RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107436 Entscheidungsdatum21.02.2023 Geschäftszahl10ObS6/97y; 10ObS24/99y; 10ObS89/01p; 10ObS337/02k; 10ObS12/08z; 10ObS143/22k NormEinstV §1 Abs2 EinstV §1 Abs4 RechtssatzEine gründliche vollständige Ganzkörperreinigung, unter der nicht nur das Duschen oder Baden, sondern auch das normale gründliche Waschen des ganzen Körpers zu verstehen ist (10 ObS 291/92), begründet einen regelmäßigen Bedarf. Diesem Pflegebedarf, der wie ein Wannenvollbad nichts anderes als Körperpflege ist, kommt grundsätzlich keine selbständige Bedeutung bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes zu, wenn Hilfe bei der täglichen Körperpflege erforderlich ist. EntscheidungstexteTE OGH 1997-02-11 10 ObS 6/97y TE OGH 1999-02-09 10 ObS 24/99y Vgl auch; Beisatz: Eine Hilfe beim Baden ist neben dem Betreuungsaufwand für die tägliche Körperpflege nicht gesondert zu veranschlagen (SSV-NF 11/17). (T1) TE OGH 2001-04-24 10 ObS 89/01p Vgl auch; Beisatz: Die Notwendigkeit der Hilfe beim Baden, Duschen und Haarewaschen sowie bei der Pediküre und Maniküre fällt nicht unter den Begriff der täglichen Körperpflege. Der hiefür erforderliche Hilfsbedarf bleibt jedoch nicht unberücksichtigt, sondern ist als "sonstige" Körperpflege angemessen zu berücksichtigen. (T2) TE OGH 2002-10-22 10 ObS 337/02k Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2008-02-05 10 ObS 12/08z Vgl auch; Beisatz: Die Notwendigkeit der Hilfe beim Baden, Duschen und Haarewaschen sowie bei der Pediküre und Maniküre fällt nicht unter den Begriff der „täglichen Körperpflege" im Sinne des § 1 Abs 4 EinstV, sondern unter die (sonstige) Körperpflege nach §1 Abs2 EinstV. (T3)Vgl auch; Beisatz: Die Notwendigkeit der Hilfe beim Baden, Duschen und Haarewaschen sowie bei der Pediküre und Maniküre fällt nicht unter den Begriff der „täglichen Körperpflege" im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, EinstV, sondern unter die (sonstige) Körperpflege nach §1 Abs2 EinstV. (T3) TE OGH 2023-02-21 10 ObS 143/22k vgl; Beisatz wie T1 Beisatz: Besteht der Hilfebedarf nur für Teilverrichtungen der täglichen Körperpflege (§ 1 Abs 4 EinstV), ist der dafür notwendige Teilaufwand (vgl unten 4.1.) hingegen neben dem Aufwand für die „sonstige“ Körperpflege (§ 1 Abs 2 EinstV) zu berücksichtigen (T4)Beisatz: Besteht der Hilfebedarf nur für Teilverrichtungen der täglichen Körperpflege (Paragraph eins, Absatz 4, EinstV), ist der dafür notwendige Teilaufwand vergleiche unten 4.1.) hingegen neben dem Aufwand für die „sonstige“ Körperpflege (Paragraph eins, Absatz 2, EinstV) zu berücksichtigen (T4) Beisatz: Von der gründlichen Ganzkörperreinigung (durch Baden oder Duschen) ist die notdürftige Reinigung von Ober- und Unterkörper mit einem Waschlappen im Rahmen der täglichen Körperpflege zu unterscheiden, die in der Regel nur an den anderen, also jenen Tagen als erforderlich angesehen wird, an denen keine gründliche Ganzkörperreinigung stattfindet. (T5) Beisatz: Hier: Offen lassend, ob in Anbetracht verbesserter hygienischer Ausstattungen und steigender Durchschnittstemperaturen einer pflegebedürftigen Person anstatt bisher zwei Mal die Woche nunmehr täglich ein Wannenvollbad oder Duschen zuzugestehen ist, womit auch der Aufwand für die tägliche Reinigung des (oberen und) unteren Körperbereichs abgegolten wäre. (T6) Anm: Zu T 4: Vgl 10 ObS 272/98t (Baden/Duschen und Frisieren).Anmerkung, Zu T 4: Vgl 10 ObS 272/98t (Baden/Duschen und Frisieren). European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107436
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.