RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107723 Entscheidungsdatum26.02.1997 Geschäftszahl3Ob7/97v; 9Ob261/97s; 7Ob302/98g; 1Ob158/07b; 10Ob51/08k; 2Ob179/10b; 8Ob43/11y; 4Ob40/12d; 2Ob141/11s; 3Ob212/12s; 1Ob149/13p; 10Ob95/18w NormABGB §140 Cb RechtssatzIst eine fortgesetzte Unterhaltspflicht nicht schon deshalb zu verneinen, weil es dem Unterhaltspflichtigen entweder an der erforderlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mangelt oder die Berufsaussichten und Verdienstmöglichkeiten des Unterhaltsberechtigten durch die angestrebte zweite Berufsausbildung - überwiegend wahrscheinlich - nicht nennenswert verbessert werden könnten, stellen die Bestimmungsfaktoren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und Verbesserung der Berufsaussichten und Verdienstmöglichkeiten des Unterhaltsberechtigten ein bewegliches System dar, das eine den jeweiligen Umständen des Einzelfalls angepasste Ausmittlung der weiterbestehenden Unterhaltspflicht ermöglichen soll. Je weniger dabei die Berufsaussichten und Verdienstmöglichkeiten des Unterhaltsberechtigten durch die Zweitausbildung verbessert werden könnten, umso geringer wäre dann auch die Verbindlichkeit des Unterhaltspflichtigen, die Zweitausbildung des Unterhaltsberechtigten innerhalb der Grenzen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mitzufinanzieren. EntscheidungstexteTE OGH 1997-02-26 3 Ob 7/97v Veröff: SZ 70/36 TE OGH 1997-08-27 9 Ob 261/97s Vgl auch TE OGH 1998-11-11 7 Ob 302/98g Auch; Beisatz: Ob das Kind für den fiktiven Fall eines niedrigeren Einkommens des Unterhaltspflichtigen eine Studienbeihilfe erlangen könnte, ist nicht maßgebend. (T1) TE OGH 2007-09-11 1 Ob 158/07b Auch TE OGH 2008-05-27 10 Ob 51/08k Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufnahme eines Bachelorstudiums für Kommunikationswissenschaften nach Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit durch positiven Abschluss der Handelsschule und fünfjähriger Berufstätigkeit. (T2) TE OGH 2011-01-27 2 Ob 179/10b Auch; nur: Die Bestimmungsfaktoren stellen ein bewegliches System dar, das eine den jeweiligen Umständen des Einzelfalls angepasste Ausmittlung der weiterbestehenden Unterhaltspflicht ermöglichen soll. (T3) TE OGH 2011-05-25 8 Ob 43/11y Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufnahme eines technischen Fachhochschulstudiums durch einen HTL-Absolventen nach anderthalbjähriger Berufstätigkeit. (T4); Beisatz: Der Unterhaltsberechtigte ist nicht gehalten, die Möglichkeit eines berufsbegleitenden Studiums wahrzunehmen. (T5) TE OGH 2012-03-27 4 Ob 40/12d Auch; Beisatz: Ist eine fortgesetzte Unterhaltspflicht nicht schon deshalb zu verneinen, weil es dem Unterhaltspflichtigen entweder an der erforderlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mangelt oder die Berufsaussichten und Verdienstmöglichkeiten des Unterhaltsberechtigten durch die angestrebte zweite Berufsausbildung - überwiegend wahrscheinlich - nicht nennenswert verbessert werden könnten, stellen die Bestimmungsfaktoren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und Verbesserung der Berufsaussichten und Verdienstmöglichkeiten des Unterhaltsberechtigten ein bewegliches System dar, das eine den jeweiligen Umständen des Einzelfalls angepasste Ausmittlung der weiterbestehenden Unterhaltspflicht ermöglichen soll. (T6); Beisatz: Hier: Zweitlehre (Konditor als Ergänzung zu Koch/Kellner). (T7) TE OGH 2012-05-15 2 Ob 141/11s Auch; nur T3 TE OGH 2012-12-19 3 Ob 212/12s Auch; nur T3 TE OGH 2013-08-29 1 Ob 149/13p Vgl auch; nur T3 TE OGH 2018-12-19 10 Ob 95/18w European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107723
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