CMR gerade nicht regelt, könnten bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 54 Abs 2 LGVÜ oder Art 13 Abs 2 des 4.Beitrittsübereinkommens zum EuGVÜ nicht nach dem EuGVÜ für vollstreckbar erklärt werden (hier: Vollstreckbarerklärung eines "vorläufig vollstreckbaren" italienischen Exekutionstitels). (T5) Auch; Beisatz: Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, nicht rechtskräftige Entscheidungen,
, CMR gerade nicht regelt, könnten bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 54, Absatz 2, LGVÜ oder Artikel 13, Absatz 2, des 4.Beitrittsübereinkommens zum EuGVÜ nicht nach dem EuGVÜ für vollstreckbar erklärt werden (hier: Vollstreckbarerklärung eines "vorläufig vollstreckbaren" italienischen Exekutionstitels). (T5) TE OGH 2004/03/30 3 Nc 8/04p Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2004/04/30 7 Nc 14/04z Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2004/10/20 3 Ob 189/04x Vgl; Beis wie T5 nur: Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, nicht rechtskräftige Entscheidungen,
GVÜ nicht für vollstreckbar erklärt werden. (T6) Vgl; Beis wie T5 nur: Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, nicht rechtskräftige Entscheidungen,
GVÜ nicht für vollstreckbar erklärt werden. (T6) TE OGH 2006/02/17 10 Ob 147/05y Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2006/24 TE OGH 2008/11/27 7 Ob 194/08t Auch; Beisatz: Art 31 CMR ist gegenüber anderen internationalen Zuständigkeitsbestimmungen lex specialis. (T7) Auch; Beisatz: Artikel 31, CMR ist gegenüber anderen internationalen Zuständigkeitsbestimmungen lex specialis. (T7) RechtssatznummerRS0107256
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.