RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.02.1997 Geschäftszahl14Os198/96 (14Os199/96, 14Os200/96); 14Os136/97; 14Os146/02; 11Os6/03; 14Os28/03; 11Os47/03; 13Os83/03; 14Os107/03; 14Os22/04; 13Os105/04; 13Os51/05g; 14Os83/05w; 13Os92/05m; 13Os110/05h; 14Os53/06k; 14Os92/07x NormStPO §15; StPO §16 A RechtssatzDie Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes II.Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, sind in den prozeßrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt. Beschlüsse, in denen das Oberlandesgericht in Ausübung des ihm gemäß § 15 StPO zustehenden Aufsichtsrechtes entschieden hat, gehören nicht dazu.Die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes römisch zwei.Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, sind in den prozeßrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt. Beschlüsse, in denen das Oberlandesgericht in Ausübung des ihm gemäß Paragraph 15, StPO zustehenden Aufsichtsrechtes entschieden hat, gehören nicht dazu. EntscheidungstexteTE OGH 1997/02/18 14 Os 198/96 TE OGH 1997/10/07 14 Os 136/97 nur: Die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes II.Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, sind in den prozeßrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt. (T1); Beisatz: Beschlüsse, in denen das Oberlandesgericht über eine Beschwerde gegen die Ausdehnung der Voruntersuchung entschieden hat (§ 92 Abs 3 zweiter Satz StPO), gehören nicht dazu. (T2) nur: Die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes römisch zwei.Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, sind in den prozeßrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt. (T1); Beisatz: Beschlüsse, in denen das Oberlandesgericht über eine Beschwerde gegen die Ausdehnung der Voruntersuchung entschieden hat (Paragraph 92, Absatz 3, zweiter Satz StPO), gehören nicht dazu. (T2) TE OGH 2003/01/28 14 Os 146/02 nur T1; Beisatz: Beschlüsse, in denen das Oberlandesgericht über eine Beschwerde gegen den einen Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung zurückweisenden Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes entschieden hat, gehören nicht dazu. (T3) TE OGH 2003/03/04 11 Os 6/03 Auch; Beisatz: Hier: Grundrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes, mit welchem eine Aufsichtsbeschwerde (§ 15 StPO) zurückgewiesen wurde. (T4) Auch; Beisatz: Hier: Grundrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes, mit welchem eine Aufsichtsbeschwerde (Paragraph 15, StPO) zurückgewiesen wurde. (T4) TE OGH 2003/03/11 14 Os 28/03 nur T1; Beisatz: Beschlüsse, in denen das Oberlandesgericht über eine Beschwerde gegen den einen Subsidiarantrag nicht Folge gebenden Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes entschieden hat, gehören nicht dazu. (T5) TE OGH 2003/09/09 11 Os 47/03 Auch TE OGH 2003/09/03 13 Os 83/03 nur T1; Beisatz: Beschlüsse, in denen das Oberlandesgericht eine Beschwerde des als Ankläger einschreitenden Privatbeteiligten als unzulässig zurückgewiesen hat, zählen nicht dazu. (T6) TE OGH 2003/09/09 14 Os 107/03 nur T1 TE OGH 2004/03/16 14 Os 22/04 Vgl auch; Beisatz: Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichtes als Beschwerdegericht ist das ordentliche Rechtsmittel einer Beschwerde an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig. (T7) TE OGH 2004/10/06 13 Os 105/04 nur T1 TE OGH 2005/06/15 13 Os 51/05g Auch; Beis wie T7 TE OGH 2005/09/20 14 Os 83/05w nur T1 TE OGH 2005/09/28 13 Os 92/05m Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2005/11/23 13 Os 110/05h nur T1 TE OGH 2006/06/13 14 Os 53/06k nur T1 TE OGH 2007/08/28 14 Os 92/07x nur T1; Beisatz: Eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes über eine Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem der Aufschub des Strafvollzuges widerrufen wurde, gehört nicht dazu. (T8) RechtssatznummerRS0107057
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