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Hat der Versicherte stets und ausschließlich eine Erwerbsunfähigkeitspension (§§ 132, 133
) und keine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit nach (§ 131 c
) begehrt, so handelt es sich insoweit - so wie etwa zwischen einer Invaliditätspension im Sinne des § 254 ASVG und einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (im Sinne des § 253 d ASVG) - um ein Aliudbegehren; diesbezügliche Verfahrensvoraussetzung ist, daß der Versicherungsträger über einen solchen Antrag des Versicherten (auf vorzeitige Alterspension) bereits mit Bescheid entschieden oder den Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Eingang des Antrags auf Zuerkennung der Leistung erlassen hat (§ 67 Abs 1 ASGG; SSV-NF 9/31 = SZ 68/68).Hat der Versicherte stets und ausschließlich eine Erwerbsunfähigkeitspension (Paragraphen 132, 133,
) und keine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit nach (Paragraph 131, c
) begehrt, so handelt es sich insoweit - so wie etwa zwischen einer Invaliditätspension im Sinne des Paragraph 254, ASVG und einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (im Sinne des Paragraph 253, d ASVG) - um ein Aliudbegehren; diesbezügliche Verfahrensvoraussetzung ist, daß der Versicherungsträger über einen solchen Antrag des Versicherten (auf vorzeitige Alterspension) bereits mit Bescheid entschieden oder den Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Eingang des Antrags auf Zuerkennung der Leistung erlassen hat (Paragraph 67, Absatz eins, ASGG; SSV-NF 9/31 = SZ 68/68). EntscheidungstexteTE OGH 1997/02/11 10 ObS 20/97g TE OGH 1997/06/26 10 ObS 208/97d Auch TE OGH 1998/03/31 10 ObS 112/98p Vgl auch TE OGH 1998/04/28 10 ObS 154/98i Vgl auch TE OGH 1998/06/09 10 ObS 180/98p Auch TE OGH 1999/12/14 10 ObS 335/99h Vgl auch TE OGH 2001/01/30 10 ObS 101/00a Vgl auch TE OGH 2001/06/12 10 ObS 124/01k Vgl auch TE OGH 2001/07/30 10 ObS 219/01f Vgl; Beisatz: Hier: Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit, infolge gesetzlicher Umdeutung dieses Antrages gemäß § 274 Abs 4 BSVG wurde mit Bescheid über den "Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension" abgesprochen, Zulässigkeit des Rechtsweges für die dagegen erhobene, auf Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit lautende Klage. (T1) Vgl; Beisatz: Hier: Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit, infolge gesetzlicher Umdeutung dieses Antrages gemäß Paragraph 274, Absatz 4, BSVG wurde mit Bescheid über den "Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension" abgesprochen, Zulässigkeit des Rechtsweges für die dagegen erhobene, auf Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit lautende Klage. (T1) TE OGH 2002/10/22 10 ObS 83/02g Vgl auch; Beisatz: Bei der Invaliditätspension einerseits und der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gemäß §253d ASVG andererseits handelt es sich um zwei verschiedene Versicherungsfälle (und Leistungen in der Pensionsversicherung der Arbeiter). (T2) TE OGH 2003/02/18 10 ObS 15/03h Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2004/07/27 10 ObS 116/04p Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2006/06/19 8 ObA 34/06t Auch; nur: Hat der Versicherte stets und ausschließlich eine Erwerbsunfähigkeitspension (§§ 132, 133
) und keine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit nach (§ 131 c
) begehrt, so handelt es sich insoweit um ein Aliudbegehren. (T3); Beisatz: Bei der Erwerbsunfähigkeitspension (§§ 132, 133
) und der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 131c
) handelt es sich um völlig unterschiedliche Versicherungsfälle. (T4) Auch; nur: Hat der Versicherte stets und ausschließlich eine Erwerbsunfähigkeitspension (Paragraphen 132, 133,
) und keine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit nach (Paragraph 131, c
) begehrt, so handelt es sich insoweit um ein Aliudbegehren. (T3); Beisatz: Bei der Erwerbsunfähigkeitspension (Paragraphen 132, 133,
) und der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit (Paragraph 131 c,
) handelt es sich um völlig unterschiedliche Versicherungsfälle. (T4) RechtssatznummerRS0107534
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.