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{'item': ['7Ob2435/96f', '7Nd503/02', '7Nc21/03b', '2Nc7/05k', '6Nc22/07y', '9Nc19/09g', '10Nc20/10p', '6Ob154/13k', '6Nc3/16t', '5Nc12/16h', '10Nc16/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107254 Entscheidungsdatum29.01.1997 Geschäftszahl7Ob2435/96f; 7Nd503/02; 7Nc21/03b; 2Nc7/05k; 6Nc22/07y; 9Nc19/09g; 10Nc20/10p; 6Ob154/13k; 6Nc3/16t; 5Nc12/16h; 10Nc16/17k; 5Nc11/19s; 4Nc23/20z NormJN §44; JN §111 Abs1 RechtssatzDie Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 Abs 1 JN setzt voraus, dass das übertragende Gericht auch bisher nach dem Gesetz zur Besorgung der Sachwalterschaftssache zuständig war. Andernfalls hat es in jeder Lage des Verfahrens seine Unzuständigkeit auszusprechen und die Sache an das zuständige Gericht zu überweisen.Die Übertragung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN setzt voraus, dass das übertragende Gericht auch bisher nach dem Gesetz zur Besorgung der Sachwalterschaftssache zuständig war. Andernfalls hat es in jeder Lage des Verfahrens seine Unzuständigkeit auszusprechen und die Sache an das zuständige Gericht zu überweisen. EntscheidungstexteTE OGH 1997-01-29 7 Ob 2435/96f TE OGH 2002-04-12 7 Nd 503/02 TE OGH 2003-07-17 7 Nc 21/03b nur: Die Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 Abs 1 JN setzt voraus, dass das übertragende Gericht auch bisher nach dem Gesetz zur Besorgung der Sachwalterschaftssache zuständig war. (T1)nur: Die Übertragung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN setzt voraus, dass das übertragende Gericht auch bisher nach dem Gesetz zur Besorgung der Sachwalterschaftssache zuständig war. (T1) TE OGH 2005-03-31 2 Nc 7/05k Beisatz: Hier: Obsorgeverfahren. (T2) TE OGH 2007-11-15 6 Nc 22/07y nur: Die Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 JN setzt die (örtliche wie internationale) Zuständigkeit des übertragenden Gerichtes voraus. (T3)nur: Die Übertragung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 111, JN setzt die (örtliche wie internationale) Zuständigkeit des übertragenden Gerichtes voraus. (T3) Beisatz: Hier: Einleitung des Verfahrens. (T4) TE OGH 2009-10-21 9 Nc 19/09g Auch; Beis wie T2 TE OGH 2010-09-29 10 Nc 20/10p Auch TE OGH 2013-09-09 6 Ob 154/13k TE OGH 2016-02-26 6 Nc 3/16t Auch; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2016-07-11 5 Nc 12/16h Auch; Beisatz: Der Beschluss des überweisenden Gerichts ist nicht als Übertragungsbeschluss bezeichnet und geht auch nicht von einer Änderung der Anknüpfungspunkte für die örtliche Zuständigkeit aus, sondern spricht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 44 JN die Unzuständigkeit dieses Gerichts unter gleichzeitiger Überweisung der Pflegschaftssache an das überwiesene Gericht aus. Damit liegt ein Überweisungsbeschluss gemäß § 44 JN und nicht ein Übertragungsbeschluss nach § 111 JN vor. (T5)Auch; Beisatz: Der Beschluss des überweisenden Gerichts ist nicht als Übertragungsbeschluss bezeichnet und geht auch nicht von einer Änderung der Anknüpfungspunkte für die örtliche Zuständigkeit aus, sondern spricht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Paragraph 44, JN die Unzuständigkeit dieses Gerichts unter gleichzeitiger Überweisung der Pflegschaftssache an das überwiesene Gericht aus. Damit liegt ein Überweisungsbeschluss gemäß Paragraph 44, JN und nicht ein Übertragungsbeschluss nach Paragraph 111, JN vor. (T5) Beisatz: Dem überwiesenen Gericht kommt keine Befugnis zu, diesem zweifelsfrei erklärten Entscheidungswillen des überweisenden Gerichts eine andere Bedeutung zu geben. Für die von ihm vorgenommene „Umdeutung“ des Überweisungsbeschlusses als Übertragungsbeschluss gemäß § 111 JN besteht keine Rechtsgrundlage. (T6)Beisatz: Dem überwiesenen Gericht kommt keine Befugnis zu, diesem zweifelsfrei erklärten Entscheidungswillen des überweisenden Gerichts eine andere Bedeutung zu geben. Für die von ihm vorgenommene „Umdeutung“ des Überweisungsbeschlusses als Übertragungsbeschluss gemäß Paragraph 111, JN besteht keine Rechtsgrundlage. (T6) Beisatz: So schon 9 Nc 9/11i; 9 Nc 29/14k. (T7) TE OGH 2017-07-21 10 Nc 16/17k Auch TE OGH 2019-05-22 5 Nc 11/19s nur T3 TE OGH 2020-11-30 4 Nc 23/20z Vgl; Beisatz: Hier: Unterhaltssache. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107254

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.