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{'item': '3Ob7/97v; 1Ob97/97x; 4Ob263/98z; 6Ob87/99h; 1Ob49/02s; 1Ob158/07b; 10Ob51/08k; 9Ob37/10x; 2Ob179/10b; 4Ob40/12d; 2Ob141/11s; 3Ob212/12s; 8Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107722 Entscheidungsdatum26.03.2025 Geschäftszahl3Ob7/97v; 1Ob97/97x; 4Ob263/98z; 6Ob87/99h; 1Ob49/02s; 1Ob158/07b; 10Ob51/08k; 9Ob37/10x; 2Ob179/10b; 4Ob40/12d; 2Ob141/11s; 3Ob212/12s; 8Ob82/13m; 1Ob149/13p; 9Ob7/16v; 3Ob128/16v; 3Ob47/18k; 5Ob185/18v; 10Ob95/18w; 1Ob43/23i; 8Ob72/24g; 6Ob12/25w NormABGB §140 Cb RechtssatzEinem Kind kann dann eine zweite Berufsausbildung gegen den Willen, jedoch (ganz oder teilweise) dennoch auf Kosten des Unterhaltspflichtigen zugebilligt werden, wenn es eine ernsthafte Neigung und besondere Eignung (überdurchschnittliche Begabung) sowie ausreichenden Fleiß für eine derartige weitere Ausbildung erkennen lässt, es dem Unterhaltsschuldner zumutbar erscheint, dafür Leistungen zu erbringen, und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass dadurch eine nicht unbedeutende Verbesserung des künftigen besseren Fortkommens des Kindes eintreten wird. Dem Unterhaltspflichtigen sind nach seiner bei der Interessenabwägung im Vordergrund stehenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit weitere Unterhaltsbeiträge für die Zweitausbildung seines Kindes aber jedenfalls nur dann zumutbar, wenn er seine eigenen Bedürfnisse trotz solcher Leistungen noch immer in Annäherung an den angemessenen Unterhalts decken könnte. Er muss sich also nicht auf das Existenzminimum einschränken. EntscheidungstexteTE OGH 1997-02-26 3 Ob 7/97v Veröff: SZ 70/36 TE OGH 1998-08-27 1 Ob 97/97x Vgl; Beisatz: Es kommt nicht nur auf die (im vorliegenden Fall überdurchschnittlichen) Lebensverhältnisse des Vaters, sondern auch auf jene des Kindes an. (T1) TE OGH 1999-02-23 4 Ob 263/98z Auch; nur: Einem Kind kann dann eine zweite Berufsausbildung gegen den Willen, jedoch (ganz oder teilweise) dennoch auf Kosten des Unterhaltspflichtigen zugebilligt werden, wenn es eine ernsthafte Neigung und besondere Eignung (überdurchschnittliche Begabung) sowie ausreichenden Fleiß für eine derartige weitere Ausbildung erkennen lässt, es dem Unterhaltsschuldner zumutbar erscheint, dafür Leistungen zu erbringen, und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass dadurch eine nicht unbedeutende Verbesserung des künftigen besseren Fortkommens des Kindes eintreten wird. (T2) TE OGH 1999-06-24 6 Ob 87/99h Auch; Beisatz: Zumindest der erste Wechsel der Studienrichtung des unterhaltsberechtigten Studenten löst noch nicht das Erlöschen der Unterhaltspflicht aus. Nicht nur beim Hochschulstudium sondern auch bei anderen beruflichen Ausbildungen ist zumindest ein einmaliger Wechsel zu tolerieren. (T3) TE OGH 2002-03-22 1 Ob 49/02s Vgl; Beisatz: Für die Belastbarkeit eines Geldunterhaltspflichtigen ist zu beachten, dass Entscheidungen in Unterhaltssachen an den Verhältnissen in einer fiktiven "intakten Familie" zu orientieren sind. (T4) Veröff: SZ 2002/39 TE OGH 2007-09-11 1 Ob 158/07b nur T2; Beis wie T4 TE OGH 2008-05-27 10 Ob 51/08k Auch; Beisatz: Hier: Aufnahme eines Bachelorstudiums für Kommunikationswissenschaften nach Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit durch positiven Abschluss der Handelsschule und fünfjähriger Berufstätigkeit. (T5) TE OGH 2010-07-28 9 Ob 37/10x nur T2 TE OGH 2011-01-27 2 Ob 179/10b nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Das Weiterbestehen eines Unterhaltsanspruchs ist bei einer Zweitausbildung an strengere Voraussetzungen gebunden als jene, die für die Finanzierung der Erstausbildung maßgeblich sind. (T6) Beisatz: Verbesserte Fortkommenschancen können nicht nur in einer „höherwertigen“ akademischen Ausbildung liegen, sondern auch darin, dass ‑ auch wenn damit keine bessere Entlohnung verbunden ist ‑ ein sicherer, krisenfesterer Ausbildungszweig angestrebt wird. (T7) TE OGH 2012-03-27 4 Ob 40/12d Auch; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Zweitlehre (Konditor als Ergänzung zu Koch/Kellner). (T8) TE OGH 2012-05-15 2 Ob 141/11s nur T2 TE OGH 2012-12-19 3 Ob 212/12s Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2013-08-29 8 Ob 82/13m TE OGH 2013-08-29 1 Ob 149/13p Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2016-03-18 9 Ob 7/16v Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6 TE OGH 2016-09-22 3 Ob 128/16v Auch; Beis wie T4; Beisatz: Diese Bestimmungsfaktoren sollen eine den jeweiligen Umständen des Einzelfalls angepasste Ausmittlung der weiterbestehenden Unterhaltspflicht ermöglichen. (T9) Beisatz: Ein besonderes Interesse dokumentierender Fleiß und die für die gewählte Ausbildung und das damit angestrebte berufliche Ziel bestehende besondere ‑ über die jedem Maturanten zuzugestehende grundsätzliche Eignung für ein Universitäts‑ oder Fachhochschulstudium können durch den Abschluss eines Studiums in Mindeststudienzeit dokumentiert werden. (T10) Beisatz: Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass eine akademische Ausbildung ein besseres Fortkommen ermöglicht, also insbesondere mit erhöhten Verdienstchancen verbunden ist. (T11) TE OGH 2018-03-21 3 Ob 47/18k Auch; Beis wie T3; Beisatz: Das gilt aber nicht für einen studierenden Unterhaltspflichtigen. (T12) TE OGH 2018-11-06 5 Ob 185/18v Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2018-12-19 10 Ob 95/18w Beisatz: Hier: Besuch einer Berufsfachschule für Physiotherapie nach positivem Abschluss einer HTL und einer einjährigen Ausbildung zur Diplomierten Gesundheitstrainerin und staatlich geprüften FIT-Instruktorin. (T13) TE OGH 2023-07-13 1 Ob 43/23i Beisatz wie T6 Beisatz: Hier: Fernstudium zur Erreichung der Berufsreifeprüfung nach Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule als weiterführende Ausbildung im Sinn eines mehrstufigen Ausbildungsgangs. (T14) TE OGH 2024-09-26 8 Ob 72/24g vgl TE OGH 2025-03-26 6 Ob 12/25w Beisatz wie T4 Beisatz: Hier: Aufrechte Unterhaltspflicht aufgrund weiterführender Ausbildung bei Betreiben eines Masterstudiums, das von der Universität unter Auflagen als Fortsetzung des Bachelorstudiums anerkannt wurde. (T15) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107722

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.