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OGH Rechtssatz RS0107266 (5Ob40/97m u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107266 Entscheidungsdatum30.10.2025 Geschäftszahl5Ob40/97m; 5Ob157/00z; 5Ob29/25p NormMRG §1 Abs1 MRG §17 RechtssatzFür eine Kostenverteilungsregelung, in die auch "vom Vermieter benützte oder trotz ihrer Vermietbarkeit nicht vermietete Wohnungen oder sonstige Mietgegenstände des Hauses" einzubeziehen sind, erweist sich die durch § 1 Abs 1 MRG vorgegebene Definition des Mietgegenstandes als unbrauchbar, weil sie keine sachgerechte Entscheidung ermöglicht, wie ein vom Vermieter selbst genutztes oder trotz Vermietbarkeit nicht vermietetes Objekt - etwa eine Garage - zu behandeln ist.Für eine Kostenverteilungsregelung, in die auch "vom Vermieter benützte oder trotz ihrer Vermietbarkeit nicht vermietete Wohnungen oder sonstige Mietgegenstände des Hauses" einzubeziehen sind, erweist sich die durch Paragraph eins, Absatz eins, MRG vorgegebene Definition des Mietgegenstandes als unbrauchbar, weil sie keine sachgerechte Entscheidung ermöglicht, wie ein vom Vermieter selbst genutztes oder trotz Vermietbarkeit nicht vermietetes Objekt - etwa eine Garage - zu behandeln ist.

EntscheidungstexteTE OGH 1997-02-25 5 Ob 40/97m TE OGH 2000-06-15 5 Ob 157/00z Vgl auch; Beisatz: Eine sachgerechte Entscheidung hinsichtlich der "vom Vermieter benützten oder trotz Vermietbarkeit nicht benützten Objekte" ist an der Vermietbarkeit solcher Objekte zu orientieren. (T1) TE OGH 2025-10-30 5 Ob 29/25p vgl; Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107266

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