OGH Rechtssatz RS0106575 (12Os17/97 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106575 Entscheidungsdatum14.05.2024 Geschäftszahl12Os17/97; 14Os9/24s NormStGB §81 Z1 A4 StGB §81 Z1 C StGB §177 StGB §88 Abs3 RechtssatzDie Tatbestände der fahrlässigen Gemeingefährdung und der fahrlässigen Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen (§ 81 Z 1 StGB) können nicht echt konkurrieren; diese Tatbestände schließen einander aus.Die Tatbestände der fahrlässigen Gemeingefährdung und der fahrlässigen Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen (Paragraph 81, Ziffer eins, StGB) können nicht echt konkurrieren; diese Tatbestände schließen einander aus.
EntscheidungstexteTE OGH 1997-02-13 12 Os 17/97 TE OGH 2024-05-14 14 Os 9/24s gegenteilig; Beisatz: Zur Rechtslage nach Inkrafttreten des BGBl I 2015/112: Echte Konkurrenz. (T1)gegenteilig; Beisatz: Zur Rechtslage nach Inkrafttreten des BGBl römisch eins 2015/112: Echte Konkurrenz. (T1) Beisatz: hier: Fahrlässige Körperverletzung durch Verursachung eines Verkehrsunfalls im Zug einer "Geisterfahrt" auf der Schnellstraße nach fahrlässigem Versetzen in einen Minderrausch (§ 81 Abs 2 StGB). (T2)Beisatz: hier: Fahrlässige Körperverletzung durch Verursachung eines Verkehrsunfalls im Zug einer "Geisterfahrt" auf der Schnellstraße nach fahrlässigem Versetzen in einen Minderrausch (Paragraph 81, Absatz 2, StGB). (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106575