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{'item': '5Ob2346/96b; 5Ob52/01k; 5Ob227/01w; 5Ob144/03t; 5Ob48/14s; 5Ob225/14w; 5Ob233/22h'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107277 Entscheidungsdatum19.07.2023 Geschäftszahl5Ob2346/96b; 5Ob52/01k; 5Ob227/01w; 5Ob144/03t; 5Ob48/14s; 5Ob225/14w; 5Ob233/22h NormWEG 1975 §3 Abs1 WEG 1975 §3 Abs2 RechtssatzEine Korrektur der Nutzwerte hat nur insoweit zu erfolgen, als Sachverhaltsänderungen oder die Auswirkungen von Verstößen gegen zwingende Parifizierungsgrundsätze dies erfordern; bei Vorliegen eines Neuparifizierungsgrundes tritt die in Rechtskraft erwachsene Nutzwertfestsetzung für das gesamte Objekt schlechthin nicht außer Kraft und ist das Verfahren zur Gänze von Anfang an nicht neu durchzuführen. Vielmehr sind die erforderlichen Korrekturen grundsätzlich auf der Basis der gemäß § 3 Abs 1 WEG erfolgten Nutzwertfestsetzung vorzunehmen.Eine Korrektur der Nutzwerte hat nur insoweit zu erfolgen, als Sachverhaltsänderungen oder die Auswirkungen von Verstößen gegen zwingende Parifizierungsgrundsätze dies erfordern; bei Vorliegen eines Neuparifizierungsgrundes tritt die in Rechtskraft erwachsene Nutzwertfestsetzung für das gesamte Objekt schlechthin nicht außer Kraft und ist das Verfahren zur Gänze von Anfang an nicht neu durchzuführen. Vielmehr sind die erforderlichen Korrekturen grundsätzlich auf der Basis der gemäß Paragraph 3, Absatz eins, WEG erfolgten Nutzwertfestsetzung vorzunehmen. EntscheidungstexteTE OGH 1997-01-28 5 Ob 2346/96b TE OGH 2001-03-13 5 Ob 52/01k Auch; nur: Eine Korrektur der Nutzwerte hat nur insoweit zu erfolgen, als Sachverhaltsänderungen oder die Auswirkungen von Verstößen gegen zwingende Parifizierungsgrundsätze dies erfordern. (T1) TE OGH 2001-12-11 5 Ob 227/01w Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn - bei Wohnungseigentumsbegründung vor dem Inkrafttreten des WEG 1975 - nach der Übergangsregelung des § 29 Abs 1 Z 1 WEG statt der Neufestsetzung der Nutzwerte eine Neuparifizierung nach Mietwerten zu erfolgen hat. Dass die Teilung eines Altobjektes einen Neuparifizierungsfall darstellt, wird von der Rechtsmittelwerberin ohnehin nicht bezweifelt. Die erforderlichen Korrekturen haben dann auf der Basis der seinerzeitigen Parifizierung zu erfolgen. (T2)Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn - bei Wohnungseigentumsbegründung vor dem Inkrafttreten des WEG 1975 - nach der Übergangsregelung des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, WEG statt der Neufestsetzung der Nutzwerte eine Neuparifizierung nach Mietwerten zu erfolgen hat. Dass die Teilung eines Altobjektes einen Neuparifizierungsfall darstellt, wird von der Rechtsmittelwerberin ohnehin nicht bezweifelt. Die erforderlichen Korrekturen haben dann auf der Basis der seinerzeitigen Parifizierung zu erfolgen. (T2) TE OGH 2003-09-09 5 Ob 144/03t Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ein Verstoß gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertfestsetzung war schon vor dem WEG 2002 ein Grund für die jederzeitige Anrufung des Gerichts. (T3) TE OGH 2014-11-18 5 Ob 48/14s Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2015-03-24 5 Ob 225/14w Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2023-07-19 5 Ob 233/22h Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107277

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.