OGH Rechtssatz RS0107344 (1Ob5/97k u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107344 Entscheidungsdatum27.04.2023 Geschäftszahl1Ob5/97k; 8Ob156/99w; 5Ob249/07i; 9ObA39/11t; 9ObA133/22g NormABGB §1024 ZPO §35 Abs1 AußStrG 2005 §6 Abs4 RechtssatzDurch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Vollmachtgebers wird die Prozessvollmacht nicht berührt, weil § 35 Abs 1 ZPO gegenüber § 1024 ABGB lex specialis ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Rechtsstreit vor oder nach Konkurseröffnung (Eintritt der Prozessunfähigkeit) eingeleitet wurde.Durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Vollmachtgebers wird die Prozessvollmacht nicht berührt, weil Paragraph 35, Absatz eins, ZPO gegenüber Paragraph 1024, ABGB lex specialis ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Rechtsstreit vor oder nach Konkurseröffnung (Eintritt der Prozessunfähigkeit) eingeleitet wurde.
EntscheidungstexteTE OGH 1997-02-25 1 Ob 5/97k Veröff: SZ 70/33 TE OGH 1999-07-08 8 Ob 156/99w TE OGH 2008-01-08 5 Ob 249/07i Auch; Beisatz: Hier: Bei anwaltlich vertretenen Parteien ist gemäß § 6 Abs 4 AußStrG die Regelung des § 35 Abs 1 ZPO anzuwenden. (T1); Veröff: SZ 2008/2Auch; Beisatz: Hier: Bei anwaltlich vertretenen Parteien ist gemäß Paragraph 6, Absatz 4, AußStrG die Regelung des Paragraph 35, Absatz eins, ZPO anzuwenden. (T1); Veröff: SZ 2008/2 TE OGH 2012-01-30 9 ObA 39/11t Auch TE OGH 2023-04-27 9 ObA 133/22g vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107344