RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum11.02.1997 Geschäftszahl10ObS19/97k; 10ObS424/97v; 10ObS357/99v; 10ObS49/03h; 10ObS55/05v; 10ObS65/06s; 10ObS175/06t NormVerordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art13; Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art14; Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art15; Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art16; Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art17; RechtssatzDie Artikel 13 bis 17 der Verordnung enthalten im wesentlichen internationale Kollisionsnormen, die den Rechtsanwender jeweils nur dazu berechtigen, das eigene Sachrecht auf die ihm zur Gestaltung oder Entscheidung überantworteten Sachverhalte anzuwenden. Die Kollisionsnormen des Europäischen Sozialrechts erlauben dem Rechtsanwender dagegen nicht, sein Handeln auf ein anderes Recht als das Recht des Staates zu stützen, der diese Behörden ausgestaltet und gebildet hat. Sozialrechtliche Regelungen verbleiben daher grundsätzlich - das heißt unter Beachtung des Gebots der Gleichbehandlung unter den EU-Bürgern - in der Regelungsmacht der einzelnen Mitgliedstaaten. EntscheidungstexteTE OGH 1997/02/11 10 ObS 19/97k TE OGH 1998/11/10 10 ObS 424/97v Vgl auch; nur: Sozialrechtliche Regelungen verbleiben grundsätzlich in der Regelungsmacht der einzelnen Mitgliedstaaten. (T1) Veröff: SZ 71/186 TE OGH 2000/01/25 10 ObS 357/99v Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 73/18 TE OGH 2004/04/27 10 ObS 49/03h nur T1 TE OGH 2006/01/24 10 ObS 55/05v Vgl auch; Beisatz: Nach Art 13 der Verordnung unterliegen Personen, für die die Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Dies ist nicht leistungs-, sondern zeitbezogen zu verstehen, wie sich in den Tatbeständen des Art 13 Abs 2 der Verordnung zeigt. (T2); Beisatz: War die Klägerin während ihres Wohnsitzes in Spanien nicht unselbständig oder selbständig beschäftigt iSd Art 13 Abs 2 lit a und b der Verordnung und wirkt auch nicht das Sozialsystem eines anderen Mitgliedstaates nach, unterliegt sie für diese Zeit allein den Vorschriften des Wohnsitzstaates. (T3) Vgl auch; Beisatz: Nach Artikel 13, der Verordnung unterliegen Personen, für die die Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Dies ist nicht leistungs-, sondern zeitbezogen zu verstehen, wie sich in den Tatbeständen des Artikel 13, Absatz 2, der Verordnung zeigt. (T2); Beisatz: War die Klägerin während ihres Wohnsitzes in Spanien nicht unselbständig oder selbständig beschäftigt iSd Artikel 13, Absatz 2, Litera a und b der Verordnung und wirkt auch nicht das Sozialsystem eines anderen Mitgliedstaates nach, unterliegt sie für diese Zeit allein den Vorschriften des Wohnsitzstaates. (T3) TE OGH 2006/08/17 10 ObS 65/06s Vgl auch; Beis wie T2 nur: Nach Art 13 der Verordnung unterliegen Personen, für die die Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. (T4) Vgl auch; Beis wie T2 nur: Nach Artikel 13, der Verordnung unterliegen Personen, für die die Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. (T4) TE OGH 2006/12/05 10 ObS 175/06t Vgl; Beisatz: Nur wenn nach dem aufgrund Art13 VO (EWG) 1408/71 anzuwendenden Recht Kindererziehungszeiten tatsächlich als Versicherungs- bzw Ersatzzeiten gelten, sind sie im Rahmen des Art 45 VO (EWG) 1408/71 von den anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Maßgebend für das ob und den Umfang der Berücksichtigung mitgliedstaatlicher Zeiten ist daher das Pensionsrecht des Mitgliedstaates, unter dessen Geltung die Zeiten zurückgelegt wurden. (T5) Vgl; Beisatz: Nur wenn nach dem aufgrund Art13 VO (EWG) 1408/71 anzuwendenden Recht Kindererziehungszeiten tatsächlich als Versicherungs- bzw Ersatzzeiten gelten, sind sie im Rahmen des Artikel 45, VO (EWG) 1408/71 von den anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Maßgebend für das ob und den Umfang der Berücksichtigung mitgliedstaatlicher Zeiten ist daher das Pensionsrecht des Mitgliedstaates, unter dessen Geltung die Zeiten zurückgelegt wurden. (T5) RechtssatznummerRS0107578
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.