RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.01.1997 Geschäftszahl10ObS2452/96b; 10ObS102/98t; 10ObS295/98z; 10ObS158/99d; 10ObS321/99z; 10ObS216/00p; 10ObS66/01f; 10ObS172/01v; 10ObS255/02a; 10ObS245/03g NormBPGG §4 Abs3; EinstV §1; EinstV §2; nöEinstV §1; nöEinstV §2; nöPGG §4 Abs3; oöEinstV §1 Abs2; RechtssatzWährend die Betreuungsmaßnahmen in § 1 EinstV beziehungsweise niederösterreichische Einstufungsverordnung demonstrativ aufgezählt sind, handelt es sich bei dem Katalog des § 2 um eine taxative Aufzählung. Dies ergibt sich daraus, daß der für Hilfsverrichtungen in Rechnung zu stellende Bedarf bereits durch § 4 Abs 3 Z 3 BPGG beziehungsweise niederösterreichisches Pflegegeldgesetz auf insgesamt maximal fünfzig Stunden pro Monat begrenzt ist. Daraus folgt, daß ein Hilfebedarf alleine, also ohne Betreuungsbedarf, niemals zur Gewährung eines Pflegegeldes führen kann. Hingegen sind die Betreuungsmaßnahmen demonstrativ aufgezählt, weshalb grundsätzlich auch andere Bedarfslagen im Rahmen des Pflegebedarfes Anerkennung finden können.Während die Betreuungsmaßnahmen in Paragraph eins, EinstV beziehungsweise niederösterreichische Einstufungsverordnung demonstrativ aufgezählt sind, handelt es sich bei dem Katalog des Paragraph 2, um eine taxative Aufzählung. Dies ergibt sich daraus, daß der für Hilfsverrichtungen in Rechnung zu stellende Bedarf bereits durch Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, BPGG beziehungsweise niederösterreichisches Pflegegeldgesetz auf insgesamt maximal fünfzig Stunden pro Monat begrenzt ist. Daraus folgt, daß ein Hilfebedarf alleine, also ohne Betreuungsbedarf, niemals zur Gewährung eines Pflegegeldes führen kann. Hingegen sind die Betreuungsmaßnahmen demonstrativ aufgezählt, weshalb grundsätzlich auch andere Bedarfslagen im Rahmen des Pflegebedarfes Anerkennung finden können. EntscheidungstexteTE OGH 1997/01/28 10 ObS 2452/96b Veröff: SZ 70/13 TE OGH 1998/06/23 10 ObS 102/98t nur: Betreuungsmaßnahmen sind in § 1 EinstV demonstrativ aufgezählt. (T1) nur: Betreuungsmaßnahmen sind in Paragraph eins, EinstV demonstrativ aufgezählt. (T1) TE OGH 1998/10/13 10 ObS 295/98z Vgl auch; Beisatz: Daß die Aufzählung der Hilfsverrichtungen nach § 2 Abs 2 EinstV (nö EinstV) eine taxative ist, folgt schon aus dem Fehlen des Wortes "insbesondere". (T2) Vgl auch; Beisatz: Daß die Aufzählung der Hilfsverrichtungen nach Paragraph 2, Absatz 2, EinstV (nö EinstV) eine taxative ist, folgt schon aus dem Fehlen des Wortes "insbesondere". (T2) TE OGH 1999/08/31 10 ObS 158/99d Vgl auch; Beisatz: Hier: § 2 Abs 2 OÖEinstV. (T3)Vgl auch; Beisatz: Hier: Paragraph 2, Absatz 2, OÖEinstV. (T3) TE OGH 1999/12/14 10 ObS 321/99z Vgl auch; Beis wie T2 nur: Die Aufzählung der Hilfsverrichtungen nach § 2 Abs 2 EinstV ist taxativ. (T4) Vgl auch; Beis wie T2 nur: Die Aufzählung der Hilfsverrichtungen nach Paragraph 2, Absatz 2, EinstV ist taxativ. (T4) TE OGH 2000/09/05 10 ObS 216/00p Auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 1 Abs 2 oöEinstV. (T5) Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Paragraph eins, Absatz 2, oöEinstV. (T5) TE OGH 2001/04/24 10 ObS 66/01f nur: Es handelt sich bei dem Katalog des § 2 um eine taxative Aufzählung. (T6) nur: Es handelt sich bei dem Katalog des Paragraph 2, um eine taxative Aufzählung. (T6) TE OGH 2001/09/04 10 ObS 172/01v Auch; nur: Während die Betreuungsmaßnahmen in § 1 EinstV beziehungsweise niederösterreichische Einstufungsverordnung demonstrativ aufgezählt sind, handelt es sich bei dem Katalog des § 2 um eine taxative Aufzählung. Hingegen sind die Betreuungsmaßnahmen demonstrativ aufgezählt, weshalb grundsätzlich auch andere Bedarfslagen im Rahmen des Pflegebedarfes Anerkennung finden können. (T7) Auch; nur: Während die Betreuungsmaßnahmen in Paragraph eins, EinstV beziehungsweise niederösterreichische Einstufungsverordnung demonstrativ aufgezählt sind, handelt es sich bei dem Katalog des Paragraph 2, um eine taxative Aufzählung. Hingegen sind die Betreuungsmaßnahmen demonstrativ aufgezählt, weshalb grundsätzlich auch andere Bedarfslagen im Rahmen des Pflegebedarfes Anerkennung finden können. (T7) TE OGH 2002/08/27 10 ObS 255/02a Vgl auch; nur T1; Beis wie T4 TE OGH 2003/12/02 10 ObS 245/03g Auch; nur T6 RechtssatznummerRS0107533
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.