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{'item': '2Ob17/97g; 7Ob232/97m; 4Ob159/01p; 1Ob67/03i; 8Ob148/09m; 6Ob20/19p; 7Ob14/22t; 10Ob51/22f; 4Ob217/21x'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107619 Entscheidungsdatum28.03.2023 Geschäftszahl2Ob17/97g; 7Ob232/97m; 4Ob159/01p; 1Ob67/03i; 8Ob148/09m; 6Ob20/19p; 7Ob14/22t; 10Ob51/22f; 4Ob217/21x NormABGB §934 ABGB §1487 RechtssatzWurde der Kaufvertrag in Ausübung einer Option geschlossen, dann ist der Zeitpunkt der Einräumung der Option für die Beurteilung des Missverhältnisses der gegenseitigen Leistungen maßgebend. Daran ändert nichts, dass die Verjährungsfrist, anders als beim Vorvertrag erst mit dem Zustandekommen des auf Grund der Option geschlossenen Vertrages zu laufen beginnt. EntscheidungstexteTE OGH 1997-02-13 2 Ob 17/97g Veröff: SZ 70/28 TE OGH 1997-10-29 7 Ob 232/97m nur: Wurde der Kaufvertrag in Ausübung einer Option geschlossen, dann ist der Zeitpunkt der Einräumung der Option für die Beurteilung des Missverhältnisses der gegenseitigen Leistungen maßgebend. (T1) TE OGH 2001-09-12 4 Ob 159/01p Gegenteilig; Beisatz: Bei der Beurteilung des Missverständnisses des Werts (§ 934 Satz 3 ABGB) ist es (entgegen der in SZ 70/28 vertretenen Ansicht) sachgerechter, die objektiven Werte der gegenseitigen Leistungen erst für den Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts festzustellen; erst dann erlangt nämlich das (von den Parteien im Optionsvertrag zunächst bloß in Aussicht genommene) Rechtsgeschäft volle Wirksamkeit, löst wechselseitige Leistungspflichten aus und kann damit als "abgeschlossen" iSd § 934 Satz 3 ABGB angesehen werden. (T2) Gegenteilig; Beisatz: Bei der Beurteilung des Missverständnisses des Werts (Paragraph 934, Satz 3 ABGB) ist es (entgegen der in SZ 70/28 vertretenen Ansicht) sachgerechter, die objektiven Werte der gegenseitigen Leistungen erst für den Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts festzustellen; erst dann erlangt nämlich das (von den Parteien im Optionsvertrag zunächst bloß in Aussicht genommene) Rechtsgeschäft volle Wirksamkeit, löst wechselseitige Leistungspflichten aus und kann damit als "abgeschlossen" iSd Paragraph 934, Satz 3 ABGB angesehen werden. (T2) Beisatz: Beim Vertragsabschluss auf Grund einer Option handelt es sich in Wahrheit um einen zweiaktigen Vorgang, der einem Offert und der nachfolgenden Annahmeerklärung ähnlicher ist als einem zweiseitig verpflichtenden Vorvertrag, ist doch der Optionsgeber allein aus dem Optionsvertrag noch zu keiner Leistung verpflichtet. (T3) Veröff: SZ 74/152 TE OGH 2003-03-25 1 Ob 67/03i Gegenteilig; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Von einem "geschlossenen Geschäft" im Sinne des §934 ABGB kann erst im Zeitpunkt des Zugangs der Annahmeerklärung gesprochen werden; nur auf diesen Zeitpunkt ist die Bewertung von Leistung und Gegenleistung zu beziehen. (T4) TE OGH 2010-05-19 8 Ob 148/09m Vgl; Beisatz: Hier: Nicht Option, sondern Vorvertrag. (T5) Beisatz: Für den Vorvertrag nach § 936 ABGB hat es bei dem allgemeinen im Gesetz auch festgelegten Grundsatz zu bleiben, dass für die Beurteilung des Missverhältnisses nach § 934 ABGB auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vorvertrags abzustellen ist. (T6)Beisatz: Für den Vorvertrag nach Paragraph 936, ABGB hat es bei dem allgemeinen im Gesetz auch festgelegten Grundsatz zu bleiben, dass für die Beurteilung des Missverhältnisses nach Paragraph 934, ABGB auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vorvertrags abzustellen ist. (T6) TE OGH 2019-05-23 6 Ob 20/19p Vgl; Beisatz: Das Institut der laesio enormis ist nicht dazu da, bereits Vereinbartes im Hinblick auf spätere Entwicklungen wieder umzustoßen, weshalb dann, wenn schon der Optionsvertrag eine Anfechtung wegen laesio enormis ausschließt, gleiches auch für den optierten Vertrag gilt. (T7) TE OGH 2022-04-28 7 Ob 14/22t Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2022-11-22 10 Ob 51/22f Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Nach den Feststellungen hing die (Verkaufs-)Leistung lediglich von der von der Verkäuferin zugesagten Liegenschaftsteilung ab, sodass kein mit einem Optionsfall vergleichbares Wiederkaufsrecht, sondern eine aufschiebende Bedingung vorlag und die Verjährungsfrist schon zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses zu laufen begann; für den Verjährungsbeginn ist nicht auf den Eintritt der Bedingung abzustellen. (T8) TE OGH 2023-03-28 4 Ob 217/21x vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107619

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.