RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106917 Entscheidungsdatum19.03.2025 Geschäftszahl1Ob2401/96m; 4Ob306/00d; 7Ob42/02f; 3Ob139/02s (3Ob140/02p); 2Ob273/02i; 3Ob45/06y; 1Ob151/05w; 8Ob168/06y; 5Ob238/07x; 3Ob20/08z; 4Ob73/08a; 1Ob216/08h; 9ObA14/09p; 2Ob254/09f; 3Ob3/11d; 5Ob41/11g; 2Bkd1/12; 2Ob68/14k; 3Ob163/14p; 7Ob202/15d; 2Ob77/18i; 4Ob137/18b; 3Ob139/18i; 3Ob136/18y; 2Ob46/18f (2Ob100/18x); 2Ob14/21d; 2Ob144/22y; 4Ob217/22y; 8Ob98/24f; 9Ob24/25g NormZPO §514 A ZPO §514 C1 ZPO §514 C3 RechtssatzVoraussetzung der Rekurszulässigkeit ist, dass die angefochtene Entscheidung tatsächlich den Charakter eines Beschlusses hat, also einer Willenserklärung des Gerichts, mit der es unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Formen entweder eine verfahrensrechtliche Entscheidung oder in den vom Gesetz zugelassenen Fällen eine Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren trifft. Fehlt einer Erklärung des Gerichts der Charakter einer Entscheidung, dann ist diese Enuntiation nicht mit Rekurs bekämpfbar, mag hiefür auch verfehlt die ausdrückliche Bezeichnung als Beschluss gewählt worden sein. EntscheidungstexteTE OGH 1997-02-25 1 Ob 2401/96m TE OGH 2000-11-28 4 Ob 306/00d Auch TE OGH 2002-06-12 7 Ob 42/02f TE OGH 2002-06-27 3 Ob 139/02s Vgl auch; Beisatz: Die Anzeige einer strafbaren Handlung an die Staatsanwaltschaft durch ein Gericht, wozu es nach § 84 Abs 1 StPO verpflichtet ist, wenn sie seinen gesetzlichen Wirkungsbereich betrifft, hat keinen Entscheidungscharakter. (T1)Vgl auch; Beisatz: Die Anzeige einer strafbaren Handlung an die Staatsanwaltschaft durch ein Gericht, wozu es nach Paragraph 84, Absatz eins, StPO verpflichtet ist, wenn sie seinen gesetzlichen Wirkungsbereich betrifft, hat keinen Entscheidungscharakter. (T1) TE OGH 2002-11-21 2 Ob 273/02i Vgl auch; Veröff: SZ 2002/155 TE OGH 2006-03-29 3 Ob 45/06y Auch TE OGH 2006-03-07 1 Ob 151/05w Beisatz: Ein derartiger „Beschluss", womit sich das Gericht die Entscheidung über einen Antrag (zum Teil) vorbehält, ist deshalb mangels Beschwer unanfechtbar. (T2) TE OGH 2007-01-31 8 Ob 168/06y Beisatz: Hier: An eine Behörde gerichtete amtswegige (§ 173 Abs 5 KO) Anfrage im Konkurseröffnungsverfahren. (T3)Beisatz: Hier: An eine Behörde gerichtete amtswegige (Paragraph 173, Absatz 5, KO) Anfrage im Konkurseröffnungsverfahren. (T3) TE OGH 2008-01-22 5 Ob 238/07x Auch; Beisatz: Hier: Schriftliche Mitteilung des Prozessgerichts an die Parteien über eine telefonische Bekanntgabe des zuständigen Pflegschaftsgerichts, dass dieses die Übermittlung des Pflegschaftsaktes an das Prozessgericht abgelehnt und lediglich die Übermittlung zur allfälligen Akteneinsicht an das zuständige Rechtshilfebezirksgericht angeboten habe. (T4) TE OGH 2008-02-27 3 Ob 20/08z Auch; Beisatz: Hier: Mitteilung des Erstgerichts anlässlich der beschlussmäßigen Zurückweisung des Antrags auf Abänderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen, dass seiner Ansicht nach die Voraussetzungen für eine amtswegige Abänderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen nicht vorlägen. (T5) TE OGH 2008-06-10 4 Ob 73/08a Beisatz: Ob ein anfechtbarer Beschluss oder eine bloße Mitteilung des Gerichts vorliegt, ist durch Auslegung des strittigen Ausspruchs zu ermitteln. Von Bedeutung ist dabei nicht nur dessen Bezeichnung, sondern auch die Rechtsgrundlage. Erfordert sie - bei richtigem Verständnis - keinen anfechtbaren Beschluss, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass das Gericht einen solchen Beschluss fassen wollte. (T6) Beisatz: Hier: „Beschluss" über das Unterbleiben einer Abhandlung nach § 153 Abs 1 AußStrG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.