 Ob 148/97v nur: Festhalten am Wortlaut des § 46a Abs 6 iVm § 12a Abs 7
, demzufolge es auch bei der Verpachtung eines Unternehmens vor dem
zulässigen Hauptmietzinses auf die Verhältnisse bei Pachtbeginn ankommt. (T2)nur: Festhalten am Wortlaut des Paragraph 46 a, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 12 a, Absatz 7,
, demzufolge es auch bei der Verpachtung eines Unternehmens vor dem
zulässigen Hauptmietzinses auf die Verhältnisse bei Pachtbeginn ankommt. (T2) TE OGH 1997-09-16 5 Ob 63/97v nur T2 TE OGH 1997-09-02 5 Ob 288/97g nur T2 TE OGH 1997-09-02 5 Ob 132/97s nur T2 TE OGH 2001-09-27 5 Ob 184/01x Vgl auch; Beisatz: Die Aufwertung nach dem Verbraucherpreisindex lässt keinen Raum für die Berücksichtigung temporärer Sonderentwicklungen der durchschnittlichen Mietzinse für Geschäftslokale - sei es generell oder an einem bestimmten Standort. (T3) TE OGH 2011-10-13 1 Ob 129/11v Auch; Beisatz: Diese Erwägungen gelten ebenso für den Regeltatbestand des § 12a
. (T4)Auch; Beisatz: Diese Erwägungen gelten ebenso für den Regeltatbestand des Paragraph 12 a,
. (T4)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.