← Österreich

{'item': '1Ob2401/96m; 4Ob306/00d; 7Ob42/02f; 3Ob139/02s (3Ob140/02p); 2Ob273/02i; 3Ob45/06y; 1Ob151/05w; 8Ob168/06y; 5Ob238/07x; 3Ob20/08z; 4Ob73/08a

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106917 Entscheidungsdatum19.03.2025 Geschäftszahl1Ob2401/96m; 4Ob306/00d; 7Ob42/02f; 3Ob139/02s (3Ob140/02p); 2Ob273/02i; 3Ob45/06y; 1Ob151/05w; 8Ob168/06y; 5Ob238/07x; 3Ob20/08z; 4Ob73/08a; 1Ob216/08h; 9ObA14/09p; 2Ob254/09f; 3Ob3/11d; 5Ob41/11g; 2Bkd1/12; 2Ob68/14k; 3Ob163/14p; 7Ob202/15d; 2Ob77/18i; 4Ob137/18b; 3Ob139/18i; 3Ob136/18y; 2Ob46/18f (2Ob100/18x); 2Ob14/21d; 2Ob144/22y; 4Ob217/22y; 8Ob98/24f; 9Ob24/25g NormZPO §514 A ZPO §514 C1 ZPO §514 C3 RechtssatzVoraussetzung der Rekurszulässigkeit ist, dass die angefochtene Entscheidung tatsächlich den Charakter eines Beschlusses hat, also einer Willenserklärung des Gerichts, mit der es unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Formen entweder eine verfahrensrechtliche Entscheidung oder in den vom Gesetz zugelassenen Fällen eine Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren trifft. Fehlt einer Erklärung des Gerichts der Charakter einer Entscheidung, dann ist diese Enuntiation nicht mit Rekurs bekämpfbar, mag hiefür auch verfehlt die ausdrückliche Bezeichnung als Beschluss gewählt worden sein. EntscheidungstexteTE OGH 1997-02-25 1 Ob 2401/96m TE OGH 2000-11-28 4 Ob 306/00d Auch TE OGH 2002-06-12 7 Ob 42/02f TE OGH 2002-06-27 3 Ob 139/02s Vgl auch; Beisatz: Die Anzeige einer strafbaren Handlung an die Staatsanwaltschaft durch ein Gericht, wozu es nach § 84 Abs 1 StPO verpflichtet ist, wenn sie seinen gesetzlichen Wirkungsbereich betrifft, hat keinen Entscheidungscharakter. (T1)Vgl auch; Beisatz: Die Anzeige einer strafbaren Handlung an die Staatsanwaltschaft durch ein Gericht, wozu es nach Paragraph 84, Absatz eins, StPO verpflichtet ist, wenn sie seinen gesetzlichen Wirkungsbereich betrifft, hat keinen Entscheidungscharakter. (T1) TE OGH 2002-11-21 2 Ob 273/02i Vgl auch; Veröff: SZ 2002/155 TE OGH 2006-03-29 3 Ob 45/06y Auch TE OGH 2006-03-07 1 Ob 151/05w Beisatz: Ein derartiger „Beschluss", womit sich das Gericht die Entscheidung über einen Antrag (zum Teil) vorbehält, ist deshalb mangels Beschwer unanfechtbar. (T2) TE OGH 2007-01-31 8 Ob 168/06y Beisatz: Hier: An eine Behörde gerichtete amtswegige (§ 173 Abs 5 KO) Anfrage im Konkurseröffnungsverfahren. (T3)Beisatz: Hier: An eine Behörde gerichtete amtswegige (Paragraph 173, Absatz 5, KO) Anfrage im Konkurseröffnungsverfahren. (T3) TE OGH 2008-01-22 5 Ob 238/07x Auch; Beisatz: Hier: Schriftliche Mitteilung des Prozessgerichts an die Parteien über eine telefonische Bekanntgabe des zuständigen Pflegschaftsgerichts, dass dieses die Übermittlung des Pflegschaftsaktes an das Prozessgericht abgelehnt und lediglich die Übermittlung zur allfälligen Akteneinsicht an das zuständige Rechtshilfebezirksgericht angeboten habe. (T4) TE OGH 2008-02-27 3 Ob 20/08z Auch; Beisatz: Hier: Mitteilung des Erstgerichts anlässlich der beschlussmäßigen Zurückweisung des Antrags auf Abänderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen, dass seiner Ansicht nach die Voraussetzungen für eine amtswegige Abänderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen nicht vorlägen. (T5) TE OGH 2008-06-10 4 Ob 73/08a Beisatz: Ob ein anfechtbarer Beschluss oder eine bloße Mitteilung des Gerichts vorliegt, ist durch Auslegung des strittigen Ausspruchs zu ermitteln. Von Bedeutung ist dabei nicht nur dessen Bezeichnung, sondern auch die Rechtsgrundlage. Erfordert sie - bei richtigem Verständnis - keinen anfechtbaren Beschluss, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass das Gericht einen solchen Beschluss fassen wollte. (T6) Beisatz: Hier: „Beschluss" über das Unterbleiben einer Abhandlung nach § 153 Abs 1 AußStrG

  1. (T7)Beisatz: Hier: „Beschluss" über das Unterbleiben einer Abhandlung nach Paragraph 153, Absatz eins, AußStrG
  2. (T7) Veröff: SZ 2008/79 TE OGH 2008-11-25 1 Ob 216/08h Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2009-02-24 9 ObA 14/09p Vgl auch; Beisatz: Hier: Auftrag an den Kläger mitzuteilen, ob das Verfahren gegen die Beklagte OEG trotz deren Auflösung fortgeführt werde. (T8) TE OGH 2010-01-28 2 Ob 254/09f Auch; Beisatz: Hier: Übermittlung eines Schreibens der Familienberatung und der Stellungnahme der Kinder- und Jugendanwaltschaft an den Kindesvater zur Kenntnis und der Bemerkung, dass sich das Gericht den darin enthaltenen Empfehlungen anschließt - kein mit Rechtsmittel bekämpfbarer Beschluss. (T9) TE OGH 2011-07-06 3 Ob 3/11d Vgl; Beisatz: Hier: Bekämpfbarer Beschluss, wenn die dem Vater auferlegte Verpflichtung, für eine psychotherapeutische Behandlung der Kinder Sorge zu tragen, in den Spruch der Entscheidung aufgenommen wurde. (T10) TE OGH 2011-09-14 5 Ob 41/11g Vgl; Beis ähnlich wie T9; Vgl auch Beis wie T10 TE OGH 2012-04-13 2 Bkd 1/12 Vgl auch; Beisatz: Hier: Mitteilung des Präsidenten des Disziplinarrats einer Rechtsanwaltskammer. (T11) TE OGH 2014-07-09 2 Ob 68/14k Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Durch die hier erteilte Weisung ( § 281 Abs 4 ABGB) wurde in den Wirkungsbereich der Sachwalterin eingegriffen, weshalb ihre Beschwer zu bejahen ist. (T12); Veröff: SZ 2014/64Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Durch die hier erteilte Weisung ( Paragraph 281, Absatz 4, ABGB) wurde in den Wirkungsbereich der Sachwalterin eingegriffen, weshalb ihre Beschwer zu bejahen ist. (T12); Veröff: SZ 2014/64 TE OGH 2014-09-18 3 Ob 163/14p Auch; Beisatz: Hier: Beantwortung einer Anfrage mit einem Schreiben dahin, dass eine Aktenübersendung zwecks Akteneinsicht an ein bulgarisches Gericht nicht möglich sei. (T13) TE OGH 2015-12-16 7 Ob 202/15d TE OGH 2018-05-16 2 Ob 77/18i Beis wie T6; Beisatz: Keinen Beschlusscharakter hat die im Zusammenhang mit der Einantwortung geäußerte Mitteilung, dass kein Erbteilungsübereinkommen geschlossen wurde. (T14) TE OGH 2018-07-17 4 Ob 137/18b Auch TE OGH 2018-08-14 3 Ob 139/18i Beisatz: Hier: Zurückstellung des Akts an das Erstgericht zur Durchführung von Erhebungen gemäß § 526 Abs 1 ZPO. (T15)Beisatz: Hier: Zurückstellung des Akts an das Erstgericht zur Durchführung von Erhebungen gemäß Paragraph 526, Absatz eins, ZPO. (T15) TE OGH 2018-08-14 3 Ob 136/18y TE OGH 2019-01-29 2 Ob 46/18f nur: Voraussetzung der Rekurszulässigkeit ist, dass die angefochtene Entscheidung tatsächlich den Charakter eines Beschlusses hat, also einer Willenserklärung des Gerichts, mit der es eine verfahrensrechtliche Entscheidung oder eine Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren trifft. (T16) nur: Fehlt einer Erklärung des Gerichts der Charakter einer Entscheidung, dann ist diese Enuntiation nicht mit Rekurs bekämpfbar, mag hiefür auch verfehlt die ausdrückliche Bezeichnung als Beschluss gewählt worden sein. (T17) Beisatz: Hier allgemein Rechtsmittelzulässigkeit. (T18) TE OGH 2021-03-25 2 Ob 14/21d Beisatz: Hier: Erstgericht nahm Nachtragsabhandlung „zur Kenntnis“. (T19) TE OGH 2022-09-27 2 Ob 144/22y Beisatz: Hier: „Beschluss“ aus Anlass des Antrittsberichts der einstweiligen Erwachsenenvertreterin. (T20) TE OGH 2022-12-20 4 Ob 217/22y Beis wie T6; Beisatz: Hier: Die Verfügung den Sicherungsantrag dem Präsidium zur Zuweisung an eine andere Gerichtsabteilung nach dem Rotationsprinzip der Geschäftsverteilung zu übermitteln, hat keinen Entscheidungscharakter. (T21) TE OGH 2024-09-26 8 Ob 98/24f TE OGH 2025-03-19 9 Ob 24/25g vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106917

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.