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{'item': ['4Ob2358/96k', '4Ob290/02d', '4Ob216/03y', '4Ob190/05b', '4Ob225/05z', '4Ob32/06v', '4Ob84/07t', '4Ob61/07k', '4Ob26/07p', '4Ob124/08a', '4O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107766 Entscheidungsdatum11.02.1997 Geschäftszahl4Ob2358/96k; 4Ob290/02d; 4Ob216/03y; 4Ob190/05b; 4Ob225/05z; 4Ob32/06v; 4Ob84/07t; 4Ob61/07k; 4Ob26/07p; 4Ob124/08a; 4Ob7/10y; 4Ob214/09p; 8ObA27/10v; 4Ob12/11k; 4Ob208/11h; 4Ob110/11x; 4Ob166/12h; 4Ob237/12z; 4Ob125/14g; 4Ob21/15i; 4Ob84/15d NormUWG §1 D4a; UWG §1 D4b RechtssatzDas Ausnützen fremden Vertragsbruches ist - auch wenn es zu Zwecken des Wettbewerbs geschieht - an sich nicht wettbewerbswidrig, es sei denn, der Dritte hat den Vertragsbruch bewusst gefördert oder sonst aktiv dazu beigetragen. EntscheidungstexteTE OGH 1997-02-11 4 Ob 2358/96k TE OGH 2003-02-18 4 Ob 290/02d Beisatz: Wenn sich der neue Dienstgeber eines durch eine Konkurrenzklausel gebundenen Arbeitnehmers verpflichtet, die für den Fall des Bruchs der Konkurrenzklausel vereinbarte Konventionalstrafe zu zahlen, so fördert er den Vertragsbruch des Dienstnehmers in einer über den Abschluss des Dienstvertrags hinausgehenden Weise. Er handelt damit sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. (T1) Veröff: SZ 2003/12Beisatz: Wenn sich der neue Dienstgeber eines durch eine Konkurrenzklausel gebundenen Arbeitnehmers verpflichtet, die für den Fall des Bruchs der Konkurrenzklausel vereinbarte Konventionalstrafe zu zahlen, so fördert er den Vertragsbruch des Dienstnehmers in einer über den Abschluss des Dienstvertrags hinausgehenden Weise. Er handelt damit sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG. (T1) Veröff: SZ 2003/12 TE OGH 2003-11-18 4 Ob 216/03y Beisatz: Die Vereinbarung einer "Ausstiegsklausel" zwischen dem Vertragsbrüchigen und dem den Vertragsbruch Ausnützenden mit der sich die Vermieterin das Recht vorbehält, den Mietvertrag mit der Beklagten vorzeitig zu beenden, sollte sie im Verfahren über die von der Klägerin gegen sie eingebrachte Unterlassungsklage unterliegen, kann weder als Verleitung zum Vertragsbruch noch als besonderer Umstand gewertet werden, der das Ausnützen fremden Vertragsbruchs sittenwidrig erscheinen lässt, weil die Beklagte die Vermieterin weder verleitet hat, den Mietvertrag abzuschließen, noch den Abschluss in einer Weise gefördert hat, der als sittenwidrig zu beurteilen wäre. (T2) TE OGH 2005-11-29 4 Ob 190/05b Beisatz: Hier: Die Zusage, allfällige Abfertigungsansprüche zu übernehmen, stellt keinen aktiven Beitrag zum Vertragsbruch dar. (T3) TE OGH 2006-03-14 4 Ob 225/05z Ähnlich; Beisatz: Das Ausnützen eines fremden Gesetzesverstoßes ist als schwerwiegender zu betrachten, weil nicht bloß gegen die Interessen anderer Vertragspartner verstoßen wird, sondern gegen jene der Allgemeinheit, die im Gesetz Ausdruck finden. (T4) TE OGH 2006-05-23 4 Ob 32/06v Beisatz: Hier: Die Beklagte wurde allein deshalb gegründet, um das bei der Klägerin erworbene Spezialwissen zu nützen und der Klägerin damit Konkurrenz zu machen. Der Beklagten ist vorzuwerfen, erst die Möglichkeit geschaffen zu haben, dass die ehemaligen Arbeitnehmer der Klägerin die sie bindenden Konkurrenzklauseln verletzen. - Sittenwidrigkeit bejaht. (T5) TE OGH 2007-05-22 4 Ob 84/07t TE OGH 2007-05-22 4 Ob 61/07k TE OGH 2007-05-22 4 Ob 26/07p Auch; Beis ähnlich T5; Beisatz: Hier: Hier: Vorbereitung eines Projektes durch Mitarbeiter der Klägerin in der Absicht, später die Beklagte zur Realisierung des Projektes zu gründen. (T6) TE OGH 2008-07-08 4 Ob 124/08a Beisatz: Ein tragfähiger Grund, weshalb die Fallgruppe des fremden Vertragsbruchs nach der UWG-Novelle 2007 anders zu beurteilen wäre, wird im Revisionsrekurs nicht aufgezeigt. (T7) TE OGH 2010-05-11 4 Ob 7/10y Vgl auch TE OGH 2010-06-08 4 Ob 214/09p Auch; Beis wie T7 TE OGH 2011-01-25 8 ObA 27/10v TE OGH 2011-09-20 4 Ob 12/11k Vgl auch; Beisatz: Hier haben ehemalige Mitarbeiter noch vor ihrem Ausscheiden einen inneren „Frontwechsel“ vorgenommen, um sodann zur Verwertung ihrer im Dienstverhältnis erlangten Kenntnisse zwei Gesellschaften zu gründen. (T8) TE OGH 2011-12-20 4 Ob 208/11h Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Unter diesen Umständen ist unerheblich, dass die Beklagte auch gegründet worden wäre, wenn es zu keiner Zusammenarbeit gekommen wäre. (T9) TE OGH 2012-01-17 4 Ob 110/11x Auch; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2013-01-15 4 Ob 166/12h Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2013-02-12 4 Ob 237/12z Auch; Beisatz: Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall begründet in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. (T10) TE OGH 2014-09-17 4 Ob 125/14g Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Das Versprechen von Prämien („Wechselprämie“) und sonstigen Vorteilen zum Zweck des Abwerbens ist grundsätzlich zulässig. (T11) TE OGH 2015-03-24 4 Ob 21/15i Beisatz: Hier: Betriebsintern verwendetes Passwort. (T12) TE OGH 2015-06-16 4 Ob 84/15d Auch; nur: Das Ausnützen fremden Vertragsbruches ist an sich nicht unlauter, es sei denn, der Dritte hat den Vertragsbruch bewusst gefördert oder sonst aktiv dazu beigetragen. (T13) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107766

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.