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{'item': ['1Ob2147/96h', '4Ob383/97w', '1Ob41/97d', '1Ob151/98g', '1Ob200/00v', '1Ob159/07z', '1Ob183/14i', '1Ob242/14s', '1Ob58/22v', '1Ob100/22w']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107173 Entscheidungsdatum25.02.1997 Geschäftszahl1Ob2147/96h; 4Ob383/97w; 1Ob41/97d; 1Ob151/98g; 1Ob200/00v; 1Ob159/07z; 1Ob183/14i; 1Ob242/14s; 1Ob58/22v; 1Ob100/22w NormAHG §1 Abs1 Ca; AHG §1 Abs1 G; AHG §2 Abs3; ZPO §502 Abs1 HIV1 RechtssatzWeist der Oberste Gerichtshof eine Revision mit der Begründung zurück, es lägen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor, dann kann dieser Ausspruch nur so verstanden werden, daß das Revisionsgericht das Vorliegen eines für den Streitausgang erheblichen groben Auslegungsfehlers beziehungsweise krassen Denkfehlers verneinte, hätte es doch einen solchen schon zur Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtseinheit jedenfalls aufgreifen und deshalb dem Revisionsgegner die Erstattung einer Revisionsbeantwortung freistellen müssen. Damit hat das Revisionsgericht bei seiner Entscheidung über die Revision denknotwendigerweise die Vertretbarkeit der dem berufungsgerichtlichen Urteil zugrundeliegenden Rechtsauffassung unterstellt, weil es bei Annahme einer unvertretbaren Rechtsansicht selbst in einem Fall, in dem der zur Lösung anstehenden Rechtsfrage keine über den konkreten Rechtsstreit hinausgehende allgemeine Bedeutung beizumessen ist, aus Erwägungen der Einzelfallgerechtigkeit in die sachliche Prüfung der Berechtigung der Revision einzutreten und das Rechtsmittel meritorisch zu erledigen gehabt hätte.Weist der Oberste Gerichtshof eine Revision mit der Begründung zurück, es lägen die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vor, dann kann dieser Ausspruch nur so verstanden werden, daß das Revisionsgericht das Vorliegen eines für den Streitausgang erheblichen groben Auslegungsfehlers beziehungsweise krassen Denkfehlers verneinte, hätte es doch einen solchen schon zur Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtseinheit jedenfalls aufgreifen und deshalb dem Revisionsgegner die Erstattung einer Revisionsbeantwortung freistellen müssen. Damit hat das Revisionsgericht bei seiner Entscheidung über die Revision denknotwendigerweise die Vertretbarkeit der dem berufungsgerichtlichen Urteil zugrundeliegenden Rechtsauffassung unterstellt, weil es bei Annahme einer unvertretbaren Rechtsansicht selbst in einem Fall, in dem der zur Lösung anstehenden Rechtsfrage keine über den konkreten Rechtsstreit hinausgehende allgemeine Bedeutung beizumessen ist, aus Erwägungen der Einzelfallgerechtigkeit in die sachliche Prüfung der Berechtigung der Revision einzutreten und das Rechtsmittel meritorisch zu erledigen gehabt hätte. EntscheidungstexteTE OGH 1997-02-25 1 Ob 2147/96h Veröff: SZ 70/32 TE OGH 1998-01-27 4 Ob 383/97w Auch TE OGH 1997-12-15 1 Ob 41/97d Veröff: SZ 70/260 TE OGH 1998-11-24 1 Ob 151/98g TE OGH 2000-10-06 1 Ob 200/00v Beisatz: Würden nun die Amtshaftungsgerichte die behauptete Unvertretbarkeit - als eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Stattgebung des Amtshaftungsbegehrens - bejahen, so käme eine solche Annahme der Nachprüfung der oberstgerichtlichen Entscheidung im Anlassverfahren auf deren Rechtmäßigkeit gleich, die den Amtshaftungsgerichten indes mit Rücksicht auf den im § 2 Abs 3 AHG angeordneten Haftungsausschluss verwehrt bleibt, der eine solche Überprüfung gerade hintanhalten will. (T1)Beisatz: Würden nun die Amtshaftungsgerichte die behauptete Unvertretbarkeit - als eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Stattgebung des Amtshaftungsbegehrens - bejahen, so käme eine solche Annahme der Nachprüfung der oberstgerichtlichen Entscheidung im Anlassverfahren auf deren Rechtmäßigkeit gleich, die den Amtshaftungsgerichten indes mit Rücksicht auf den im Paragraph 2, Absatz 3, AHG angeordneten Haftungsausschluss verwehrt bleibt, der eine solche Überprüfung gerade hintanhalten will. (T1) TE OGH 2007-09-11 1 Ob 159/07z Auch TE OGH 2014-12-23 1 Ob 183/14i Beis wie T1 TE OGH 2014-12-23 1 Ob 242/14s Auch TE OGH 2022-04-20 1 Ob 58/22v TE OGH 2022-06-22 1 Ob 100/22w Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107173

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.