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{'item': ['7Ob2368/96b', '7Ob2/99s', '2Ob299/99f', '7Ob261/00h', '6Ob280/00w']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.01.1997 Geschäftszahl7Ob2368/96b; 7Ob2/99s; 2Ob299/99f; 7Ob261/00h; 6Ob280/00w NormKO §30 Abs1; KO §30 Abs2; KO §31 Abs1 Z2; RechtssatzAnders als in jenen Fällen, in denen die Zahlung aus dem sonstigen Vermögen des Gemeinschuldners geleistet wird (SZ 58/205), fehlt es bei einer Zahlung des Drittschuldners aufgrund einer Forderungspfändung bei Vorliegen mehrerer Pfandrechte an der Befriedigungstauglichkeit. EntscheidungstexteTE OGH 1997/01/29 7 Ob 2368/96b TE OGH 1999/10/20 7 Ob 2/99s Gegenteilig; nur: Fehlt es bei einer Zahlung des Drittschuldners aufgrund einer Forderungspfändung bei Vorliegen mehrerer Pfandrechte an der Befriedigungstauglichkeit. (T1) Beisatz: Ein inkongruentes Pfändungspfandrecht hindert die Anfechtung der Befriedigung nicht, wenn entsprechende Anfechtungsgründe vorliegen. Nur eine Anfechtung der Befriedigung gemäß § 30 Abs 1 Z 1 KO ist ausgeschlossen, wenn und weil die Befriedigung titelmäßig erfolgt ist. Es wird nunmehr die Anfechtbarkeit der Zahlung aufgrund eines inkongruenten exekutiven (Forderungspfandrechtes) Pfandrechtes nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO bejaht. (T2) Gegenteilig; nur: Fehlt es bei einer Zahlung des Drittschuldners aufgrund einer Forderungspfändung bei Vorliegen mehrerer Pfandrechte an der Befriedigungstauglichkeit. (T1) Beisatz: Ein inkongruentes Pfändungspfandrecht hindert die Anfechtung der Befriedigung nicht, wenn entsprechende Anfechtungsgründe vorliegen. Nur eine Anfechtung der Befriedigung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO ist ausgeschlossen, wenn und weil die Befriedigung titelmäßig erfolgt ist. Es wird nunmehr die Anfechtbarkeit der Zahlung aufgrund eines inkongruenten exekutiven (Forderungspfandrechtes) Pfandrechtes nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO bejaht. (T2) TE OGH 1999/11/18 2 Ob 299/99f Gegenteilig; Beis wie T2 TE OGH 2000/12/14 7 Ob 261/00h Vgl auch; Beisatz: Erfolgt die Begründung des gerichtlichen Pfandrechtes an Forderungen des Gemeinschuldners früher als ein Jahr vor der Konkurseröffnung, ist die Anfechtung wegen Begünstigung ausgeschlossen (§ 30 Abs 2 KO). Der Gläubiger wird dadurch Absonderungsgläubiger. Durch die Zahlungen der Drittschuldner wird das Vermögen des Gemeinschuldners nicht weiter vermindert. Aufgrund des unanfechtbar erworbenen Pfandrechtes fehlt es an der Befriedigungstauglichkeit. (T3) Vgl auch; Beisatz: Erfolgt die Begründung des gerichtlichen Pfandrechtes an Forderungen des Gemeinschuldners früher als ein Jahr vor der Konkurseröffnung, ist die Anfechtung wegen Begünstigung ausgeschlossen (Paragraph 30, Absatz 2, KO). Der Gläubiger wird dadurch Absonderungsgläubiger. Durch die Zahlungen der Drittschuldner wird das Vermögen des Gemeinschuldners nicht weiter vermindert. Aufgrund des unanfechtbar erworbenen Pfandrechtes fehlt es an der Befriedigungstauglichkeit. (T3) TE OGH 2000/12/14 6 Ob 280/00w Gegenteilig; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 73/197 RechtssatznummerRS0107840

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.