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{'item': ['3Ob2141/96s', '3Ob2152/96h', '3Ob137/98p', '3Ob54/99h', '8Ob271/00m', '3Ob289/01y', '3Ob113/02t', '3Ob254/04f', '3Ob228/07m', '3Ob278/07i',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107415 Entscheidungsdatum29.01.1997 Geschäftszahl3Ob2141/96s; 3Ob2152/96h; 3Ob137/98p; 3Ob54/99h; 8Ob271/00m; 3Ob289/01y; 3Ob113/02t; 3Ob254/04f; 3Ob228/07m; 3Ob278/07i; 3Ob7/09i; 3Ob105/15k NormEO §74; EO §78; EO §209 ff; ZPO §41 ff RechtssatzBei einem durch den Widerspruch einer Partei im Rahmen des Meistbotsverteilungsverfahrens ausgelösten Zwischenstreit, sind für die Kostenentscheidung nicht die Grundsätze des Jud 201, sondern die Vorschriften der ZPO (hier § 52 ZPO in Verbindung mit § 78 EO) maßgebend.Bei einem durch den Widerspruch einer Partei im Rahmen des Meistbotsverteilungsverfahrens ausgelösten Zwischenstreit, sind für die Kostenentscheidung nicht die Grundsätze des Jud 201, sondern die Vorschriften der ZPO (hier Paragraph 52, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO) maßgebend. EntscheidungstexteTE OGH 1997-01-29 3 Ob 2141/96s TE OGH 1997-03-26 3 Ob 2152/96h TE OGH 1998-12-16 3 Ob 137/98p TE OGH 1999-10-20 3 Ob 54/99h Auch; Beisatz: Zufolge des von betreibenden Partei erhobenen Widerspruchs gegen die Anmeldung der Revisionsrekurswerberin ist zwischen ihr und der Revisionsrekurswerberin ein Zwischenstreit entstanden, weshalb ungeachtet des im allgemeinen bestehenden Ausschlusses eines Kostenersatzes im Meistbotsverteilungsverfahren gemäß § 78 EO, §§ 50, 41 ZPO der Anspruch der beigetretenen betreibenden Partei auf Ersatz ihrer Rechtsmittelkosten in Betracht kommt. (T1); Veröff: SZ 72/152Auch; Beisatz: Zufolge des von betreibenden Partei erhobenen Widerspruchs gegen die Anmeldung der Revisionsrekurswerberin ist zwischen ihr und der Revisionsrekurswerberin ein Zwischenstreit entstanden, weshalb ungeachtet des im allgemeinen bestehenden Ausschlusses eines Kostenersatzes im Meistbotsverteilungsverfahren gemäß Paragraph 78, EO, Paragraphen 50, 41, ZPO der Anspruch der beigetretenen betreibenden Partei auf Ersatz ihrer Rechtsmittelkosten in Betracht kommt. (T1); Veröff: SZ 72/152 TE OGH 2001-06-11 8 Ob 271/00m Veröff: SZ 74/104 TE OGH 2002-04-24 3 Ob 289/01y TE OGH 2003-01-29 3 Ob 113/02t Auch; nur: Bei einem im Rahmen des Meistbotsverteilungsverfahrens ausgelösten Zwischenstreit sind für die Kostenentscheidung nicht die Grundsätze des Jud 201, sondern die Vorschriften der ZPO (hier § 52 ZPO in Verbindung mit § 78 EO) maßgebend. (T2); Veröff: SZ 2003/10Auch; nur: Bei einem im Rahmen des Meistbotsverteilungsverfahrens ausgelösten Zwischenstreit sind für die Kostenentscheidung nicht die Grundsätze des Jud 201, sondern die Vorschriften der ZPO (hier Paragraph 52, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO) maßgebend. (T2); Veröff: SZ 2003/10 TE OGH 2005-03-31 3 Ob 254/04f nur T2; Beisatz: Hier: Durch einen Rekurs ausgelösten Zwischenstreit. (T3) TE OGH 2007-11-27 3 Ob 228/07m Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Gläubiger verursachte durch Rekurserhebung an die zweite Instanz die Kosten der beim Obersten Gerichtshof erfolgreichen betreibenden Partei. (T4) TE OGH 2008-04-10 3 Ob 278/07i Auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2009-03-25 3 Ob 7/09i Vgl; Beisatz: Ein Zwischenstreit wurde beispielsweise zufolge eines von einer Partei im Rahmen des Meistbotsverteilungsverfahrens erhobenen Widerspruchs angenommen, oder auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die beigetretene betreibende Partei durch Rekurserhebung an die zweite Instanz die Kosten der beim Obersten Gerichtshof erfolgreichen Revisionsrekurswerberin verursachte. (T5) TE OGH 2015-06-17 3 Ob 105/15k Auch; Beis wie T4; Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107415

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.