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{'item': 'Bsw21825/93 (Bsw23414/94); Bsw21825/93 (Bsw23414/94); Bsw32881/04; Bsw17895/14'}

RIS Dokument GerichtAUSL EKMR, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0120964 Entscheidungsdatum28.05.2020 GeschäftszahlBsw21825/93 (Bsw23414/94); Bsw21825/93 (Bsw23414/94); Bsw32881/04; Bsw17895/14 NormMRK Art6 Abs1 II5c RechtssatzDie Verweigerung der Einsicht in Akten über die Auswirkungen von Atomtests gegenüber Personen, die durch diese Tests möglicherweise gesundheitliche Schäden erlitten haben, verstößt gegen das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 Abs 1 MRK.Die Verweigerung der Einsicht in Akten über die Auswirkungen von Atomtests gegenüber Personen, die durch diese Tests möglicherweise gesundheitliche Schäden erlitten haben, verstößt gegen das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6, Absatz eins, MRK. EntscheidungstexteTE AUSL EKMR, AUSL EGMR 1997-01-30 Bsw 21825/93 Bemerkung: McGinley ua gegen das Vereinigte Königreich. (T1a); Veröff: NL 1997,38 TE AUSL EGMR 1998-06-09 Bsw 21825/93 Vgl aber; Beisatz: Eine Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK liegt vor, wenn der belangte Staat ohne ersichtlichen Grund den Zugang zu den Akten verweigert oder deren Existenz leugnet. Die ungenutzte Möglichkeit, die Veröffentlichung eines unter Verschluss gehaltenen Dokuments zu beantragen, schließt eine Verletzung des Art 6 MRK aus. Entscheidung des Gerichtshofs im selben Verfahren. (T1)Vgl aber; Beisatz: Eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK liegt vor, wenn der belangte Staat ohne ersichtlichen Grund den Zugang zu den Akten verweigert oder deren Existenz leugnet. Die ungenutzte Möglichkeit, die Veröffentlichung eines unter Verschluss gehaltenen Dokuments zu beantragen, schließt eine Verletzung des Artikel 6, MRK aus. Entscheidung des Gerichtshofs im selben Verfahren. (T1) Veröff: NL 1998,108 TE AUSL EGMR 2009-04-28 Bsw 32881/04 Vgl; Beisatz: Hier: Verweigerung der Anfertigung von Kopien des eigenen Krankenakts zur Vorlage in zivilrechtlichem Verfahren gegen Krankenhausträger (Bem: K. H. u.a. gegen die Slowakei) (T2) Veröff: NL 2009,109 TE AUSL 2020-05-28 Bsw 17895/14 vgl; Beisatz: Die Weigerung der Gerichte, einem Kontaktwerber vollen Zugang zum bzw vollumfängliche Einsicht in einen Betreuungsakt zu gewähren (die betreute Person, eine psychisch behinderte volljährige Frau, war von ihm sexuell missbraucht worden und wurde von ihm schwanger), verstößt dann nicht gegen Art 6 Abs 1 MRK, wenn die gegen den Kontaktwerber erlassenen Zugangsbeschränkungen betreffend den Inhalt des Betreuungsakts solcherart waren, dass die Möglichkeit, sich in Bezug auf das Kontaktverbot zu verteidigen, dem Grunde nach nicht vereitelt wurde und die Weigerung auf relevanten und hinreichenden Gründen beruhte. (Evers gg Deutschland) (T3)vgl; Beisatz: Die Weigerung der Gerichte, einem Kontaktwerber vollen Zugang zum bzw vollumfängliche Einsicht in einen Betreuungsakt zu gewähren (die betreute Person, eine psychisch behinderte volljährige Frau, war von ihm sexuell missbraucht worden und wurde von ihm schwanger), verstößt dann nicht gegen Artikel 6, Absatz eins, MRK, wenn die gegen den Kontaktwerber erlassenen Zugangsbeschränkungen betreffend den Inhalt des Betreuungsakts solcherart waren, dass die Möglichkeit, sich in Bezug auf das Kontaktverbot zu verteidigen, dem Grunde nach nicht vereitelt wurde und die Weigerung auf relevanten und hinreichenden Gründen beruhte. (Evers gg Deutschland) (T3) Anm: Veröff: NL 2020,200Anmerkung, Veröff: NL 2020,200 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1997:RS0120964

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.