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{'item': ['8ObS2346/96z', '8ObS195/00k', '8ObS200/02y', '8ObS6/22y']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106821 Entscheidungsdatum30.01.1997 Geschäftszahl8ObS2346/96z; 8ObS195/00k; 8ObS200/02y; 8ObS6/22y NormIESG idF IRÄG 1994 §1 Abs3 Z2 litbIESG in der Fassung IRÄG 1994 §1 Abs3 Z2 litb RechtssatzDie Vereinbarung einer höheren Entlohnung ist auch dann sachlich gerechtfertigt, wenn dadurch verhindert werden soll, daß für die Fortführung eines Projektes wichtige, qualifizierte und nicht leicht ersetzbare Arbeitnehmer ein konkretes Anbot eines anderen Arbeitgebers zu entsprechend besseren Konditionen annehmen. EntscheidungstexteTE OGH 1997-01-30 8 ObS 2346/96z Veröff: SZ 70/22 TE OGH 2001-03-08 8 ObS 195/00k Vgl; Beisatz: Als ein entscheidendes Kriterium für die sachliche Rechtfertigung einer höheren, über dem betriebsüblichen Niveau liegenden Entlohnung ist vor allem die Bedeutung der Arbeit des jeweiligen Arbeitnehmers und auch der damit verbundene Arbeitseinsatz anzusehen und ist daran sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht die sachliche Rechtfertigung einer höheren Entlohnung zu messen. Die sachliche Rechtfertigung ist wohl immer dann zu bejahen, wenn auch ein das Unternehmen fortführender Masseverwalter in einer gleichartigen Situation bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt im Sinne des § 81 KO nicht umhingekommen wäre, eine Gehaltserhöhung in diesem Ausmaß zu gewähren. (T1)Vgl; Beisatz: Als ein entscheidendes Kriterium für die sachliche Rechtfertigung einer höheren, über dem betriebsüblichen Niveau liegenden Entlohnung ist vor allem die Bedeutung der Arbeit des jeweiligen Arbeitnehmers und auch der damit verbundene Arbeitseinsatz anzusehen und ist daran sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht die sachliche Rechtfertigung einer höheren Entlohnung zu messen. Die sachliche Rechtfertigung ist wohl immer dann zu bejahen, wenn auch ein das Unternehmen fortführender Masseverwalter in einer gleichartigen Situation bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt im Sinne des Paragraph 81, KO nicht umhingekommen wäre, eine Gehaltserhöhung in diesem Ausmaß zu gewähren. (T1) TE OGH 2002-11-07 8 ObS 200/02y Vgl; Beisatz: Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass kurz vor Konkurseröffnung (oder dem gleichgestellten Tatbestand) überhöhte, nicht betriebsübliche Entgeltansprüche zu Lasten des IAF vereinbart werden. (T2) Beis wie T1 nur: Entscheidendes Kriterium für die sachliche Rechtfertigung einer höheren, über dem betriebsüblichen Niveau liegenden Entlohnung ist die Bedeutung der Arbeit des jeweiligen Arbeitnehmers und auch der damit verbundene Arbeitseinsatz. (T3) Beisatz: So sind auch jene Fälle zu berücksichtigen, in denen an bereits beschäftigte Arbeitnehmer Gehaltserhöhungen gewährt werden, um ansonsten unvermeidbaren größeren Schaden vom Unternehmen abzuwenden, sofern dahinter nicht die Absicht steht, den IAF durch Abschluss eines Vertrages zu seinen Lasten zu missbrauchen. (T4) Beisatz: Hier: Die Vereinbarung der Anrechnung der vor einer kurzen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses beim selben Unternehmen zurückgelegten Beschäftigungszeiten bei Wiedereinstellung ist sachlich gerechtfertigt. (T5) TE OGH 2022-08-30 8 ObS 6/22y Vgl; Beisatz: Hier: Keine sachliche Rechtfertigung für eine Bleibeprämie, mit der eine allgemeine Fluktuation von Mitarbeitern verhindert werden sollte, ohne dass es auf die Qualifikation des konkreten Mitarbeiters oder die Bedeutung der Tätigkeit für den Fortbestand des Unternehmens ankam. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106821

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.