OGH Rechtssatz RS0106916 (1Ob2401/96m u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106916 Entscheidungsdatum26.11.2025 Geschäftszahl1Ob2401/96m; 8ObA30/03z; 6Ob176/25p NormZPO §500 IIIbZPO §500 römisch drei b ZPO §501 ZPO §502 Abs2 K ZPO §514 A ZPO §514 C1 ZPO §528 Abs2 Z1 F ZPO §528 Abs2 Z1 K JN §55 Abs5 RechtssatzDer Wert eines Beschlußpunktes über den ausdrücklichen Vorbehalt einer weiteren erstgerichtlichen Entscheidung, somit des Ausspruchs, gerade keine Entscheidung zu treffen, kann auch beim maßgeblichen Gegenstand einer zweitinstanzlichen Entscheidung darüber schon begrifflich keine Berücksichtigung finden, ist somit auch bei der Frage der Rechtsmittelzulässigkeit (§§ 501, 502 Abs 2, 528 Abs 2 Z 1 ZPO in Verbindung mit § 55 Abs 5 JN) nicht Teil des Streitgegenstandes.Der Wert eines Beschlußpunktes über den ausdrücklichen Vorbehalt einer weiteren erstgerichtlichen Entscheidung, somit des Ausspruchs, gerade keine Entscheidung zu treffen, kann auch beim maßgeblichen Gegenstand einer zweitinstanzlichen Entscheidung darüber schon begrifflich keine Berücksichtigung finden, ist somit auch bei der Frage der Rechtsmittelzulässigkeit (Paragraphen 501, 502, Absatz 2, 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 5, JN) nicht Teil des Streitgegenstandes.
EntscheidungstexteTE OGH 1997-02-25 1 Ob 2401/96m TE OGH 2003-05-22 8 ObA 30/03z Vgl auch; Beisatz: Bei einem Teilurteil des Erstgerichtes ist nur das Streitgegenstand, was insgesamt dem Berufungsverfahren zugrundeliegt, aber nicht der sonstige Streitgegenstand des erstgerichtlichen Verfahrens. (T1); Beisatz: Hier: § 46 Abs 3 Z1 idF WGN 1997. (T2)Vgl auch; Beisatz: Bei einem Teilurteil des Erstgerichtes ist nur das Streitgegenstand, was insgesamt dem Berufungsverfahren zugrundeliegt, aber nicht der sonstige Streitgegenstand des erstgerichtlichen Verfahrens. (T1); Beisatz: Hier: Paragraph 46, Absatz 3, Z1 in der Fassung WGN 1997. (T2) TE OGH 2025-11-26 6 Ob 176/25p European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106916